Entscheidung 5 Ob 155/99a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gudrun W*****, wegen Berichtigung fehlerhafter Einverleibungen ob der Liegenschaft EZ 85017 KG *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. März 1999, GZ 54 R 12/99g, 54 R 35/99i, 54 R 38/99p, 54 R 39/99p, 54 R 40/99z, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Lienz vom 5. Februar. 1999, Jv 103/99-4 und 24. November 1998, GZ 6 Nc 343/98g-6, bestätigt wurden, infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 4. Jänner 1999, GZ 6 Nc 343/98g-8, aufgehoben wurde und die Rekurse der Antragstellerin vom 1. Oktober 1998 und 31. Oktober 1998 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 26. August 1998, GZ 6 Nc 343/98g-2, zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Bestätigung der Verweigerung der Verfahrenshilfe wendet.
Im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Punkt 1 des bekämpften Beschlusses bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Ablehnung der Richterin Dr. Elisabeth Tegischer.
Mit Punkt 2 hob das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes vom 4. 1. 1999, mit dem dieses einen Rekurs der Antragstellerin gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe (Beschluss vom 24. 11. 1998) zurückgewiesen hatte, auf und behandelte den Rekurs in Punkt 3 des bekämpften Beschlusses inhaltlich dahingehend, dass die Abweisung der Verfahrenshilfe bestätigt wurde.
Zu Punkt 4 des bekämpften Beschlusses wurden Rekurse der Antragstellerin vom 1. 10. 1998 und 31. 10. 1998 gemäß der Bestimmung des § 122 Abs 5 GBG zurückgewiesen, weil die Antragstellerin diese unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichtet hatte.Zu Punkt 4 des bekämpften Beschlusses wurden Rekurse der Antragstellerin vom 1. 10. 1998 und 31. 10. 1998 gemäß der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 5, GBG zurückgewiesen, weil die Antragstellerin diese unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichtet hatte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin der teilweise unzulässig und im übrigen nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Kein Eingehen erfolgte im Rekurs auf die Punkte 1 und 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses.
Erkennbar wendet sich die Revisionsrekurswerberin dagegen, dass ihr in zwei Instanzen die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenhilfe verweigert wurde. Insofern ist sie auf die Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG zu verweisen, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der bekämpfte Beschluss Fragen der Verfahrenshilfe zum Gegenstand hat.Erkennbar wendet sich die Revisionsrekurswerberin dagegen, dass ihr in zwei Instanzen die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenhilfe verweigert wurde. Insofern ist sie auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG zu verweisen, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der bekämpfte Beschluss Fragen der Verfahrenshilfe zum Gegenstand hat.
Durch die Wiederholung ihrer Argumente, weshalb eine "Berichtigung" des Grundbuchs in ihrem Sinn vorzunehmen wäre, gibt die Revisionsrekurswerberin schließlich auch zu erkennen, dass sie sich inhaltlich gegen die Zurückweisung ihrer Rekurse vom 1. 10. 1998 und 31. 10. 1998 wendet, inhaltlich also gegen die Zurückweisung ihres Grundbuchsantrags.
Der insofern zulässige Rekurs (das Gericht zweiter Instanz hat Rekurse der Antragstellerin zurückgewiesen) ist jedoch in Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 122 Abs 5 GBG nicht berechtigt. Darauf geht die Rekurswerberin, die dies offenkundig als Grund der Zurückweisung nicht erkannt hat, gar nicht ein.Der insofern zulässige Rekurs (das Gericht zweiter Instanz hat Rekurse der Antragstellerin zurückgewiesen) ist jedoch in Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 5, GBG nicht berechtigt. Darauf geht die Rekurswerberin, die dies offenkundig als Grund der Zurückweisung nicht erkannt hat, gar nicht ein.
In diesem Punkt war das Rechtsmittel der Antragstellerin daher nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00155.99A.1123.000
Dokumentnummer
JJT_19991123_OGH0002_0050OB00155_99A0000_000