Entscheidung 5 Ob 155/17f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Dr. R* K*, vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, 2. J* Z*, vertreten durch Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nußdorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. November 2016, AZ 22 R 299/16a, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565, RS0120974; für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 165/17a mwN).1. Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565, RS0120974; für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 165/17a mwN).
2. Rechtsfragen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG spricht die Revisionsrekurswerberin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel nicht an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung in Grundbuchsachen, dass der Umfang einer Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln und dies in der Regel keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (5 Ob 47/16x, 5 Ob 77/16h). Dem Rekursgericht ist dabei auch keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.2. Rechtsfragen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG spricht die Revisionsrekurswerberin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel nicht an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung in Grundbuchsachen, dass der Umfang einer Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln und dies in der Regel keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (5 Ob 47/16x, 5 Ob 77/16h). Dem Rekursgericht ist dabei auch keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 126 Abs 3 GBG).3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Schlagworte
Grundbuchsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E120696
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20180118_OGH0002_0050OB00155_17F0000_000