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Entscheidung 5 Ob 1569/91×

Entscheidung 5 Ob 1569/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1569/91

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Petra K*****, geboren am 29. Juni 1974, ***** vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den

10. Bezirk, wegen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Josef K*****, vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19. September 1991, GZ 47 R 650/91-31, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Entscheidung der Vorinstanzen folgt der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern erst mit Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt. Volle Selbsterhaltungsfähigkeit ist bei eigenem Einkommen (Lehrlingsentschädigung) des unterhaltsberechtigten Kindes in der Höhe von monatlich S 3.278,-- gewiß nicht gegeben. Bei bloß teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit bleibt daher die Unterhaltspflicht der Eltern bezüglich des durch das eigene Einkommen des Kindes nicht gedeckten Unterhaltsbedarfes aufrecht. Solange daher eigenes Einkommen des Kindes und der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Prozentsatzmethode) ermittelte Unterhaltsbetrag zusammen nicht mehr ergeben, als dem zur vollen Selbsterhaltungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlichen Betrag entspricht, kann keine Kürzung des auf Grund der Prozentsatzmethode ermittelten, vom Unterhaltspflichtigen wegen der Berücksichtigung seiner (geminderten) Leistungsfähigkeit bloß als Unterhaltsbeitrag zu zahlenden Betrages erfolgen vergleiche 5 Ob 513/91).

Anmerkung

E26842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01569.91.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19911126_OGH0002_0050OB01569_9100000_000