[6] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a ZPO) nicht zulässig, was kurz zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, ZPO) nicht zulässig, was kurz zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[7] 1. Gemäß § 444 Abs 2 StPO steht es Haftungsbeteiligten, die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend machen, frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408 StPO) binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wurde ein Geldbetrag (Bargeld, Kontoguthaben) für verfallen erklärt und eingetrieben, dann richtet sich der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO auf Rückzahlung (Herausgabe der Bereicherung). Der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO ist der Sache nach ein Bereicherungsanspruch und im Zivilrechtsweg durchzusetzen (1 Ob 101/23v Rz 29; 3 Ob 222/24d Rz 19). 1. Gemäß Paragraph 444, Absatz 2, StPO steht es Haftungsbeteiligten, die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend machen, frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (Paragraph 408, StPO) binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wurde ein Geldbetrag (Bargeld, Kontoguthaben) für verfallen erklärt und eingetrieben, dann richtet sich der Anspruch nach Paragraph 444, Absatz 2, StPO auf Rückzahlung (Herausgabe der Bereicherung). Der Anspruch nach Paragraph 444, Absatz 2, StPO ist der Sache nach ein Bereicherungsanspruch und im Zivilrechtsweg durchzusetzen (1 Ob 101/23v Rz 29; 3 Ob 222/24d Rz 19).
[8] Bei gegenstandsbezogenen Maßnahmen wie insbesondere dem Verfall sind alle Personen Haftungsbeteiligte, die „ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen“. In der Entscheidung zu 3 Ob 222/24d (insb Rz 27) hat der Oberste Gerichtshof dazu klargestellt, dass auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt wurde, einen (aliquoten) „Anspruch auf den Gegenstand“ darstellt.
[9] 2. Die Beklagte gesteht im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung zu 3 Ob 222/24d ausdrücklich zu, dass bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Klägers als Rechtsnachfolger des Opfers der Straftat gegen den Täter als Kontoinhaber als Anspruch auf den Gegenstand nach § 444 Abs 2 StPO zu qualifizieren sind. Sie vertritt aber weiterhin den Standpunkt, dass dem Kläger kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe. 2. Die Beklagte gesteht im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung zu 3 Ob 222/24d ausdrücklich zu, dass bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Klägers als Rechtsnachfolger des Opfers der Straftat gegen den Täter als Kontoinhaber als Anspruch auf den Gegenstand nach Paragraph 444, Absatz 2, StPO zu qualifizieren sind. Sie vertritt aber weiterhin den Standpunkt, dass dem Kläger kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe.
[10] 3. Richtig ist, dass Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen keinen Rechtsanspruch „auf den Gegenstand“ begründen (3 Ob 222/24d Rz 21 mwN). Allein darauf bezieht sich die Beklagte und meint, dem Kläger stehe als Rechtsnachfolger „nur“ ein deliktischer Schadenersatz gegenüber dem Pfleger (Täter) zu, der von § 442 Abs 2 StPO nicht erfasst sei. 3. Richtig ist, dass Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen keinen Rechtsanspruch „auf den Gegenstand“ begründen (3 Ob 222/24d Rz 21 mwN). Allein darauf bezieht sich die Beklagte und meint, dem Kläger stehe als Rechtsnachfolger „nur“ ein deliktischer Schadenersatz gegenüber dem Pfleger (Täter) zu, der von Paragraph 442, Absatz 2, StPO nicht erfasst sei.
[11] 3.1. Inwieweit damit eine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO angesprochen sein soll, ist schon deswegen nicht erkennbar, weil die Beklagte nicht in Frage stellt, dass Forderungsrechte des Verstorbenen gegenüber seiner Bank durch die nicht autorisierten Überweisungen zuordnungswidrig verwendet wurden. Rechtsgrundlose und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen sind grundsätzlich durch einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB auszugleichen. Dazu räumt die Beklagte selbst ein, dass Wertersatz in Geld zu leisten sei, wenn ein Anspruch auf Herausgabe der Sache wegen Untunlichkeit oder Unmöglichkeit (hier wegen Vermengung nach § 371 ABGB) nicht (mehr) bestehe. Für diesen Fall würde, so die Beklagte, ein Verwendungsanspruch nach der Entscheidung zu 3 Ob 222/24d auch dem Kläger zustehen. Nähere Ausführungen, warum das Berufungsgericht dessen ungeachtet einen Bereicherungsanspruch der Erben gegenüber dem Täter zu Unrecht angenommen haben soll, enthält die Revision nicht. Insbesondere enthält die Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Konto wegen der nicht autorisierten Zahlung berichtigt worden wäre, sondern begnügt sich mit dem Hinweis auf deliktische Schadenersatzansprüche der Erben gegenüber diesem. 3.1. Inwieweit damit eine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesprochen sein soll, ist schon deswegen nicht erkennbar, weil die Beklagte nicht in Frage stellt, dass Forderungsrechte des Verstorbenen gegenüber seiner Bank durch die nicht autorisierten Überweisungen zuordnungswidrig verwendet wurden. Rechtsgrundlose und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen sind grundsätzlich durch einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB auszugleichen. Dazu räumt die Beklagte selbst ein, dass Wertersatz in Geld zu leisten sei, wenn ein Anspruch auf Herausgabe der Sache wegen Untunlichkeit oder Unmöglichkeit (hier wegen Vermengung nach Paragraph 371, ABGB) nicht (mehr) bestehe. Für diesen Fall würde, so die Beklagte, ein Verwendungsanspruch nach der Entscheidung zu 3 Ob 222/24d auch dem Kläger zustehen. Nähere Ausführungen, warum das Berufungsgericht dessen ungeachtet einen Bereicherungsanspruch der Erben gegenüber dem Täter zu Unrecht angenommen haben soll, enthält die Revision nicht. Insbesondere enthält die Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Konto wegen der nicht autorisierten Zahlung berichtigt worden wäre, sondern begnügt sich mit dem Hinweis auf deliktische Schadenersatzansprüche der Erben gegenüber diesem.
[12] 3.2. Nach der Rechtsprechung haben Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche verschiedene Voraussetzungen und stehen zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, sondern können miteinander konkurrieren (RS0020030; RS0022770). Dass dem Kläger (und den übrigen Erben) anders als nach dem zu 3 Ob 222/24d entschiedenen Sachverhalt allenfalls auch deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Täter zugestanden sein mögen, steht dem vom Berufungsgericht nach den Grundsätzen dieser Entscheidung angenommenen Bereicherungsanspruch daher nicht entgegen und begründet ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage wie der Umstand, dass dem hier zu beurteilenden Fall kein selbständiges Verfallsverfahren zugrunde lag.
[13] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 52 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung darauf hingewiesen, dass die Revision nicht zulässig ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung darauf hingewiesen, dass die Revision nicht zulässig ist.