Die Revision ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht - wie die Revisionswerberin zutreffend geltend macht - in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zur Klagsabweisung gelangt ist, ohne auf den geltend gemachten Klagegrund einzugehen. Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Die Klägerin hat ihrem Klagebegehren die Behauptung zugrundegelegt, sie sei Wohnungseigentumsbewerberin, ihr sei das für sie vorgesehene Reihenhaus zur ausschließlichen Benützung übergeben und ihr aufgrund ihrer Vereinbarung mit der G*** als Wohnungseigentumsorganisator vom 28. August 1978 auch das Recht eingeräumt worden, die als Gemeinschaftsanlage zur Wohnhausanlage gehörige Sauna der Vereinbarung entsprechend zu benützen, und zwar derart, daß deren Benützungskosten nach den Nutzwerten zu tragen seien. In der von den Beklagten als sogenannten "Saunavertretern" vorgenommenen, in der Anbringung von Münzautomaten liegenden Änderung des vereinbarten Kostentragungsprinzipes sei ein vorsätzlicher Eingriff in ein fremdes, nämlich zwischen ihr und der G*** bestehendes Vertragsverhältnis zu erblicken. Diesem Vorbringen entspricht auch das auf Beseitigung der Schaltbarmachung der Saunaanlage durch Münzautomaten, also auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) gerichtete Klagebegehren. Eine solche Schadenersatzforderung hätte nicht nur zur Voraussetzung, daß der Schaden auf ein objektiv rechtswidriges Verhalten zurückzuführen ist, das zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht auf ein bestehendes Vertragsverhältnis (zwischen der Klägerin und den Beklagten) berechtigt, sondern auch, daß der Belangte die Eingriffshandlungen grundsätzlich wissentlich setzt; etwa eine gezielte Verleitung zum Vertragsbruch (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht 2 II, 41; Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 199 und derselbe, JBl. 1971, 616 ff.; JBl. 1968, 90; JBl. 1969, 213; JBl. 1973, 524; 1 Ob 615/78; 8 Ob 527/79 ua.) oder ein bewußtes Mitwirken in Kenntnis der wahren Sachlage zum Nachteil des Geschädigten (§ 1301 ABGB; 5 Ob 134/68; 5 Ob 521/76; 8 Ob 527/79). Nur in Ausnahmsfällen, nämlich bei Eingriff in offenkundige Forderungen wurden Dritten eine Haftung für eine bloß fahrlässige Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte auferlegt (vgl. Schilcher-Holzer, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff., MietSlg. 33.223 ua.). Im Sinne der die Wissentlichkeit der Eingriffshandlung grundsätzlich als Voraussetzung des Schadenersatzanspruches fordernden Rechtsprechung hat die Klägerin auch die Behauptung aufgestellt, die Beklagten hätten den Eingriff "vorsätzlich und wissentlich" vorgenommen.Die Revision ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht - wie die Revisionswerberin zutreffend geltend macht - in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zur Klagsabweisung gelangt ist, ohne auf den geltend gemachten Klagegrund einzugehen. Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Die Klägerin hat ihrem Klagebegehren die Behauptung zugrundegelegt, sie sei Wohnungseigentumsbewerberin, ihr sei das für sie vorgesehene Reihenhaus zur ausschließlichen Benützung übergeben und ihr aufgrund ihrer Vereinbarung mit der G*** als Wohnungseigentumsorganisator vom 28. August 1978 auch das Recht eingeräumt worden, die als Gemeinschaftsanlage zur Wohnhausanlage gehörige Sauna der Vereinbarung entsprechend zu benützen, und zwar derart, daß deren Benützungskosten nach den Nutzwerten zu tragen seien. In der von den Beklagten als sogenannten "Saunavertretern" vorgenommenen, in der Anbringung von Münzautomaten liegenden Änderung des vereinbarten Kostentragungsprinzipes sei ein vorsätzlicher Eingriff in ein fremdes, nämlich zwischen ihr und der G*** bestehendes Vertragsverhältnis zu erblicken. Diesem Vorbringen entspricht auch das auf Beseitigung der Schaltbarmachung der Saunaanlage durch Münzautomaten, also auf Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB) gerichtete Klagebegehren. Eine solche Schadenersatzforderung hätte nicht nur zur Voraussetzung, daß der Schaden auf ein objektiv rechtswidriges Verhalten zurückzuführen ist, das zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht auf ein bestehendes Vertragsverhältnis (zwischen der Klägerin und den Beklagten) berechtigt, sondern auch, daß der Belangte die Eingriffshandlungen grundsätzlich wissentlich setzt; etwa eine gezielte Verleitung zum Vertragsbruch vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei, 41; Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 199 und derselbe, JBl. 1971, 616 ff.; JBl. 1968, 90; JBl. 1969, 213; JBl. 1973, 524; 1 Ob 615/78; 8 Ob 527/79 ua.) oder ein bewußtes Mitwirken in Kenntnis der wahren Sachlage zum Nachteil des Geschädigten (Paragraph 1301, ABGB; 5 Ob 134/68; 5 Ob 521/76; 8 Ob 527/79). Nur in Ausnahmsfällen, nämlich bei Eingriff in offenkundige Forderungen wurden Dritten eine Haftung für eine bloß fahrlässige Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte auferlegt vergleiche Schilcher-Holzer, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff., MietSlg. 33.223 ua.). Im Sinne der die Wissentlichkeit der Eingriffshandlung grundsätzlich als Voraussetzung des Schadenersatzanspruches fordernden Rechtsprechung hat die Klägerin auch die Behauptung aufgestellt, die Beklagten hätten den Eingriff "vorsätzlich und wissentlich" vorgenommen.
Für eine Beurteilung der Rechtssache im dargelegten Sinn fehlt aber die ausreichende Tatsachengrundlage.
Die Beklagten haben der Klage die Behauptung entgegengesetzt, zu den Maßnahmen berechtigt gewesen zu sein und dabei auf den Anwartschaftsvertrag und die "Benützungsregelung" Beilage /C, insbesondere dessen Punkte V. und VI. verwiesen sowie das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentumsbewerber behauptet. Das Erstgericht hat wohl festgestellt, daß die Streitteile "gleichlautende Benützungsregelungen" zur Kenntnis genommen haben und daß diese Benützungsregelung das Erfordernis der Festlegung der Art der Benützung der Gemeinschaftseinrichtungen wie Sauna und Schwimmbad durch die Wohnungseigentumsbewerber enthält. Weitere Feststellungen wurden von den Vorinstanzen im Zusammenhang damit aber nicht getroffen. Nach Punkt VI. Abs. 1 der "Benützungsregelung" sind die "Saunas durch den Hausarbeiter oder durch die Gemeinschaft der Wohnungswerber und künftigen Wohnungseigentümer (Miteigentümer) instandzuhalten und zu pflegen und ist zwischen ihnen diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen". Abs. 2 der Bestimmung VI. der genannten Benützungsregelung ordnet an, daß gleichfalls durch die Wohnungswerber und künftigen Wohnungseigentümer (Miteigentümer) mit Mehrheitsbeschluß eine Benützungsregelung festzulegen ist. Ohne ein näheres Eingehen auf diese Vertragsbestimmungen und entsprechende Feststellungen dazu ist aber eine abschließende Beantwortung der Frage, ob die Beklagten hinsichtlich der von ihnen veranlaßten und mit Zustimmung der G*** als Wohnungseigentumsorganisator herbeigeführten Veränderung in Ansehung der Benützung der Sauna objektiv rechtswidrig gehandelt haben und ihnen ein Schuldvorwurf zu machen ist, nicht möglich. Die Verpflichtung der Wohnungseigentumsbewerber zum Abschluß einer Benützungsregelung hinsichtlich der Sauna ist in Punkt VI. Abs. 2 der "Benützungsregelung" enthalten. Abs. 1 der genannten Vertragsbestimmung hat die Verpflichtung der Wohnungseigentumsbewerber zum Abschluß einer darüber hinausgehenden Vereinbarung zum Gegenstand, nämlich über die Art und Weise, wie die "durch den Hausarbeiter oder durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentumswerber ... vorzunehmende Instandhaltung und Pflege der Sauna durchzuführen ist. In der Bestimmung VI. C. 2. der Vereinbarung vom 28. August 1979 (Beilage /B) ist bei der beispielsweisen Aufzählung der unter "Betriebskosten" fallenden Posten bloß von den mit der Betreuung der "allgemeinen Teile der Liegenschaft" verbundenen Auslagen, wie Energie- und Wasserzufuhr die Rede, nicht jedoch von den "Gemeinschaftseinrichtungen", die als Teil der Wohnhausanlage in Punkt II. der Vereinbarung Beilage /B ausdrücklich angeführt sind. Nach Punkt VI. C. 3. ist als Zweck der zu bildenden Kostenreserve auch die Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen genannt. Wenn schließlich im Punkt VI. der "Benützungsregelung" Beilage /C - nach deren Punkt I. 2. an den Gemeinschaftseinrichtungen das Mitbenützungsrecht nach Maßgabe dieser Benützungsregelung besteht - nicht nur eine Benützungsregelung hinsichtlich der Sauna, sondern darüber hinaus auch noch eine Vereinbarung über deren Instandhaltung und Pflege zu treffen ist, so ist ohne Ermittlung der Absicht der Parteien (§ 914 ABGB) eine Vertragsauslegung und damit die Beurteilung der Frage nicht möglich, ob die der Klage zugrundeliegenden Eingriffshandlungen objektiv rechtswidrig waren und den Beklagten dabei ein Verschulden vorwerfbar ist.Die Beklagten haben der Klage die Behauptung entgegengesetzt, zu den Maßnahmen berechtigt gewesen zu sein und dabei auf den Anwartschaftsvertrag und die "Benützungsregelung" Beilage /C, insbesondere dessen Punkte römisch fünf. und römisch sechs. verwiesen sowie das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentumsbewerber behauptet. Das Erstgericht hat wohl festgestellt, daß die Streitteile "gleichlautende Benützungsregelungen" zur Kenntnis genommen haben und daß diese Benützungsregelung das Erfordernis der Festlegung der Art der Benützung der Gemeinschaftseinrichtungen wie Sauna und Schwimmbad durch die Wohnungseigentumsbewerber enthält. Weitere Feststellungen wurden von den Vorinstanzen im Zusammenhang damit aber nicht getroffen. Nach Punkt römisch sechs. Absatz eins, der "Benützungsregelung" sind die "Saunas durch den Hausarbeiter oder durch die Gemeinschaft der Wohnungswerber und künftigen Wohnungseigentümer (Miteigentümer) instandzuhalten und zu pflegen und ist zwischen ihnen diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen". Absatz 2, der Bestimmung römisch sechs. der genannten Benützungsregelung ordnet an, daß gleichfalls durch die Wohnungswerber und künftigen Wohnungseigentümer (Miteigentümer) mit Mehrheitsbeschluß eine Benützungsregelung festzulegen ist. Ohne ein näheres Eingehen auf diese Vertragsbestimmungen und entsprechende Feststellungen dazu ist aber eine abschließende Beantwortung der Frage, ob die Beklagten hinsichtlich der von ihnen veranlaßten und mit Zustimmung der G*** als Wohnungseigentumsorganisator herbeigeführten Veränderung in Ansehung der Benützung der Sauna objektiv rechtswidrig gehandelt haben und ihnen ein Schuldvorwurf zu machen ist, nicht möglich. Die Verpflichtung der Wohnungseigentumsbewerber zum Abschluß einer Benützungsregelung hinsichtlich der Sauna ist in Punkt römisch sechs. Absatz 2, der "Benützungsregelung" enthalten. Absatz eins, der genannten Vertragsbestimmung hat die Verpflichtung der Wohnungseigentumsbewerber zum Abschluß einer darüber hinausgehenden Vereinbarung zum Gegenstand, nämlich über die Art und Weise, wie die "durch den Hausarbeiter oder durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentumswerber ... vorzunehmende Instandhaltung und Pflege der Sauna durchzuführen ist. In der Bestimmung römisch sechs. C. 2. der Vereinbarung vom 28. August 1979 (Beilage /B) ist bei der beispielsweisen Aufzählung der unter "Betriebskosten" fallenden Posten bloß von den mit der Betreuung der "allgemeinen Teile der Liegenschaft" verbundenen Auslagen, wie Energie- und Wasserzufuhr die Rede, nicht jedoch von den "Gemeinschaftseinrichtungen", die als Teil der Wohnhausanlage in Punkt römisch zwei. der Vereinbarung Beilage /B ausdrücklich angeführt sind. Nach Punkt römisch sechs. C. 3. ist als Zweck der zu bildenden Kostenreserve auch die Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen genannt. Wenn schließlich im Punkt römisch sechs. der "Benützungsregelung" Beilage /C - nach deren Punkt römisch eins. 2. an den Gemeinschaftseinrichtungen das Mitbenützungsrecht nach Maßgabe dieser Benützungsregelung besteht - nicht nur eine Benützungsregelung hinsichtlich der Sauna, sondern darüber hinaus auch noch eine Vereinbarung über deren Instandhaltung und Pflege zu treffen ist, so ist ohne Ermittlung der Absicht der Parteien (Paragraph 914, ABGB) eine Vertragsauslegung und damit die Beurteilung der Frage nicht möglich, ob die der Klage zugrundeliegenden Eingriffshandlungen objektiv rechtswidrig waren und den Beklagten dabei ein Verschulden vorwerfbar ist.
Das ausdrücklich auf den Titel der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gestützte Klagebegehren ist somit noch nicht spruchreif, weshalb die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich ist. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern, allenfalls auf die Ergänzung des Vorbringens und der Beweisanbote nach § 182 ZPO hinzuwirken und dann die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zu treffen haben. Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und von der Klägerin in der Revision auch relevierte Frage des Bestehens eines petitorischen Rechtsschutzes eines Wohnungseigentumsbewerbers nach Übergabe des Objektes an ihn gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber zur Abwehr bloßer Störungen seines Benützungsrechtes einzugehen. Daß einem Wohnungseigentumsbewerber, dem das zugesagte Objekt übergeben wurde, vor Erlangung des Miteigentums Dritten gegenüber, die kein besseres oder gleichwertiges Recht nachweisen, der Schutz nach den §§ 372 ff. ABGB wegen Entziehung der Wohnung, also des Objektes, an dem das ausschließliche Benützungsrecht des Wohnungseigentumsbewerbers besteht, von Lehre und Rechtsprechung eingeräumt wird (weil dessen Rechtsstellung der des Vorbehaltskäufers oder Mieters vergleichbar ist) (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 23 WEG; MietSlg. 34.558), hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Ob einem Wohnungseigentumsbewerber aber petitorischer Rechtsschutz auch zur Störungsabwehr - wie dem Mieter (SZ 50/10 = MietSlg. 29.052/9; MietSlg. 30.047) - gewährt werden soll, und zwar auch gegenüber einem anderen Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich Störungen bei der Benützung von Gemeinschaftsanlagen, kann erst nach Klärung des Umfanges der dem gestörten sowie dem störenden Wohnungseigentumsbewerber zustehenden Benützungsrechte beurteilt werden, zumal bei analoger Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung (vgl. Bydlinski in Klang IV/2, 575; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 372), besondere Vorsicht geboten erscheint. Es war daher der außerordentlichen Revision Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das ausdrücklich auf den Titel der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gestützte Klagebegehren ist somit noch nicht spruchreif, weshalb die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich ist. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern, allenfalls auf die Ergänzung des Vorbringens und der Beweisanbote nach Paragraph 182, ZPO hinzuwirken und dann die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zu treffen haben. Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und von der Klägerin in der Revision auch relevierte Frage des Bestehens eines petitorischen Rechtsschutzes eines Wohnungseigentumsbewerbers nach Übergabe des Objektes an ihn gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber zur Abwehr bloßer Störungen seines Benützungsrechtes einzugehen. Daß einem Wohnungseigentumsbewerber, dem das zugesagte Objekt übergeben wurde, vor Erlangung des Miteigentums Dritten gegenüber, die kein besseres oder gleichwertiges Recht nachweisen, der Schutz nach den Paragraphen 372, ff. ABGB wegen Entziehung der Wohnung, also des Objektes, an dem das ausschließliche Benützungsrecht des Wohnungseigentumsbewerbers besteht, von Lehre und Rechtsprechung eingeräumt wird (weil dessen Rechtsstellung der des Vorbehaltskäufers oder Mieters vergleichbar ist) (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 23, WEG; MietSlg. 34.558), hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Ob einem Wohnungseigentumsbewerber aber petitorischer Rechtsschutz auch zur Störungsabwehr - wie dem Mieter (SZ 50/10 = MietSlg. 29.052/9; MietSlg. 30.047) - gewährt werden soll, und zwar auch gegenüber einem anderen Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich Störungen bei der Benützung von Gemeinschaftsanlagen, kann erst nach Klärung des Umfanges der dem gestörten sowie dem störenden Wohnungseigentumsbewerber zustehenden Benützungsrechte beurteilt werden, zumal bei analoger Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung vergleiche Bydlinski in Klang IV/2, 575; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 372,), besondere Vorsicht geboten erscheint. Es war daher der außerordentlichen Revision Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.