Begründung:
Die Erstantragstellerin ist seit 1. 1. 1986 Mieterin der Wohnung top Nr 11, der Zweitantragstellerin seit 1. 1. 1986 Mieter der Wohnung top Nr 10 im Haus ***** in *****, das im Mit- und Wohnungseigentum der Antragsgegner steht. Die 7. Antragsgegnerin ist Miteigentümerin verbunden mit dem Wohnungseigentum an den Wohnungen top Nr 10 und 11 in diesem Haus. Diese beiden Wohnungen liegen im 3. Stock des Hauses und grenzen unmittelbar aneinander. Die Wohnungen waren bereits im Zeitpunkt der Vermietung an die Antragsteller durch eine Tapetentür miteinander verbunden. Die Wohnung top Nr 11 weist eine Nutzfläche von 102,85 m2 auf, die Wohnung top Nr 10 von 109,87 m2.
In ihrem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller, die Antragsgegner zu verpflichten, einem bestimmten Bauansuchen zuzustimmen, womit die beiden Wohnungen zusammengelegt werden, die bereits bestehende Maueröffnung vergrößert werde, in der Wohnung top Nr 11 die Küche in ein Zimmer umgewidmet werden soll, eine Holztrennwand im Bad der Wohnung top Nr 11 entfernt werden soll, weil der gemeinsame Wohnungseingang durch die Tür der Wohnung top Nr 10 erfolgen werde. Beide Wohnungen wurden von den Antragstellern auf den Zustand der Ausstattungskategorie A angehoben.
Die Antragsteller stützten ihr Begehren auf die §§ 5 und 9 MRG.Die Antragsteller stützten ihr Begehren auf die Paragraphen 5 und 9 MRG.
Die 7. Antragsgegnerin begehrte die Abweisung des Antrags. Es lägen weder die Voraussetzungen des § 5 noch des § 9 MRG vor. Weder entspreche die Zusammenlegung zweier angrenzender Wohnungen der Übung des Verkehrs, wenn keine Mieteridentität vorliege, noch sei eine solche Zusammenlegung im Interesse der 7. Antragsgegnerin. Es bestünden selbständige, getrennte Wohnungen, jeweils der Ausstattungskategorie A, jeweils in ausreichender Größe, die durch eine Zusammenlegung zu einer Großwohnung würden, was hinsichtlich der Vermietbarkeit für die 7. Antragsgegnerin jedenfalls ungünstiger sei. Die Entfernung von Kategoriebestandteilen in den einzelnen Wohnungen, was als Folge der Zusammenlegung anzusehen sei, sei ihr daher nicht zumutbar.Die 7. Antragsgegnerin begehrte die Abweisung des Antrags. Es lägen weder die Voraussetzungen des Paragraph 5, noch des Paragraph 9, MRG vor. Weder entspreche die Zusammenlegung zweier angrenzender Wohnungen der Übung des Verkehrs, wenn keine Mieteridentität vorliege, noch sei eine solche Zusammenlegung im Interesse der 7. Antragsgegnerin. Es bestünden selbständige, getrennte Wohnungen, jeweils der Ausstattungskategorie A, jeweils in ausreichender Größe, die durch eine Zusammenlegung zu einer Großwohnung würden, was hinsichtlich der Vermietbarkeit für die 7. Antragsgegnerin jedenfalls ungünstiger sei. Die Entfernung von Kategoriebestandteilen in den einzelnen Wohnungen, was als Folge der Zusammenlegung anzusehen sei, sei ihr daher nicht zumutbar.
Das Erstgericht wies das Begehren ab.
Zunächst komme eine Anwendung des § 5 MRG nicht in Betracht, da diesfalls eine Zusammenlegung zur Standardanhebung Voraussetzung sei. Beide Objekte seien jedoch bereits in Kategorie A angehoben. Darüberhinaus übersteige die Gesamtnutzfläche die in § 5 MRG angeführte.Zunächst komme eine Anwendung des Paragraph 5, MRG nicht in Betracht, da diesfalls eine Zusammenlegung zur Standardanhebung Voraussetzung sei. Beide Objekte seien jedoch bereits in Kategorie A angehoben. Darüberhinaus übersteige die Gesamtnutzfläche die in Paragraph 5, MRG angeführte.
§ 9 MRG erfasse die von den Antragstellern beabsichtigten Veränderungen nicht, weil diese Bestimmung die Veränderung des Umfangs eines Mietobjektes grundsätzlich nicht decke. Nur ausnahmsweise könne die Zusammenlegung von zwei Wohnungen auf § 9 MRG gegründet werden, wofür jedoch Mieteridentität Voraussetzung sei (WoBl 1992/91; immolex 1997/86). Durch die von den Antragstellern beabsichtigte Zusammenlegung zweier Wohnungen mit verschiedenen Mietern würde diesfalls dem Vermieter die Konstruktion eines Mitmietverhältnisses über beide Objekte aufgezwungen.Paragraph 9, MRG erfasse die von den Antragstellern beabsichtigten Veränderungen nicht, weil diese Bestimmung die Veränderung des Umfangs eines Mietobjektes grundsätzlich nicht decke. Nur ausnahmsweise könne die Zusammenlegung von zwei Wohnungen auf Paragraph 9, MRG gegründet werden, wofür jedoch Mieteridentität Voraussetzung sei (WoBl 1992/91; immolex 1997/86). Durch die von den Antragstellern beabsichtigte Zusammenlegung zweier Wohnungen mit verschiedenen Mietern würde diesfalls dem Vermieter die Konstruktion eines Mitmietverhältnisses über beide Objekte aufgezwungen.
Es sei daher nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 MRG vorlägen.Es sei daher nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, MRG vorlägen.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Gleichzeitig erklärte es den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Die von den Rechtsmittelwerbern gerügten sekundären Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich ob die Antragsteller tatsächlich Ehegatten seien und ob ihnen bisher schon eine gemeinsame Gestaltung der Heizungs- und Sanitäranlagen im Zug der Standardanhebung vom Vermieter bewilligt wurde, seien entscheidungsrelevant, weil entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung § 9 MRG auch die beabsichtigten Veränderungen erfasse. Zwar habe der Oberste Gerichtshof bisher die Identität der Mieter der zusammenzulegenden Wohnungen als Voraussetzung für eine Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 MRG gefordert. Die Antragsteller strebten jedoch in Wahrheit keine echte Zusammenlegung der Objekte dahin an, dass diese dann rechtlich als eine Einheit anzusehen wären, sondern nur die Vergrößerung einer bisher bereits zwischen den beiden Wohnungen vorhandenen Öffnung und in diesem Zusammenhang die Vornahme diverser Änderungen. Derartige Änderungen seien unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG, wie der Oberste Gerichtshof in immolex 1997/86 ausgesprochen habe, selbst dann vom Vermieter zu dulden, wenn die Mietobjekte keine wirtschaftliche Einheit im Sinn der Entscheidung WoBl 1992/91 bildeten. Diese Ansicht werde damit begründet, dass es sich dabei jeweils nur um eine Änderung sowohl des einen als auch des anderen Mietobjekts handle, also um eine in jedem Mietobjekt durchgeführte Änderung, nämlich die Schaffung eines Durchgangs, ohne dass es dabei zu einer "Zusammenlegung" der Wohnungen komme. Die Frage einer wirtschaftlichen Einheit zweier Wohnungen sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen und nicht nach der faktischen Benützung als Ehewohnung zu lösen.Die von den Rechtsmittelwerbern gerügten sekundären Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich ob die Antragsteller tatsächlich Ehegatten seien und ob ihnen bisher schon eine gemeinsame Gestaltung der Heizungs- und Sanitäranlagen im Zug der Standardanhebung vom Vermieter bewilligt wurde, seien entscheidungsrelevant, weil entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung Paragraph 9, MRG auch die beabsichtigten Veränderungen erfasse. Zwar habe der Oberste Gerichtshof bisher die Identität der Mieter der zusammenzulegenden Wohnungen als Voraussetzung für eine Duldungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 9, MRG gefordert. Die Antragsteller strebten jedoch in Wahrheit keine echte Zusammenlegung der Objekte dahin an, dass diese dann rechtlich als eine Einheit anzusehen wären, sondern nur die Vergrößerung einer bisher bereits zwischen den beiden Wohnungen vorhandenen Öffnung und in diesem Zusammenhang die Vornahme diverser Änderungen. Derartige Änderungen seien unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MRG, wie der Oberste Gerichtshof in immolex 1997/86 ausgesprochen habe, selbst dann vom Vermieter zu dulden, wenn die Mietobjekte keine wirtschaftliche Einheit im Sinn der Entscheidung WoBl 1992/91 bildeten. Diese Ansicht werde damit begründet, dass es sich dabei jeweils nur um eine Änderung sowohl des einen als auch des anderen Mietobjekts handle, also um eine in jedem Mietobjekt durchgeführte Änderung, nämlich die Schaffung eines Durchgangs, ohne dass es dabei zu einer "Zusammenlegung" der Wohnungen komme. Die Frage einer wirtschaftlichen Einheit zweier Wohnungen sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen und nicht nach der faktischen Benützung als Ehewohnung zu lösen.
Unter diesem Aspekt sei noch aufklärungsbedürftig, ob tatsächlich die Antragsgegner den Antragstellern aus Anlass der bevorstehenden Eheschließung gestattet hätten, bei Standardanhebung beider Wohnungen die Heizungs- und Sanitäranlagen gemeinsam für beide Wohnungen zu gestalten. Sollte sich dies erweisen, wäre ein wichtiges Interesse der Antragsteller zumindest an einer Vergrößerung der Maueröffnung nicht von der Hand zu weisen und umgekehrt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nicht von vornherein zu bejahen. In diesem Umfang seien die erstgerichtlichen Feststellungen noch ergänzungsbedürftig. Dabei würden die Antragsteller noch dahin anzuleiten sein, ihr wichtiges Interesse an der Vergrößerung der ohnedies bereits vorhandenen Tapetentür zu begründen. Mit den Antragsgegnern werde noch zu erörtern sein, ob sie die Wiederherstellung des früheren Zustands bei Zurückstellung auch nur eines der Mietgegenstände begehrten (im Sinn der Entscheidung immolex 1997/86).
Den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage der Durchsetzbarkeit der Schaffung eines Durchgangs von einer Wohnung zu einer anderen bei fehlender Mieteridentität noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der 7. Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.
Die Antragsteller beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.