Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor:Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor:
Der erkennende Senat hat nämlich zur hier aufgeworfenen Frage, wie sie sich nach Inkrafttreten der GB-Nov 2008 (BGBl I 2008/100) nach ersatzloser Aufhebung des § 19 UHG und Inkrafttreten des § 10 Abs 1a UHG nF stellte, bereits Stellung bezogen und die Frage der Rekurslegitimation geklärt. Insofern liegt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor (vgl RIS-Justiz RS0042833; RS0103384). Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0112921).Der erkennende Senat hat nämlich zur hier aufgeworfenen Frage, wie sie sich nach Inkrafttreten der GB-Nov 2008 (BGBl römisch eins 2008/100) nach ersatzloser Aufhebung des Paragraph 19, UHG und Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz eins a, UHG nF stellte, bereits Stellung bezogen und die Frage der Rekurslegitimation geklärt. Insofern liegt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG mehr vor vergleiche RIS-Justiz RS0042833; RS0103384). Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0112921).
Mit der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 32/10g (= RIS-Justiz RS0125806 = EvBl-LS 2010/105 = JusGuide 2010/24/7619 = Zak 2010/367, 215) ist nunmehr geklärt, dass dem Liegenschaftseigentümer weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zukommt, sondern er nur weiterhin davon verständigt werden muss, dass mit einer Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht wird. Nach wie vor kann der Liegenschaftseigentümer eine Hinterlegung, mit der seine Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, mit Löschungsklage bekämpfen (RIS-Justiz RS0037897), womit auch der im Rechtsmittel monierte „Mangel ausreichender Rechtsschutzmöglichkeit des Grundeigentümers“ hinfällig ist.
Die Rechtsfrage, deretwegen das Rekursgericht den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eröffnet hat, ist daher geklärt.
Infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0120565). Infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0120565).