Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Ergebnis und seiner juristischen Ableitung nach. Er kann sich daher auf folgende kurze Begründung beschränken (Art III Abs 6 BauRG-Nov 1990 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG §§ 528 a und 510 Abs 3 ZPO):Der Oberste Gerichtshof billigt die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Ergebnis und seiner juristischen Ableitung nach. Er kann sich daher auf folgende kurze Begründung beschränken (Artikel römisch drei, Absatz 6, BauRG-Nov 1990 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG Paragraphen 528, a und 510 Absatz 3, ZPO):
Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG). Es entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes (§ 5 Abs 1 BauRG), kann jedoch nicht an einem Teil eines Grundbuchskörpers begründet werden (§ 5 Abs 2 BauRG).Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben (Paragraph eins, Absatz eins, BauRG). Es entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes (Paragraph 5, Absatz eins, BauRG), kann jedoch nicht an einem Teil eines Grundbuchskörpers begründet werden (Paragraph 5, Absatz 2, BauRG).
Der Bauzins ist das in wiederkehrenden Leistungen bestehende Entgelt für die Bestellung des Baurechtes (§ 3 Abs 2 BauRG). Der Übergang des halben Anteiles am Baurecht auf die Ehegattin des Antragsgegners im Wege der Schenkung ändert nichts daran, daß der Bauzins als wesentlicher, immanenter Bestandteil des entgeltlichen Baurechts, der daher von diesem nicht getrennt werden kann (Feil, Baurechtsgesetz 19), die Gegenleistung für die Einräumung des einheitlichen Baurechtes bleibt. Wie es auf der belasteten Liegenschaft der Antragstellerin nur ein Baurecht gibt (und nicht etwa die dem Antragsgegner und seiner Ehegattin zustehenden Baurechte je für sich), ist hiefür auch weiterhin (= nach Vorhandensein zweier Berechtigter aus dem einheitlichen Baurecht infolge der Schenkung) nur ein einheitlicher und von den nunmehr mehreren Bauberechtigten zur ungeteilten Hand geschuldeter Bauzins zu entrichten.Der Bauzins ist das in wiederkehrenden Leistungen bestehende Entgelt für die Bestellung des Baurechtes (Paragraph 3, Absatz 2, BauRG). Der Übergang des halben Anteiles am Baurecht auf die Ehegattin des Antragsgegners im Wege der Schenkung ändert nichts daran, daß der Bauzins als wesentlicher, immanenter Bestandteil des entgeltlichen Baurechts, der daher von diesem nicht getrennt werden kann (Feil, Baurechtsgesetz 19), die Gegenleistung für die Einräumung des einheitlichen Baurechtes bleibt. Wie es auf der belasteten Liegenschaft der Antragstellerin nur ein Baurecht gibt (und nicht etwa die dem Antragsgegner und seiner Ehegattin zustehenden Baurechte je für sich), ist hiefür auch weiterhin (= nach Vorhandensein zweier Berechtigter aus dem einheitlichen Baurecht infolge der Schenkung) nur ein einheitlicher und von den nunmehr mehreren Bauberechtigten zur ungeteilten Hand geschuldeter Bauzins zu entrichten.
Das der Antragstellerin durch Art III Abs 5 bis 7 BauRG-Nov 1990
eingeräumte befristete Recht, unter den in diesen
Gesetzesbestimmungen genannten Bedingungen eine Erhöhung des
Bauzinses verlangen zu können, ist ein Gestaltungsrecht, das
unteilbar ist und demgemäß nur gegen alle Schuldner (hier: gegen
alle Bauberechtigten als Schuldner des Bauzinses) geltend gemacht
werden kann (zur Rechtsnatur des Gestaltungsrechtes siehe Gschnitzer
in Klang2 IV/1, 281 f; Welser-Graff in GesRZ 1984, 121; SZ 57/120
unter Hinweis auf Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 889).
Das bedeutet, daß die Bauberechtigten als Schuldner des Bauzinses
auch im Verfahren außer Streitsachen nur als notwendige
Streitgenossen entsprechend der im Streitverfahren geltenden
Bestimmung des § 14 ZPO in Anspruch genommen werden können,
erfordert doch die Einheit des Bauzinses (und die mit seiner
Nichtentrichtung gegebenenfalls verbundenen Folgen für das gemeinsame
Baurecht) zur Vermeidung unlösbarer Verwicklungen im Falle der
Festsetzung des (einheitlichen) Bauzinses in verschiedener Höhe
gegenüber den aus dem einheitlichen Baurecht berechtigten
verschiedenen Personen auch eine einheitliche Entscheidung (vgl
Fasching Lehrbuch2, Rz 364; SZ 50/113, SZ 61/155 und SZ 57/120).
Die Ausdehnung des Antrages auf die Ehegattin des Antragsgegners ist infolge Ablaufes der in Art III Abs 7 BauRG-Nov 1990 für einen solchen Antrag gestellten Frist nicht mehr möglich, obgleich im Verfahren außer Streitsachen kein prozessuales Hindernis bestünde, auch nach Verfahrenseinleitung das Begehren auf andere Parteien auszudehnen und diese sodann dem Verfahren beizuziehen.Die Ausdehnung des Antrages auf die Ehegattin des Antragsgegners ist infolge Ablaufes der in Artikel römisch drei, Absatz 7, BauRG-Nov 1990 für einen solchen Antrag gestellten Frist nicht mehr möglich, obgleich im Verfahren außer Streitsachen kein prozessuales Hindernis bestünde, auch nach Verfahrenseinleitung das Begehren auf andere Parteien auszudehnen und diese sodann dem Verfahren beizuziehen.
Der Antrag der Antragstellerin wurde daher vom Rekursgericht zutreffend abgewiesen, sodaß dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.