Begründung:
Die Antragstellerin begehrt ihre Anmerkung als Verwalter der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft. Sie berief sich dabei auf eine in Original und in Kopie vorgelegte Urkunde, die im Rubrum des Grundbuchsantrages als "Vollmacht des Mehrheitseigentümers vom 10.9.1997" bezeichnet wurde. Diese Urkunde lautet:
"Die Wohnungseigentümergemeinschaft, ***** faßt folgenden
Beschluß.
Gemäß § 14 (1) Z 5 Wohnungseigentumsgesetz 1975 .... wird zum
gemeinsamen Verwalter im Sinne des § 17 WEG die Gustav P*****
Gesellschaft mbH ...... befristet auf fünf Jahre bestellt. Der neu
bestellte Verwalter wird unter einem angewiesen, diesen Beschluß im Grundbuch anmerken zu lassen."
Im Anschluß an diesen Text befindet sich auf dieser Urkunde eine Tabelle, in der in der ersten Spalte die Miteigentümer, getrennt nach den Miteigentumsanteilen (B-LNR) angeführt sind. Die letzten drei Spalten sind mit den Überschriften "stimmen zu, Datum", "lehnen ab, Datum" und "enthalten sich der Stimme" überschrieben sind. Diese Spalten dienen offenbar dazu, daß die Miteigentümer entsprechend ihrem Stimmverhalten in den einzelnen Spalten in der Zeile ihres Miteigentumsanteiles unterschreiben. In diesem Raster befinden sich lediglich in der Spalte "stimmen zu" jeweils mit dem Datum "10.9.1997" die firmenmäßigen Zeichnungen der Mehrheitseigentümerin. Alle anderen Felder dieses Rasters sind nicht ausgefüllt.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, im Antrag sei der komplette Buchstand inklusive Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde unlesbar, sodaß die in § 85 Abs 1 Grundbuchsgesetz geforderte Liegenschaftsbezeichnung nicht gegeben sei.Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, im Antrag sei der komplette Buchstand inklusive Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde unlesbar, sodaß die in Paragraph 85, Absatz eins, Grundbuchsgesetz geforderte Liegenschaftsbezeichnung nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht hielt die Bezeichnung der Liegenschaft im Rubrum des Antrages für ausreichend, doch scheitere die begehrte Anmerkung am Fehlen einer tauglichen Eintragungsgrundlage. Gemäß § 17 Abs 2 WEG erfolge die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung auf Grund des Bestellungsbeschlusses. Der von der Antragstellerin vorgelegte "Beschluß" entspreche nicht der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Beschlußfassung (vorgeschriebene Vorgangsweise nach § 13b Abs 2 und 3 WEG). Bei der vorgelegten Urkunde handle es sich in Wahrheit bloß um eine Erklärung des Mehrheitseigentümers, nicht aber um einen wirksamen Beschluß zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters.Das Rekursgericht hielt die Bezeichnung der Liegenschaft im Rubrum des Antrages für ausreichend, doch scheitere die begehrte Anmerkung am Fehlen einer tauglichen Eintragungsgrundlage. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG erfolge die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung auf Grund des Bestellungsbeschlusses. Der von der Antragstellerin vorgelegte "Beschluß" entspreche nicht der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Beschlußfassung (vorgeschriebene Vorgangsweise nach Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 WEG). Bei der vorgelegten Urkunde handle es sich in Wahrheit bloß um eine Erklärung des Mehrheitseigentümers, nicht aber um einen wirksamen Beschluß zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, welche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch gemäß § 17 Abs 2 WEG ausreiche, nicht vorliege.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, welche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG ausreiche, nicht vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem primären Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.