Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen fehle, ob ein Auszug aus dem ÖZVV wie ein Firmenbuchauszug notariell zu beglaubigen sei und der zeitnahe Eintritt eines Vorsorgefalls Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Vorsorgevollmacht rechtfertige.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen fehle, ob ein Auszug aus dem ÖZVV wie ein Firmenbuchauszug notariell zu beglaubigen sei und der zeitnahe Eintritt eines Vorsorgefalls Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG gegen die Vorsorgevollmacht rechtfertige.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.
Der erkennende Senat hat jüngst zu 5 Ob 145/19p in dem – ausgenommen die antragstellende Person (Ehefrau des Bevollmächtigten) als Geschenknehmerin und das Schenkungsobjekt – identischen Fall der Vorsorgevollmacht desselben Geschenkgebers die vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen zusammengefasst wie folgt beantwortet:
1. Wie die Bestellung eines Sachwalters – nunmehr gesetzlichen Erwachsenenvertreters – indiziert der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen Errichtung der Vorsorgevollmacht und Eintritt ihrer Wirksamkeit wurde der in ständiger Rechtsprechung angenommene Zeitrahmen für diese Indizwirkung nicht überschritten, sodass das Rekursgericht zu Recht Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit und damit ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG angenommen hat. Der Umstand, dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigte und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers hatte, schließt Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht zwingend aus.1. Wie die Bestellung eines Sachwalters – nunmehr gesetzlichen Erwachsenenvertreters – indiziert der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen Errichtung der Vorsorgevollmacht und Eintritt ihrer Wirksamkeit wurde der in ständiger Rechtsprechung angenommene Zeitrahmen für diese Indizwirkung nicht überschritten, sodass das Rekursgericht zu Recht Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit und damit ein Eintragungshindernis iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG angenommen hat. Der Umstand, dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigte und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers hatte, schließt Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG nicht zwingend aus.
2.1 Die Vorsorgevollmacht wird wirksam, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist (aufschiebende Bedingung) und – seit dem 2. ErwSchG – dieser Eintritt im ÖZVV eingetragen wurde. Der Eintritt der Wirksamkeit muss urkundlich nachgewiesen werden, wenn die Erklärung über die (unter anderem) Aufgabe bücherlicher Rechte vom Bevollmächtigten stammt.
2.2 Eine Beglaubigung des Notars iSd § 77 Abs 5 NO bezieht sich nur auf den zufolge der Abfrage (aus dem ÖZVV) übermittelten Ausdruck und nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der in der Datenbank enthaltenen Speicherung.2.2 Eine Beglaubigung des Notars iSd Paragraph 77, Absatz 5, NO bezieht sich nur auf den zufolge der Abfrage (aus dem ÖZVV) übermittelten Ausdruck und nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der in der Datenbank enthaltenen Speicherung.
2.3 Das ÖZVV ist ein von der Österreichischen Notariatskammer nach der Bestimmung des § 140h NO idgF einzurichtendes und zu führendes Register. Für die Beurkundung der Übereinstimmung eines Auszugs aus diesem Register mit der darin enthaltenen Registrierung des Eintritts eines Vorsorgefalls gelten die Bestimmungen des § 89a NO. Der bloße Auszug aus dem ÖZVV ohne notarielle Beurkundung der Übereinstimmung des Auszugs mit der Eintragung iSd § 89a Abs 1 Z 1 NO ist kein ausreichender urkundlicher Nachweis der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht.2.3 Das ÖZVV ist ein von der Österreichischen Notariatskammer nach der Bestimmung des Paragraph 140 h, NO idgF einzurichtendes und zu führendes Register. Für die Beurkundung der Übereinstimmung eines Auszugs aus diesem Register mit der darin enthaltenen Registrierung des Eintritts eines Vorsorgefalls gelten die Bestimmungen des Paragraph 89 a, NO. Der bloße Auszug aus dem ÖZVV ohne notarielle Beurkundung der Übereinstimmung des Auszugs mit der Eintragung iSd Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer eins, NO ist kein ausreichender urkundlicher Nachweis der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht.
Ergebnis: Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich nicht mehr.