Nach § 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder der Gemeinde anhängig ist. Diese obligatorische Unterbrechung des Zivilprozesses wegen eines außerstreitigen Verfahrens nach § 37 MRG bewirkt dessen Vorrang vor der an sich zulässigen Beurteilung als Vorfrage im Rechtsstreit (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 1 zu § 41 MRG; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 41 MRG). Da § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichtes gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. Der Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 3 zu § 41 MRG; MietSlg. 37.556; MietSlg. 38.577/33 = RZ 1987/33 ua).Nach Paragraph 41, MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG bei Gericht oder der Gemeinde anhängig ist. Diese obligatorische Unterbrechung des Zivilprozesses wegen eines außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, MRG bewirkt dessen Vorrang vor der an sich zulässigen Beurteilung als Vorfrage im Rechtsstreit (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 1 zu Paragraph 41, MRG; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 41, MRG). Da Paragraph 41, MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichtes gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht. Der Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 3 zu Paragraph 41, MRG; MietSlg. 37.556; MietSlg. 38.577/33 = RZ 1987/33 ua).
Es fehlt auch nicht an der Erheblichkeit der Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, weil - soweit überblickbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, ob ein Antrag des Mieters auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG eine Vorfrage betrifft, von deren Entscheidung ein auf § 1118 Fall 1 und Fall 2 ABGB vom Eigentümer der Liegenschaft gegen den "Generalmieter" gestütztes Räumungsbegehren berührt wird. Der Sachbeschluß iSd § 2 Abs 3 MRG entfaltet in der Beziehung zwischen Vermieter/Hauptmieter/Untermieter eine erweiterte Rechtskraftwirkung, wenn im Verfahren gegen die Antragsgegner festgestellt wird, daß dem "Unter"-Mieter in Wahrheit Hauptmietrechte zustehen, weil der "Hauptmieter" nur in Umgehungsabsicht dazwischengeschaltet wurde, damit er untervermiete und der Untermieter in die schwächere Position gedrängt wird, die ihm nach den Vorschriften des MRG zukommt (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 2 MRG). Die einem Antrag des Mieters nach § 2 Abs 3 MRG stattgebende Entscheidung bindet auch den Vermieter mit der Wirkung, daß der Mieter schon mit Abschluß des Mietvertrages als Hauptmieter gilt. Der Hauptmietvertrag ist in diesem Falle auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs 3 MRG als Schein-(Umgehungs-)Geschäft nichtig. An Stelle des "Untermietvertrages" zwischen dem "Hauptmieter" und dem "Untermieter" ist dann ein Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zustande gekommen (SZ 60/8 = MietSlg. 39.228/3 ua). Der zur Umgehung eingeschaltete Hauptmieter scheidet damit aus dem Vertragsverhältnis als Bestandnehmer aus. Der zur Abwehr des Räumungsanspruches eingewendete Umstand, daß der Beklagte gar nicht der Mieter des Hauses oder der einzelnen von den Nebenintervenienten bewohnten Wohnungen sei, kann den Prozeß entscheiden. Ob der Beklagte Mieter ist, hängt sehr wohl von der im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG zu klärenden Position der Nebenintervenienten ab. Die für die zwingende Unterbrechung des Prozesses maßgebliche Präjudizialität liegt also doch vor.Es fehlt auch nicht an der Erheblichkeit der Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil - soweit überblickbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, ob ein Antrag des Mieters auf Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG eine Vorfrage betrifft, von deren Entscheidung ein auf Paragraph 1118, Fall 1 und Fall 2 ABGB vom Eigentümer der Liegenschaft gegen den "Generalmieter" gestütztes Räumungsbegehren berührt wird. Der Sachbeschluß iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG entfaltet in der Beziehung zwischen Vermieter/Hauptmieter/Untermieter eine erweiterte Rechtskraftwirkung, wenn im Verfahren gegen die Antragsgegner festgestellt wird, daß dem "Unter"-Mieter in Wahrheit Hauptmietrechte zustehen, weil der "Hauptmieter" nur in Umgehungsabsicht dazwischengeschaltet wurde, damit er untervermiete und der Untermieter in die schwächere Position gedrängt wird, die ihm nach den Vorschriften des MRG zukommt vergleiche Würth in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 2, MRG). Die einem Antrag des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG stattgebende Entscheidung bindet auch den Vermieter mit der Wirkung, daß der Mieter schon mit Abschluß des Mietvertrages als Hauptmieter gilt. Der Hauptmietvertrag ist in diesem Falle auf Grund der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 3, MRG als Schein-(Umgehungs-)Geschäft nichtig. An Stelle des "Untermietvertrages" zwischen dem "Hauptmieter" und dem "Untermieter" ist dann ein Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zustande gekommen (SZ 60/8 = MietSlg. 39.228/3 ua). Der zur Umgehung eingeschaltete Hauptmieter scheidet damit aus dem Vertragsverhältnis als Bestandnehmer aus. Der zur Abwehr des Räumungsanspruches eingewendete Umstand, daß der Beklagte gar nicht der Mieter des Hauses oder der einzelnen von den Nebenintervenienten bewohnten Wohnungen sei, kann den Prozeß entscheiden. Ob der Beklagte Mieter ist, hängt sehr wohl von der im Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu klärenden Position der Nebenintervenienten ab. Die für die zwingende Unterbrechung des Prozesses maßgebliche Präjudizialität liegt also doch vor.
Daß den Nebenintervenienten weitere Wege offenstünden, um Rechtsschutz zu finden, wenn sie in Wahrheit Hauptmieter sein sollten, etwa die vom Rekursgericht aufgezeigte Antragstellung nach § 34a MRG oder eine Klage auf Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 37 EO, worauf wieder die Unterbrechung nach § 41 MRG erfolgen müßte, wenn ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG anhängig ist, steht der zwingenden Unterbrechung des Räumungsprozesses nicht entgegen, weil durch die weiteren Möglichkeiten nur vorgesorgt wird, daß der Scheinuntermieter seine Rechte auch dann noch wahren kann, wenn er sich am Titelprozeß nicht beteiligte oder mangels Kenntnis nicht beteiligen konnte.Daß den Nebenintervenienten weitere Wege offenstünden, um Rechtsschutz zu finden, wenn sie in Wahrheit Hauptmieter sein sollten, etwa die vom Rekursgericht aufgezeigte Antragstellung nach Paragraph 34 a, MRG oder eine Klage auf Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 37, EO, worauf wieder die Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG erfolgen müßte, wenn ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG anhängig ist, steht der zwingenden Unterbrechung des Räumungsprozesses nicht entgegen, weil durch die weiteren Möglichkeiten nur vorgesorgt wird, daß der Scheinuntermieter seine Rechte auch dann noch wahren kann, wenn er sich am Titelprozeß nicht beteiligte oder mangels Kenntnis nicht beteiligen konnte.
Es hat daher bei der vom Erstgericht angeordneten Unterbrechung zu bleiben. In Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes wird der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt.
Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit um die Unterbrechung beruht auf § 41 und auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit um die Unterbrechung beruht auf Paragraph 41 und auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.