Begründung:
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger am 8. Oktober 1991 zugestellt, sodaß die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) am 5. November 1991 endete. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 4. November 1991, gab er zwar die jetzt vorliegende außerordentliche Revision zur Post, adressierte sie jedoch an den Obersten Gerichtshof in Wien, wo sie am 6. November 1991 einlangte. Trotz sofortiger Weiterleitung an das Prozeßgericht erster Instanz, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, ist sie dort erst am 7. November 1991 angekommen (s. AS 154).Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger am 8. Oktober 1991 zugestellt, sodaß die vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) am 5. November 1991 endete. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 4. November 1991, gab er zwar die jetzt vorliegende außerordentliche Revision zur Post, adressierte sie jedoch an den Obersten Gerichtshof in Wien, wo sie am 6. November 1991 einlangte. Trotz sofortiger Weiterleitung an das Prozeßgericht erster Instanz, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, ist sie dort erst am 7. November 1991 angekommen (s. AS 154).
§ 505 Abs 1 ZPO, der anordnet, die Revisionsschrift beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen, unterscheidet nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Revisionen. Auch die außerordentliche Revision muß daher beim Erstgericht eingebracht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1942). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht überreicht, entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (E 1 zu § 465 ZPO, MGA14).Paragraph 505, Absatz eins, ZPO, der anordnet, die Revisionsschrift beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen, unterscheidet nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Revisionen. Auch die außerordentliche Revision muß daher beim Erstgericht eingebracht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1942). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht überreicht, entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (E 1 zu Paragraph 465, ZPO, MGA14).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO.