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Entscheidung 5 Ob 1592/92×

Entscheidung 5 Ob 1592/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1592/92

Entscheidungsdatum

27.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann in der Verlassenschaftssache nach dem am 28.1.1991 verstorbenen, im Inland zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Harald Czerny, infolge außerordentlichen Rekurses der erbserklärten Erbin Maria B*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 9.September 1992, GZ 2 R 365/92-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der erbserklärten Erbin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hatte auf Antrag des Harold K*****, nach den im Akt erliegenden Urkunden ein Sohn des Erblassers, die Inventur und Schätzung des Nachlasses angeordnet. Die erbserklärte Erbin bestreitet, daß es sich bei Harold K***** um den Sohn des Erblassers handelt.

Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, daß richtigerweise vor Anordnung der Inventarserrichtung eine Verweisung auf den Rechtsweg unter Verteilung der Parteirollen hätte erfolgen müssen, um die strittige Frage zu klären, ob Harold K***** überhaupt ein Sohn des Erblassers ist.

Richtig ist, daß dann, wenn die Notwendigkeit besteht, in einem Prozeß widersprechende Standpunkte zu klären, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängig ist, die Bestimmungen der Paragraphen 125, ff AußStrG analog heranzuziehen sind; dies gilt insbesondere, wenn im Prozeß eine im Verlassenschaftsverfahren in Anspruch genommene Noterbenstellung strittig ist (SZ 46/117). In dieser Entscheidung wird aber bereits auf die in EvBl 1957/139 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Bezug genommen, wonach es eine Ermessensfrage sei, ob der Prozeßweg zu beschreiten oder die Vorfrage im außerstreitigen Verfahren zu lösen sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch später aufrechterhalten (6 Ob 580/81 - Einwendungen gegen die Person des zur Bucheinsicht beizuziehenden Rechtsanwaltes). Ermessensfragen stellen aber keine erhebliche Rechtsfrage dar. Der Entschluß der Vorinstanzen, die Vorfrage, ob Harold K***** Noterbe ist, auf Grund der vorliegenden Urkunden selbst zu lösen, liegt innerhalb dieses Ermessensbereiches.

Anmerkung

E34120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01592.92.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19921027_OGH0002_0050OB01592_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung