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Entscheidung 5 Ob 155/98z×

Entscheidung 5 Ob 155/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob155/98z

Entscheidungsdatum

09.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Manfred R***** KG, ***** vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin T***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10.Februar 1998, GZ 40 R 52/98p-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 a MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vor Gründung der Kommanditgesellschaft im Jahre 1974 wurde in dem im Jahre 1966 von einer natürlichen Person gemieteten Geschäftslokal das Optikergewerbe von den Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der auch der Mieter angehörte, ausgeübt. Es ist zwar richtig, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes nicht geeignet ist und daß im Außenverhältnis eine OHG oder KG mit dem Beginn des Geschäftsbetriebes unter gemeinsamer Firma der Gesellschafter entstehen, wenn der Gegenstand des Geschäftsbetriebes ein natürliches Handelsgewerbe im Vollkaufmannsumfang ist, doch schließt dies nicht aus, daß in einem solchen Fall die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bloß als sogenannte "Innengesellschaft" gegründet wird, damit darin mehrere Personen ihr gemeinsames Eigentum am Unternehmen zum gemeinschaftlichen Betrieb desselben vereinigen, ohne daß dies nach außen hin in Erscheinung tritt (EvBl 1976/271 mwN).

Eine derartige, in dieser Rechtssache gegebene Fallgestaltung schließt die Verwirklichung des Mietzinsanhebungstatbestandes nach Paragraph 46, a Absatz 4, MRG aus, auch wenn in dem mit der natürlichen Person im Jahre 1966 abgeschlossenen Mietvertrag schon vorgesehen war, daß dieser auch für eine Gesellschaft gelten solle, welche der derzeitige Mieter mit Familienangehörigen gründe. Diese Gründung erfolgte hier eben erst im Jahre 1974.

Anmerkung

E50469 05A01558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00155.98Z.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_0050OB00155_98Z0000_000

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