Dem gegen diese Entscheidung vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Nach dem Inhalt des Pfandbestellungsvertrages kann kein Zweifel bestehen, daß der Antragsteller der Liegenschaftseigentümerin durch die Übernahme seiner Haftung für den von ihr bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien aufgenommenen „Kredit“ (richtig: Darlehen) als Solidarschuldner Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2 GBG gewährt hat; der Rechtsgrund Kreditgewährung (causa credendi) aus der Haftungsübernahme zugunsten der Darlehensnehmerin und Liegenschaftseigentümerin ist damit offenkundig. Es ist schließlich nicht erforderlich, daß der Rechtsgrund in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt wird, vielmehr genügt es, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann. Insoweit kann daher dem Rekursgericht nicht beigepflichtet werden.Nach dem Inhalt des Pfandbestellungsvertrages kann kein Zweifel bestehen, daß der Antragsteller der Liegenschaftseigentümerin durch die Übernahme seiner Haftung für den von ihr bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien aufgenommenen „Kredit“ (richtig: Darlehen) als Solidarschuldner Kredit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GBG gewährt hat; der Rechtsgrund Kreditgewährung (causa credendi) aus der Haftungsübernahme zugunsten der Darlehensnehmerin und Liegenschaftseigentümerin ist damit offenkundig. Es ist schließlich nicht erforderlich, daß der Rechtsgrund in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt wird, vielmehr genügt es, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann. Insoweit kann daher dem Rekursgericht nicht beigepflichtet werden.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erwogen, ob die Eintragung aus anderen rechtlichen Gründen bewilligt werden kann:
Nach herrschender Auffassung (SZ 14/161; SZ 19/243; EvBl 1956/7; Bydlinski in Klang2 IV/2, 651; Frotz, Kreditsicherungsrecht, 118; Ehrenzweig I/2, 439; Baier, Das Rückgriffsrecht des Bürgen und seine hypoth. Sicherstellung, ÖJZ 1967, 538 ff., insbes. 539; Jaksch, Handbuch des Hypothekenwesens, 87; a.M. Koziol-Weiser, Grundriß3 I, 214 und II, 98) geht nämlich die Hypothek ohne bücherliche Übertragung gemäß den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht, der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt hier nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches. Da zugunsten der Forderung der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien gegen die Liegenschaftseigentümerin M* aus der Gewährung des Darlehens, für dessen Zurückzahlung der Antragsteller solidarisch als Mitschuldner der Darlehensnehmerin haftet, eine Höchstbetragshypothek von 220.000 S ob der Liegenschaft der Darlehensnehmerin einverleibt ist (C OZ 16), könnte es im Falle der Einlösung der Schuld der Darlehensnehmerin und Liegenschaftseigentümerin durch den Antragsteller bei unberührtem Fortbestand der Höchstbetragshypothekarforderung der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien zu einer Doppelbesicherung des Antragstellers kommen, wenn ihm die vertraglich eingeräumte Höchstbetragshypothek zugunsten seines Rückgriffsanspruches aus der Kreditgewährung bewilligt würde.Nach herrschender Auffassung (SZ 14/161; SZ 19/243; EvBl 1956/7; Bydlinski in Klang2 IV/2, 651; Frotz, Kreditsicherungsrecht, 118; Ehrenzweig I/2, 439; Baier, Das Rückgriffsrecht des Bürgen und seine hypoth. Sicherstellung, ÖJZ 1967, 538 ff., insbes. 539; Jaksch, Handbuch des Hypothekenwesens, 87; a.M. Koziol-Weiser, Grundriß3 römisch eins, 214 und römisch zwei, 98) geht nämlich die Hypothek ohne bücherliche Übertragung gemäß den Paragraphen 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der Paragraphen 445, 451, ABGB bedarf es in diesem Falle nicht, der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt hier nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches. Da zugunsten der Forderung der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien gegen die Liegenschaftseigentümerin M* aus der Gewährung des Darlehens, für dessen Zurückzahlung der Antragsteller solidarisch als Mitschuldner der Darlehensnehmerin haftet, eine Höchstbetragshypothek von 220.000 S ob der Liegenschaft der Darlehensnehmerin einverleibt ist (C OZ 16), könnte es im Falle der Einlösung der Schuld der Darlehensnehmerin und Liegenschaftseigentümerin durch den Antragsteller bei unberührtem Fortbestand der Höchstbetragshypothekarforderung der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien zu einer Doppelbesicherung des Antragstellers kommen, wenn ihm die vertraglich eingeräumte Höchstbetragshypothek zugunsten seines Rückgriffsanspruches aus der Kreditgewährung bewilligt würde.
Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Doppelbesicherung, durch die ein und derselbe Gläubiger für dieselbe Forderung am selben Befriedigungsobjekt mehrfach zugesichert wird, erforderlich ist.
Zweck des Pfandbestellungsvertrages zwischen dem Antragsteller und der Liegenschaftseigentümerin ist es, den Antragsteller aus der Haftung, die er causa credendi für die Darlehensnehmerin als Solidarschuldner gegenüber der Darlehensgeberin übernommen hat, zugunsten seines allfälligen Rückgriffsanspruches zusichern. Wenn auch, wie dargestellt wurde, der Antragsteller im Falle des Eintritts der Rückgriffsvoraussetzung (Einlösung der Schuld der Darlehensnehmerin im Sinne der §§ 1358 und 1422 ABGB) ipso jure die Hypothek der Darlehensschuldnerin erwirbt, so muß dies doch nicht immer der Fall sein. Es könnte nämlich die Hypothek noch vor ihrem Übergang auf den Antragsteller aus einem Grund, auf den er keinen Einfluß nehmen kann – etwa, durch Verzicht der Darlehensgeberin auf den Fortbestand ihrer hypothekarischen Besicherung –, zum Erlöschen kommen, sodaß der Antragsteller im Falle der nachherigen Einlösung der Schuld der Darlehensnehmerin und Liegenschaftseigentümerin auf der Liegenschaft selbst nicht gesichert wäre. Allein diese Möglichkeit schon rechtfertigt es, die Doppelbesicherung des Antragstellers als notwendig erscheinen zu lassen.Zweck des Pfandbestellungsvertrages zwischen dem Antragsteller und der Liegenschaftseigentümerin ist es, den Antragsteller aus der Haftung, die er causa credendi für die Darlehensnehmerin als Solidarschuldner gegenüber der Darlehensgeberin übernommen hat, zugunsten seines allfälligen Rückgriffsanspruches zusichern. Wenn auch, wie dargestellt wurde, der Antragsteller im Falle des Eintritts der Rückgriffsvoraussetzung (Einlösung der Schuld der Darlehensnehmerin im Sinne der Paragraphen 1358 und 1422 ABGB) ipso jure die Hypothek der Darlehensschuldnerin erwirbt, so muß dies doch nicht immer der Fall sein. Es könnte nämlich die Hypothek noch vor ihrem Übergang auf den Antragsteller aus einem Grund, auf den er keinen Einfluß nehmen kann – etwa, durch Verzicht der Darlehensgeberin auf den Fortbestand ihrer hypothekarischen Besicherung –, zum Erlöschen kommen, sodaß der Antragsteller im Falle der nachherigen Einlösung der Schuld der Darlehensnehmerin und Liegenschaftseigentümerin auf der Liegenschaft selbst nicht gesichert wäre. Allein diese Möglichkeit schon rechtfertigt es, die Doppelbesicherung des Antragstellers als notwendig erscheinen zu lassen.
Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs des Antragstellers Folge zu geben und in Abänderung des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz die begehrte Grundbucheintragung zu bewilligen.