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Entscheidung 5 Ob 156/10t×

Entscheidung 5 Ob 156/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob156/10t

Entscheidungsdatum

31.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin O***** GmbH *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Urkundenhinterlegung ob der Liegenschaft EZ 647 Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs 1.) des Dkfm. Eugen H***** und 2.) der Mag. Barbara D*****, beide vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. März 2010, AZ 1 R 2/10a, womit der Rekurs des Dkfm. Eugen H***** und der Mag. Barbara D*****, beide wie vor, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 7. September 2009, UH 1/09, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß eine Urkundenhinterlegung und verfügte die Ersichtlichmachung gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, UHG.

Mit dem Argument, das Bauwerk, hinsichtlich dessen die Urkundenhinterlegung begehrt und bewilligt wurde, umfasse nicht die Grundstücke 4/1 und 4/3 der EZ 647 Grundbuch *****, sondern nur das Grundstück 4/1, erhoben die Liegenschaftseigentümer gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss Rekurs.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurückgewiesen, ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Rekurslegitimation eines Grundeigentümers gegen Urkundenhinterlegungen bzw deren Ersichtlichmachung nach der Novellierung des UHG durch die Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) vorliege. Insofern liege eine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor:

Der erkennende Senat hat nämlich zur hier aufgeworfenen Frage, wie sie sich nach Inkrafttreten der GB-Nov 2008 (BGBl römisch eins 2008/100) nach ersatzloser Aufhebung des Paragraph 19, UHG und Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz eins a, UHG nF stellte, bereits Stellung bezogen und die Frage der Rekurslegitimation geklärt. Insofern liegt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG mehr vor vergleiche RIS-Justiz RS0042833; RS0103384). Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0112921).

Mit der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 32/10g (= RIS-Justiz RS0125806 = EvBl-LS 2010/105 = JusGuide 2010/24/7619 = Zak 2010/367, 215) ist nunmehr geklärt, dass dem Liegenschaftseigentümer weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zukommt, sondern er nur weiterhin davon verständigt werden muss, dass mit einer Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht wird. Nach wie vor kann der Liegenschaftseigentümer eine Hinterlegung, mit der seine Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, mit Löschungsklage bekämpfen (RIS-Justiz RS0037897), womit auch der im Rechtsmittel monierte „Mangel ausreichender Rechtsschutzmöglichkeit des Grundeigentümers“ hinfällig ist.

Die Rechtsfrage, deretwegen das Rekursgericht den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eröffnet hat, ist daher geklärt.

Infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0120565).

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,

Textnummer

E95227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00156.10T.0831.000

Im RIS seit

06.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20100831_OGH0002_0050OB00156_10T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037897 Rechtssatz 13.06.1990Zivilrecht
Dem Grundeigentümer steht gegen einer Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB "belastet", eine Löschungsklage analog § 61 GBG zu.
RS0042833 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht
Um eine Rechtsfrage als erheblich anzusehen, genügt es, dass eine gesicherte Rechtsprechung des OGH zu einer als streitentscheidend angesehenen Frage nicht vorliegt; eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert.
RS0077228 Rechtssatz 23.05.1985Zivilrecht
Die Ersichtlichmachung nach § 19 Abs 1 UHG wirkt in keiner Weise rechtsbegründend.
RS0103384 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer …
RS0112921 Rechtssatz 22.12.1999Zivilrecht
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in meh …
RS0113420 Rechtssatz 30.03.2000Zivilrecht
Der Liegenschaftseigentümer hat - mangels Beschwer - keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem aus Anlass der Übertragung eines Superädifikates die Hinterlegung der Übertragungsurkunde angeordnet wurde.
RS0120565 Rechtssatz 26.01.2006Zivilrecht
Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwal …
RS0120974 Rechtssatz 27.06.2006Zivilrecht
Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind.
RS0125806 Rechtssatz 25.03.2010Zivilrecht
Auch nach Aufhebung des § 19 UHG durch die GB‑Nov 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) kommt dem Liegenschaftseigentümer keine Rekurslegitimation hinsichtlich des Beschlusses zu, mit dem die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung dieses Umst …