Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die zum Zweck des Erwerbes der gegenständlichen Liegenschaftsanteile am 18. 12. 1997 gegründet wurde, kaufte am 6. 2. 1998 von der Beklagten 1480/5913 Anteile der Liegenschaft EZ 793 Grundbuch ***** mit der Liegenschaftsadresse *****. Die Beklagte schied damit aus der Miteigentumsgemeinschaft aus.
In Punkt VI. des Vertrages vom 6. 2. 1998 wurde festgehalten, dass eine bestimmte Beschaffenheit, ein bestimmtes Ausmaß, bestimmte Grenzen, bestimmte Erträgnisse des Vertragsobjektes nicht Gegenstand des Vertrages seien.In Punkt römisch sechs. des Vertrages vom 6. 2. 1998 wurde festgehalten, dass eine bestimmte Beschaffenheit, ein bestimmtes Ausmaß, bestimmte Grenzen, bestimmte Erträgnisse des Vertragsobjektes nicht Gegenstand des Vertrages seien.
In Punkt XV erklärte die Verkäuferin, der Klägerin die Einräumung von Wohnungseigentum an den in der Folge im einzelnen beschriebenen Objekte zugesagt zu haben. Die Parteien vereinbarten diesbezüglich die grundbücherliche Sicherstellung. Die Verkäuferin verpflichtete sich, im Rahmen der bestehenden Gesetze das Nutzwertfeststellungsverfahren auf ihre Kosten durchzuführen, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren und Belastungen aus Eigenem zu tragen und die Käuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Käuferin erteilte ihr dazu den Auftrag und mittels gesonderter Urkunde Vollmacht zur Durchführung der unter Punkt XI des Vertrages genannten Maßnahmen (Eingaben an Baubehörden, Abschluss eines entsprechenden Wohnungseigentumsvertrages und dessen grundbücherliche Durchführung einschließlich eines allenfalls erforderlichen Übereinkommens zur Berichtigung der Liegenschaftsanteile, Erwirkung der Entscheidung der zentralen Schlichtungsstelle).In Punkt römisch fünfzehn erklärte die Verkäuferin, der Klägerin die Einräumung von Wohnungseigentum an den in der Folge im einzelnen beschriebenen Objekte zugesagt zu haben. Die Parteien vereinbarten diesbezüglich die grundbücherliche Sicherstellung. Die Verkäuferin verpflichtete sich, im Rahmen der bestehenden Gesetze das Nutzwertfeststellungsverfahren auf ihre Kosten durchzuführen, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren und Belastungen aus Eigenem zu tragen und die Käuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Käuferin erteilte ihr dazu den Auftrag und mittels gesonderter Urkunde Vollmacht zur Durchführung der unter Punkt römisch elf des Vertrages genannten Maßnahmen (Eingaben an Baubehörden, Abschluss eines entsprechenden Wohnungseigentumsvertrages und dessen grundbücherliche Durchführung einschließlich eines allenfalls erforderlichen Übereinkommens zur Berichtigung der Liegenschaftsanteile, Erwirkung der Entscheidung der zentralen Schlichtungsstelle).
In Punkt XII des Vertrages wurde vereinbart, dass die Sanierung der Fassade, das Ausmalen des Stiegenhauses und das Verputzen der Gänge auf Kosten der Verkäuferin erfolgt und dass sämtliche Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) zu und vom Vertragsobjekt saniert, Abfallstränge eingezogen werden; dies ebenfalls auf Kosten der Verkäuferin.In Punkt römisch zwölf des Vertrages wurde vereinbart, dass die Sanierung der Fassade, das Ausmalen des Stiegenhauses und das Verputzen der Gänge auf Kosten der Verkäuferin erfolgt und dass sämtliche Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) zu und vom Vertragsobjekt saniert, Abfallstränge eingezogen werden; dies ebenfalls auf Kosten der Verkäuferin.
Weiters wurde festgehalten, dass die Kosten der Nutzwertfeststellung die Verkäuferin allein trägt, die Kosten der Begründung des Wohnungseigentums jedoch die Käuferin entsprechend ihren Miteigentumsanteilen übernimmt.
Unter Punkt XIV verpflichtete sich schließlich die Verkäuferin, ihre Verpflichtung als Wohnungseigentumsorganisator zu erfüllen.Unter Punkt römisch vierzehn verpflichtete sich schließlich die Verkäuferin, ihre Verpflichtung als Wohnungseigentumsorganisator zu erfüllen.
Die beklagte Partei hatte vor Abschluss des Kaufvertrages Sanierungsarbeiten an der Fassade durchgeführt. Die allgemeinen Teile des Hauses befinden sich jedoch in einem schlechten baulichen Zustand, sodass größere Erhaltungsarbeiten erforderlich sind. Am 7. 6. 1999 wurde der Eigentümergemeinschaft von der MA 37 die Beseitigung von bestimmten Verputzschäden an Feuermauer und Lichthof aufgetragen. Auch andere Teile des Hauses, etwa Gas-, Wasser- und Abfallleitungen, Rauchfänge, Tür- und Fensterumrahmungen lassen größere Erhaltungsarbeiten erwarten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten insgesamt EUR 22.644,55 mit der Begründung, die Beklagte habe zwar vereinbarungsgemäß die Wohnungseigentumsbegründung zur Gänze organisiert und abgewickelt, doch weder die ausdrücklich in Punkt XII des Vertrages zugesicherten Arbeiten durchgeführt noch ihre Verpflichtung erfüllt, einen gemäß § 23 Abs 3 Z 4 WEG entsprechenden Erhaltungszustand des Gebäudes herzustellen. Bereits im Jahr 1999 sei eine Reihe größerer Erhaltungsarbeiten angefallen, so an der Gasleitung, Elektroarbeiten, Baumeister- und Installateurarbeiten sowie die Sanierung von Kamin und Feuermauer. Auf die Klägerin entfalle ausgehend von der Gesamtnutzfläche der in ihrem Eigentum stehenden Anteile der Klagsbetrag an Sanierungsaufwand. Der Klägerin sei weder vor noch mit der Zusage des Wohnungseigentumes ein Gutachten im Sinn des § 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 idF der Novelle 1997 übergeben worden. Deshalb gelte ein Erhaltungszustand des Gebäudes als vereinbart, der in den nächsten 10 Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordere.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten insgesamt EUR 22.644,55 mit der Begründung, die Beklagte habe zwar vereinbarungsgemäß die Wohnungseigentumsbegründung zur Gänze organisiert und abgewickelt, doch weder die ausdrücklich in Punkt römisch zwölf des Vertrages zugesicherten Arbeiten durchgeführt noch ihre Verpflichtung erfüllt, einen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG entsprechenden Erhaltungszustand des Gebäudes herzustellen. Bereits im Jahr 1999 sei eine Reihe größerer Erhaltungsarbeiten angefallen, so an der Gasleitung, Elektroarbeiten, Baumeister- und Installateurarbeiten sowie die Sanierung von Kamin und Feuermauer. Auf die Klägerin entfalle ausgehend von der Gesamtnutzfläche der in ihrem Eigentum stehenden Anteile der Klagsbetrag an Sanierungsaufwand. Der Klägerin sei weder vor noch mit der Zusage des Wohnungseigentumes ein Gutachten im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG 1975 in der Fassung der Novelle 1997 übergeben worden. Deshalb gelte ein Erhaltungszustand des Gebäudes als vereinbart, der in den nächsten 10 Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordere.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung.
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Bestreitung ihrer Eigenschaft als Wohnungsorganisatorin hält die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht - wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, die Klägerin sei zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 nicht berechtigt, weil es sich dabei um eine Konsumentenschutzbestimmung handle. Zweck dieser Regelung sei es, die Übervorteilung eines typischen durchschnittlichen Käufers zu verhindern, der in einem Althaus eine Eigentumswohnung erwirbt, dabei aber zumeist rechtlich unerfahren sei und die Problematik des Instandsetzungsaufwandes nicht abschätzen könne. Auf die klagende Partei, deren Geschäftszweck die Liegenschaftsverwertung und -verwaltung sei, treffe dies nicht zu. Überdies sei die Klägerin kurz vor Vertragsabschluss ausschließlich zum Zweck des Erwerbes der konkreten Liegenschaftsanteile gegründet worden, weshalb die Berufung auf § 23 Abs 3 Z 4 WEG sittenwidrig sei. Schließlich sei zwischen den Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen worden.Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Bestreitung ihrer Eigenschaft als Wohnungsorganisatorin hält die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht - wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, die Klägerin sei zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG 1975 nicht berechtigt, weil es sich dabei um eine Konsumentenschutzbestimmung handle. Zweck dieser Regelung sei es, die Übervorteilung eines typischen durchschnittlichen Käufers zu verhindern, der in einem Althaus eine Eigentumswohnung erwirbt, dabei aber zumeist rechtlich unerfahren sei und die Problematik des Instandsetzungsaufwandes nicht abschätzen könne. Auf die klagende Partei, deren Geschäftszweck die Liegenschaftsverwertung und -verwaltung sei, treffe dies nicht zu. Überdies sei die Klägerin kurz vor Vertragsabschluss ausschließlich zum Zweck des Erwerbes der konkreten Liegenschaftsanteile gegründet worden, weshalb die Berufung auf Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG sittenwidrig sei. Schließlich sei zwischen den Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen worden.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein und erkannte das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen meinte es, dass die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisatorin der Klägerin im Sinn des § 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 für eine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft hafte, nämlich für einen Erhaltungszustand des Gebäudes, der in den nächsten 10 Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordere. Dieser Erhaltungszustand sei nicht gegeben.Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein und erkannte das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen meinte es, dass die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisatorin der Klägerin im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG 1975 für eine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft hafte, nämlich für einen Erhaltungszustand des Gebäudes, der in den nächsten 10 Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordere. Dieser Erhaltungszustand sei nicht gegeben.
Den Einwand, die Klägerin könne die Bestimmung des § 23 Abs 3 Z 4 WEG deshalb nicht für sich beanspruchen, weil sie keine Konsumentin sei, verwarf das Erstgericht. Der Zweck der Regelung sei zwar die Hintanhaltung der Übervorteilung des typisch durchschnittlichen Käufers einer Eigentumswohnung, der zumeist rechtlich unerfahren sei und die mit einem Ankauf verbundenen rechtlichen Problemen nicht abzuschätzen wisse, doch sei der Gesetzesbestimmung kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass § 23 WEG nur auf Personen anzuwenden wäre, die als Verbraucher im Sinn des KSchG handelten. Abgesehen davon sei die klagende Partei keineswegs ein professioneller Liegenschaftsverwerter oder Liegenschaftsverwalter. Die klagende Partei sei nur aus steuerlichen Gründen und von insofern rechtlich unerfahrenen Personen gegründet worden. Sie sei also wie ein typisch durchschnittlicher Käufer einer Liegenschaft anzusehen.Den Einwand, die Klägerin könne die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG deshalb nicht für sich beanspruchen, weil sie keine Konsumentin sei, verwarf das Erstgericht. Der Zweck der Regelung sei zwar die Hintanhaltung der Übervorteilung des typisch durchschnittlichen Käufers einer Eigentumswohnung, der zumeist rechtlich unerfahren sei und die mit einem Ankauf verbundenen rechtlichen Problemen nicht abzuschätzen wisse, doch sei der Gesetzesbestimmung kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Paragraph 23, WEG nur auf Personen anzuwenden wäre, die als Verbraucher im Sinn des KSchG handelten. Abgesehen davon sei die klagende Partei keineswegs ein professioneller Liegenschaftsverwerter oder Liegenschaftsverwalter. Die klagende Partei sei nur aus steuerlichen Gründen und von insofern rechtlich unerfahrenen Personen gegründet worden. Sie sei also wie ein typisch durchschnittlicher Käufer einer Liegenschaft anzusehen.
Einer dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten als Wohnungseigentumsorganisatorin unter Bezug auf § 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 Gewährleistungsansprüche erheben könne und verneinte die Sittenwidrigkeit des Begehrens.Einer dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten als Wohnungseigentumsorganisatorin unter Bezug auf Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, WEG 1975 Gewährleistungsansprüche erheben könne und verneinte die Sittenwidrigkeit des Begehrens.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.
Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.