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Entscheidung 5 Ob 158/23f×

Entscheidung 5 Ob 158/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Wohnungseigentumsrecht

Geschäftszahl

5Ob158/23f

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ma*, 2. M*, beide *, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. T* GmbH, *, 2. B*, 3. D*, 4. Mag*, 5. Di*, 6. Dip*, 7. H*, 8. Mag. M*, 2.-, 3.-, 4.-, 5.- und 8.-Antragsgegner vertreten durch Martin Fürthaler, LL.M. (WU), MSc (WU), Rechtsanwalt in Wien, 9. P* GmbH, *, vertreten durch Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, Grund-stücksadresse *, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG (Paragraph 16, Absatz 2, WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juni 2023, GZ 40 R 147/23y-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. An den Stellplätzen in der Garage ist gesondert Wohnungseigentum begründet. Die Garage verfügt derzeit nicht über eine Gemeinschaftsvorrichtung zum Laden von Elektroautos.

[2]                  Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer einer Wohnung sowie eines Kfz-Abstellplatzes in der Garage. Sie beabsichtigen, auf ihre Kosten eine Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs (Wallbox) errichten zu lassen, deren Ladekapazität mit 3,7 kW begrenzt ist. Bei fachgerechter Installation einer solchen Wallbox ist nicht mit einer Schädigung des Hauses und auch nicht mit einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen zu rechnen. Der Anschlusswert einer solchen Vorrichtung ist mit dem eines herkömmlichen Elektrobackofens vergleichbar. Zuletzt kam es im Rahmen einer Hausversammlung zu einer Abstimmung, in der sich eine Mehrheit von 56,406 % für die Herstellung einer E-Ladeinstallation für sämtliche Plätze im Haus (Gemeinschaftsanlage) aussprach.

[3]                  Das Erstgericht ersetzte in Entsprechung des von den Antragstellern am 6. Mai 2022 erhobenen Antrags die Zustimmung der Antragsgegner zur geplanten Errichtung der Wallbox.

[4]           Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[5]           In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen zeigt die Zweitantragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[6] 1. Im Revisionsrekursverfahren unbestritten ist, dass die von den Antragstellern geplante Einzelladestation in den Anwendungsbereich der Privilegierung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung der WEG-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 222 aus 2021,, fällt. Einzige im Rechtsmittel aufgeworfene Frage ist die Bedeutung der Wortfolge „sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG. Die Zweitantragsgegnerin argumentiert, zur Definition einer „bestehenden Einrichtung“ fehle Rechtsprechung. Ob bereits der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über eine zu errichtende Gemeinschaftsanlage einer „bestehenden“ Anlage gleichkomme, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

[7]                  2.1 Nach ständiger Rechtsprechung liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).

[8] 2.2 Entgegen der Rechtsansicht der Zweitantragsgegnerin ist der Wortlaut der Gegenausnahme einer (zumutbaren) Anschlussmöglichkeit an eine „bestehende Einrichtung“ in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG letzter Satz eindeutig und unzweifelhaft. Eine bisher nur von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage ist keine „bestehende Einrichtung“, an die ein Anschluss erfolgen könnte. Ein solcher Beschluss kann daher – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – der Privilegierung eines Antrags nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nicht entgegenstehen.

[9]                  2.3 Die von der Zweitantragsgegnerin zitierte Entscheidung 5 Ob 137/21i ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig: Dort war die Zulässigkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Dachfläche) zu prüfen, wobei nach den Feststellungen die geplante Ausführung einen derart großen Teil des Daches in Anspruch genommen hätte, dass nur noch eine relativ geringe Fläche für andere änderungswillige Wohnungseigentümer verblieben wäre. Die Entscheidung, dass damit eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer vorlag, war daher nicht korrekturbedürftig. Aus dieser Begründung lässt sich für den Rechtsstandpunkt der Zweitantragsgegnerin kein Argument gewinnen.

[10] Die Frage, ob die geplante und von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage im Sinn der Negativvoraussetzung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen vermag, ist in diesem Revisionsrekursverfahren nicht zu prüfen.

Textnummer

E140119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00158.23F.1109.000

Im RIS seit

06.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20231109_OGH0002_0050OB00158_23F0000_000