Begründung:
Der Kläger mißt der Frage besondere Bedeutung zu, ob sich das "Hindernis", bei dem er zu Sturz kam, erkennbar außerhalb der präparierten Schipiste befand. Vorrangig ist jedoch die Frage, ob die vom Kläger bei einer Schußfahrt ins Tal nicht bewältigte Böschung überhaupt zu sichern war. Es handelt sich dabei um einen etwa 15 m langen und etwa 1 m hohen Geländeknick, der sich in einer schwach ausgeprägten, flachen Mulde fortsetzt und ohne Gegensteigung in den weiteren Hangverlauf übergeht (S 10 des erstgerichtlichen Urteils ON 90).
Die hiefür maßgebliche Judikatur verlangt Sicherheitsvorkehrungen selbst auf einer Schipiste nur dann, wenn atypische Gefahren drohen. Darunter wären etwa nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf einer Piste zu verstehen
(vgl. 1 Ob 680/82 ua). Gleichzeitig muß jedoch erwartet werden, daß sich ein Schifahrer an die Grundregel des Fahrens auf Sicht hält (vgl. 6 Ob 89/73 ua). Darum erfordern nur solche Hindernisse eine entsprechende Warnung, die nicht oder nur schwer erkennbar sind (vgl. SZ 50/73). Generell ist für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste einerseits und durch den Pistenerhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend (ZVR 1989/132; ZVR 1991/17).vergleiche 1 Ob 680/82 ua). Gleichzeitig muß jedoch erwartet werden, daß sich ein Schifahrer an die Grundregel des Fahrens auf Sicht hält vergleiche 6 Ob 89/73 ua). Darum erfordern nur solche Hindernisse eine entsprechende Warnung, die nicht oder nur schwer erkennbar sind vergleiche SZ 50/73). Generell ist für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste einerseits und durch den Pistenerhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend (ZVR 1989/132; ZVR 1991/17).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach dem Klagebegehren auch deshalb keine Berechtigung zukommt, weil es sich bei der geschilderten Geländeformation um kein atypisches Hindernis für einen Schiläufer im präparierten oder freien Schigelände handelt (siehe S 8 des Berufungsurteils ON 96), hält sich im Rahmen dieser Beurteilungskriterien. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Umstand, daß die fragliche Böschungsformation - nicht zuletzt durch einen auffälligen Latschenbewuchs - unter normalen Sichtverhältnissen von allen Seiten her deutlich erkennbar ist (siehe dazu die Ergebnisse des Ortsaugenscheins auf S 10 des Ersturteils ON 90). Nur die diffusen Lichtverhältnisse am Unfalltag und die hohe Geschwindigkeit ließen den Kläger die Böschung nicht erkennen (S 13 des erstgerichtlichen Urteils ON 90).
Bei dieser Sachlage kann von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision bei bereits vorhandener und auch beachteter Judikatur des OGH wäre, keine Rede sein. Die in der Revision aufgezeigte Rechtsfrage ist nicht erheblich iS des § 502 Abs. 1 ZPO, weil von ihrer Lösung nicht die Entscheidung des Streitfalls abhängt. Unabhängig davon sei kurz bemerkt, daß die Pflicht des Pistenhalters, den Übergang von der präparierten Schipiste in das ebenfalls befahrene freie Schigelände deutlich erkennbar zu machen, wegen des bereits erwähnten Gebotes des Fahrens auf Sicht nicht von den Witterungsverhältnissen abhängig ist. Auch in diesem Punkt haben die Vorinstanzen im übrigen unter Bezugnahme auf Spuren der maschinellen Pistenpräparierung und andere Pistenrandmarkierungen (etwa die 80 cm aus dem Schnee ragende Säule der Zeitnehmungshalterung am Pistenrand) die Erkennbarkeit der Pistengrenzen angenommen, weshalb alle daran anschließenden rechtlichen Erörterungen nur die besonderen Umstände des Einzelfalls betreffen. Derartige Rechtsfragen können nicht an den OGH herangetragen werden, weil sie keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung habenBei dieser Sachlage kann von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision bei bereits vorhandener und auch beachteter Judikatur des OGH wäre, keine Rede sein. Die in der Revision aufgezeigte Rechtsfrage ist nicht erheblich iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil von ihrer Lösung nicht die Entscheidung des Streitfalls abhängt. Unabhängig davon sei kurz bemerkt, daß die Pflicht des Pistenhalters, den Übergang von der präparierten Schipiste in das ebenfalls befahrene freie Schigelände deutlich erkennbar zu machen, wegen des bereits erwähnten Gebotes des Fahrens auf Sicht nicht von den Witterungsverhältnissen abhängig ist. Auch in diesem Punkt haben die Vorinstanzen im übrigen unter Bezugnahme auf Spuren der maschinellen Pistenpräparierung und andere Pistenrandmarkierungen (etwa die 80 cm aus dem Schnee ragende Säule der Zeitnehmungshalterung am Pistenrand) die Erkennbarkeit der Pistengrenzen angenommen, weshalb alle daran anschließenden rechtlichen Erörterungen nur die besonderen Umstände des Einzelfalls betreffen. Derartige Rechtsfragen können nicht an den OGH herangetragen werden, weil sie keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben
(vgl. VersRdSch 1989, 60 uva).vergleiche VersRdSch 1989, 60 uva).