Entscheidung 5 Ob 1561/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vositzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Maria K*****, Landwirtin, ***** und 2.) Alfred H*****, Arbeiter, ***** beide vertreten durch Dr. Gerhard Rößler und Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwälte in Zwettl, wider die beklagte Partei Konrad J*****, Baumaschinist, *****, vertreten durch Dr. Alfred Steinbruch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Feststellung des Erbrechtes infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. April 1991, GZ 16 R 53/91-16, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage - Bedeutung des anläßlich der Ehescheidung abgeschlossenen Vergleiches für ein wechselseitiges Testament der Ehegatten, auf das im Vergleich nicht ausdrücklich Bezug genommen wird - ist nicht entscheidungswesentlich, weil das klagestattgebende Urteil vom Berufungsgericht ua auch auf die Erbunwürdigkeit des Beklagten gestützt wurde. Zu diesem aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen zutreffend angenommenen Rechtsgrund für die Klagestattgebung enthält die Revision keinerlei Ausführungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01561.91.1022.000
Dokumentnummer
JJT_19911022_OGH0002_0050OB01561_9100000_000