Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 20 Z 5 JN) hat sich durch die Berichtigung der Urteilsausfertigung mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 23.Oktober 1992 erledigt.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 20, Ziffer 5, JN) hat sich durch die Berichtigung der Urteilsausfertigung mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 23.Oktober 1992 erledigt.
In allen übrigen Anfechtungsgründen sind erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu erkennen, zumal die Revision entgegen der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO keinerlei Ausführungen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels enthält.In allen übrigen Anfechtungsgründen sind erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu erkennen, zumal die Revision entgegen der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO keinerlei Ausführungen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels enthält.
Soweit sich die klagende Partei auf die nachträglich erkannte Vertrauensunwürdigkeit ihres Geschäftspartners und dessen sittenwidrige Ausnützung einer Drucksituation beruft, um ihren Vertragsrücktritt zu rechtfertigen bzw die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 30.Mai 1988 darzulegen, ist auf ihre Argumente schon deshalb nicht einzugehen, weil in beiden Fällen nur nach den besonderen Umständen des Streitfalls entschieden werden könnte. Hier haben diese Umstände in der Würdigung der Vereinbarung vom 30.Mai 1988 (Beilage 23) Berücksichtigung gefunden, die sich nach Meinung der Vorinstanzen als Vergleich über die Montagekosten und Festlegung einer Vorleistungspflicht der klagenden Partei für die Zusatzaufträge darstellt. Damit steht fest, daß der klagenden Partei die Minderleistungen aus dem Grundauftrag (S 205.100,-- zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also S 246.120,--) gutgeschrieben wurden; es erscheint aber auch ihr Vertragsrücktritt (der sich ohnehin nur auf die Zusatzaufträge bezieht - s. dazu die Klarstellung auf Seite 4 der Revisionsschrift, AS 192) und damit die Rückforderung der Anzahlung von S 277.000,-- nicht gerechtfertigt, weil kein Schuldnerverzug vorliegt, wenn der Gläubiger seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, deren Erfüllung Voraussetzung für die Leistung des Schuldners ist (HS 14.710/1; Reischauer in Rummel I2, Rz 9 zu § 918 ABGB).Soweit sich die klagende Partei auf die nachträglich erkannte Vertrauensunwürdigkeit ihres Geschäftspartners und dessen sittenwidrige Ausnützung einer Drucksituation beruft, um ihren Vertragsrücktritt zu rechtfertigen bzw die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 30.Mai 1988 darzulegen, ist auf ihre Argumente schon deshalb nicht einzugehen, weil in beiden Fällen nur nach den besonderen Umständen des Streitfalls entschieden werden könnte. Hier haben diese Umstände in der Würdigung der Vereinbarung vom 30.Mai 1988 (Beilage 23) Berücksichtigung gefunden, die sich nach Meinung der Vorinstanzen als Vergleich über die Montagekosten und Festlegung einer Vorleistungspflicht der klagenden Partei für die Zusatzaufträge darstellt. Damit steht fest, daß der klagenden Partei die Minderleistungen aus dem Grundauftrag (S 205.100,-- zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also S 246.120,--) gutgeschrieben wurden; es erscheint aber auch ihr Vertragsrücktritt (der sich ohnehin nur auf die Zusatzaufträge bezieht - s. dazu die Klarstellung auf Seite 4 der Revisionsschrift, AS 192) und damit die Rückforderung der Anzahlung von S 277.000,-- nicht gerechtfertigt, weil kein Schuldnerverzug vorliegt, wenn der Gläubiger seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, deren Erfüllung Voraussetzung für die Leistung des Schuldners ist (HS 14.710/1; Reischauer in Rummel I2, Rz 9 zu Paragraph 918, ABGB).
Die Beurteilung der Vereinbarung vom 30.Mai 1988 als Vergleich, der den Streit um die Montagekosten bereinigte und die Zusatzlieferungen der beklagten Partei mit einer Vorleistungspflicht der klagenden Partei verknüpfte, hält sich im übrigen im Rahmen irrevisibler Fragen der Vertragsauslegung (vgl MietSlg 38/32); eine auffallende Fehlbeurteilung, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnte (vgl zuletzt WoBl 1992, 211/144), wurde nicht aufgezeigt.Die Beurteilung der Vereinbarung vom 30.Mai 1988 als Vergleich, der den Streit um die Montagekosten bereinigte und die Zusatzlieferungen der beklagten Partei mit einer Vorleistungspflicht der klagenden Partei verknüpfte, hält sich im übrigen im Rahmen irrevisibler Fragen der Vertragsauslegung vergleiche MietSlg 38/32); eine auffallende Fehlbeurteilung, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnte vergleiche zuletzt WoBl 1992, 211/144), wurde nicht aufgezeigt.
Die im Zusammenhang mit der Bankgarantie geltend gemachte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann schon deshalb nicht mit Revision geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht diesen schon einmal gerügten Verfahrensmangel verneinte (E 28 zu § 503 ZPO, MGA14). Tatsächlich hat die klagende Partei nie vorgebracht, durch die Beibringung der nur nebenbei erwähnten Bankgarantie ihre im Vertrag vom 30.Mai 1988 festgelegten Vorleistungsverpflichtungen für die Zusatzlieferungen erfüllt zu haben.Die im Zusammenhang mit der Bankgarantie geltend gemachte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann schon deshalb nicht mit Revision geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht diesen schon einmal gerügten Verfahrensmangel verneinte (E 28 zu Paragraph 503, ZPO, MGA14). Tatsächlich hat die klagende Partei nie vorgebracht, durch die Beibringung der nur nebenbei erwähnten Bankgarantie ihre im Vertrag vom 30.Mai 1988 festgelegten Vorleistungsverpflichtungen für die Zusatzlieferungen erfüllt zu haben.