Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 1571/92×

Entscheidung 5 Ob 1571/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1571/92

Entscheidungsdatum

01.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine B*****, geboren am *****, und Florian B*****, geboren am *****, vertreten durch deren Mutter Magdalena B*****, *****, diese vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Alexander B*****, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 15. Juni 1992, GZ 1 R 145/92-148, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Dr.Alexander B***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber zeigt in seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 auf. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 15, Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch die vom Rekursgericht ermittelte Unterhaltsbemessungsgrundlage ist im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 unbedenklich. Der Umstand, daß die Vorinstanzen als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Einkommen des Vaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 festgesetzte steuerbare Einkommen zugrunde gelegt haben, ist durch die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz gedeckt, wonach einerseits die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, für sich allein - ein näheres Vorbringen dazu wurde vom Vater nicht erstattet - für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend sind und daher Einkommensteuerbescheide für sich allein nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden können vergleiche MGA ABGB33 E 63 f zu Paragraph 140, ABGB) und anderseits es dem in Paragraph 140, ABGB normierten Gebot, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, geradezu zuwiderläuft, wenn ein Unterhaltsschuldner, der in den Arbeitsprozeß derart eingegliedert ist, daß er ein übliches Einkommen bezieht, durch eine (weitere) selbständige Erwerbstätigkeit sein Einkommen passiviert, oder wenn der Unterhaltsschuldner, der auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, die damit gegebene Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Verluste, die sich aus einer selbständigen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen ergeben, verringert vergleiche EFSlg 42.816 ff, 53.333 ff, 62.051 ua), eine Rechtsprechung, die grundsätzlich auch schon vom Obersten Gerichtshof gebilligt wurde (EFSlg 62.022; 4 Ob 518/91 ua).

Die Aufteilung der Nachzahlung für Bereitschaftsdienst auf 24 Monate ist durch die bereits durch den Obersten Gerichtshof gebilligte Rechtsprechung gedeckt (Aufteilung nach Anzahl der Monate, für die die Zahlung erfolgte: RZ 1991/35; nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Verteilung: 8 Ob 1562/91).

Insoweit sich der Rechtsmittelwerber gegen die Unterlassung der Berücksichtigung der Wohnungskreditrückzahlungen wendet, zeigt er ebenfalls nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 auf. Den wiederholten Verweisungen des Vaters auf vorangegangenes Vorbringen ist zu entnehmen, daß er für Kredite bei "diversen Banken", bei der Bausparkasse Wüstenrot, und beim Land Oberösterreich monatlich S 23.500,-- zurückzahlen müsse (nach der letzten Mitteilung im Rechtsmittelverfahren: S 26.000,--), und zwar für die Kredite zum Hausbau und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht insbesondere seiner nunmehr geschiedenen Frau und den Kindern gegenüber vergleiche ON 131,126; AS 169: S 14.700,-- für Bausparverträge für die Kinder; AS 341 = Form 69 d). Die vom Rekursgericht vertretene Ansicht ist durch die Rechtsprechung gedeckt (keine Abzugspost: Bausparvertragszahlungen EFSlg 42.945, 50.681 f,

59.116 f, 62.222 ua; Wohnungsanschaffungskosten EFSlg 43.020, 50.765, 53.637, 56.415, 59.212, 62.310 ua; Wohnbauförderungsdarlehen EFSlg

62.308 ua; Hausbaukredit EFSlg 43.010, 53.622, 56.408, 59.200, 62.295 ua; Eigenheimbau EFSlg 43.006, 50.752, 53.617, 56.404, 59.198, 62.287 ua; Ratenzahlungen für Wohnungsanschaffungskredit nur beachtlich, wenn Kredit für Ehewohnung aufgenommen wurde, die den Unterhaltsberechtigten überlassen wurde EFSlg 43.024, 50.767 f, 50.799, 53.638, 56.419 f, 59.213 ff, 62.320, 62.322 f, bzw., wenn Unterhaltspflichtiger deswegen eine neue Wohnung anschaffen mußte EFSlg 43.023, 50.769, 53.639 f, 56.418, 59.216, 62.321 ua; Ratenzahlungen auf Darlehen zur Vermögensbildung EFSlg 44.885, 48.044, 50.763, 53.636. 62.307 ua). Insoweit der Revisionsrekurswerber Ratenzahlungen auf einen Kredit zur Bezahlung von ihm obliegenden Unterhaltsleistungen berücksichtigt wissen will, geht er nicht von der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus, sondern von einer durch einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit geminderten Unterhaltsbemessungsgrundlage Im übrigen ist die Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen nach billigem Ermessen im Rahmen einer Interessenabwägung vorzunehmen (EFSlg 62.332). Inwieweit die vorliegende Entscheidung an Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen sollte, wird im Revisionsrekurs nicht dargetan und ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen.

Anmerkung

E30630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01571.92.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0050OB01571_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009667 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen …
RS0047360 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Gestatten die Ausbildung und die persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines angemessenen Einkommens, dann muss ein mit einem unerzwungenen Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung des betreffenden Elternteils führen; eine Schmälerung des …
RS0047423 Rechtssatz 01.09.1992Zivilrecht
Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.
RS0047586 Rechtssatz 01.09.1992Zivilrecht
Es kann nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn der Unterhaltsschuldner, der auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, die damit gegebene Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Verluste, die …
RS0079451 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser …