Aus der Begründung:
Im Vordergrund der Erwägungen steht das Problem, ob es nach Erfüllung eines Schenkungsversprechens, dem es mangels Einhaltung der zwingenden Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit d NZwG an der Gültigkeit fehlte, in Gestalt der vereinbarungsgemäßen Verbücherung des Miteigentumsanteiles des Beschenkten noch zu einer allein auf diesen Formmangel gestützten Rückforderung des Geschenkes kommen kann. Richtig ist nun, daß die Einverleibung im allgemeinen für sich allein den Eigentumsübergang noch nicht bewirkt. Voraussetzung hiefür ist unter anderem ein objektiv gültiger Titel. Der Mangel eines solchen bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung, die von dem in seinem bürgerlichen Rechte Verletzten mit der Löschungsklage geltend gemacht werden kann (Klang[2] II 356). Wenn bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde, so ist der Vertrag ungültig, weil § 1 NZwG diese Rechtsfolge ausdrücklich anordnet. Grundsätzlich kann auch die Berufung auf diesen Formmangel nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht (vgl Stanzl in Klang[2] IV/1, 616). Wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannt hat, ist der Formmangel aber durch die spätere wirkliche Übergabe der Sache heilbar.Im Vordergrund der Erwägungen steht das Problem, ob es nach Erfüllung eines Schenkungsversprechens, dem es mangels Einhaltung der zwingenden Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG an der Gültigkeit fehlte, in Gestalt der vereinbarungsgemäßen Verbücherung des Miteigentumsanteiles des Beschenkten noch zu einer allein auf diesen Formmangel gestützten Rückforderung des Geschenkes kommen kann. Richtig ist nun, daß die Einverleibung im allgemeinen für sich allein den Eigentumsübergang noch nicht bewirkt. Voraussetzung hiefür ist unter anderem ein objektiv gültiger Titel. Der Mangel eines solchen bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung, die von dem in seinem bürgerlichen Rechte Verletzten mit der Löschungsklage geltend gemacht werden kann (Klang[2] römisch zwei 356). Wenn bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde, so ist der Vertrag ungültig, weil Paragraph eins, NZwG diese Rechtsfolge ausdrücklich anordnet. Grundsätzlich kann auch die Berufung auf diesen Formmangel nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht vergleiche Stanzl in Klang[2] IV/1, 616). Wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannt hat, ist der Formmangel aber durch die spätere wirkliche Übergabe der Sache heilbar.
Was unter "wirklicher Übergabe" iS der Bestimmungen des § 943 ABGB, § 1 Abs 1 lit d NZwG bei Schenkungsverträgen zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen dahin, daß vom Formzwang solche Fälle ausgenommen sind, in denen zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von diesem verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muß sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Geschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang[2] IV/1, 612; 1 Ob 299/71). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet daher nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsvertrages. Demnach stellen sich als wirkliche Übergabe zunächst einmal alle Formen der körperlichen Übergabe sowie der Übergabe durch Zeichen udgl (mit Ausnahme der Besitzauftragung) dar. Die gleiche Wirkung tritt aber auch mit der Verbücherung ein (SZ 23/383), sodaß sowohl körperliche Übergabe als auch bücherliche Übertragung die Schenkung unanfechtbar machen (SZ 32/108). Bei Liegenschaften ist die in § 431 ABGB erwähnte Übertragung des Eigentumsrechtes durch Verbücherung die Übergabe iS des § 425 ABGB. Daraus folgt, daß jedenfalls die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten den Abschluß des Notariatsaktes entbehrlich macht, dies ohne Rücksicht darauf, ob zusätzlich eine körperliche Übergabe im oben dargelegten Sinne erfolgt ist (7 Ob 179/64; Stanzl aaO 616). Diese Auffassung wird der § 1 Abs 1 lit d NZwG inneliegenden Schutzabsicht des Gesetzgebers durchaus gerecht. Jemand, der in einem schriftlichen Vertrag unter Beisetzung seiner beglaubigten Unterschrift versichert, die körperliche Übergabe eines geschenkten Liegenschaftsanteiles in den physischen Besitz des Beschenkten sei schon erfolgt, und der überdies in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten einwilligt und damit alle Voraussetzungen für eine Übergabe durch Grundbuchseintragung iS des § 431 ABGB schafft, womit das Schenkungsversprechen tatsächlich erfüllt wird, schließlich auch den ihm zugestellten Beschluß über die Bewilligung der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten unangefochten läßt, kann nicht nach Jahren unter Hinweis auf den Formmangel bezüglich des bereits erfüllten Schenkungsversprechens die Rückgabe der geschenkten Sache begehren. Insofern ist wohl hier auch zwischen dem Mangel eines gültigen Titels iS der Ausführungen in Klang[2] II 356 - dort nämlich, wo es sich um das Fehlen einer vertraglichen Grundlage zwischen den Parteien überhaupt handelt - und dem bloßen Vorliegen eines zwar diese Parteienvereinbarung zunächst mit der Sanktion der Ungültigkeit bedrohenden Formmangels iS des § 1 Abs 1 lit d NZwG zu unterscheiden. Entscheidend erscheint, ob durch die Eintragung die materielle Rechtslage verletzt wurde, was allerdings hier nicht auf die durch den Formmangel bewirkte Ungültigkeit des Titelvertrages abzustellen ist, sondern auf die dem Parteiwillen entsprechende Vereinbarung. In diesem Sinne kann also im Falle der Erfüllung des formlosen Schenkungsversprechens in Gestalt der erwirkten bücherlichen Eigentumseinverleibung des Beschenkten nicht mehr mit Klage auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an der geschenkten Liegenschaft vorgegangen werden (vgl SZ 20/254).Was unter "wirklicher Übergabe" iS der Bestimmungen des Paragraph 943, ABGB, Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG bei Schenkungsverträgen zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen dahin, daß vom Formzwang solche Fälle ausgenommen sind, in denen zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von diesem verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muß sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Geschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang[2] IV/1, 612; 1 Ob 299/71). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet daher nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsvertrages. Demnach stellen sich als wirkliche Übergabe zunächst einmal alle Formen der körperlichen Übergabe sowie der Übergabe durch Zeichen udgl (mit Ausnahme der Besitzauftragung) dar. Die gleiche Wirkung tritt aber auch mit der Verbücherung ein (SZ 23/383), sodaß sowohl körperliche Übergabe als auch bücherliche Übertragung die Schenkung unanfechtbar machen (SZ 32/108). Bei Liegenschaften ist die in Paragraph 431, ABGB erwähnte Übertragung des Eigentumsrechtes durch Verbücherung die Übergabe iS des Paragraph 425, ABGB. Daraus folgt, daß jedenfalls die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten den Abschluß des Notariatsaktes entbehrlich macht, dies ohne Rücksicht darauf, ob zusätzlich eine körperliche Übergabe im oben dargelegten Sinne erfolgt ist (7 Ob 179/64; Stanzl aaO 616). Diese Auffassung wird der Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG inneliegenden Schutzabsicht des Gesetzgebers durchaus gerecht. Jemand, der in einem schriftlichen Vertrag unter Beisetzung seiner beglaubigten Unterschrift versichert, die körperliche Übergabe eines geschenkten Liegenschaftsanteiles in den physischen Besitz des Beschenkten sei schon erfolgt, und der überdies in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten einwilligt und damit alle Voraussetzungen für eine Übergabe durch Grundbuchseintragung iS des Paragraph 431, ABGB schafft, womit das Schenkungsversprechen tatsächlich erfüllt wird, schließlich auch den ihm zugestellten Beschluß über die Bewilligung der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beschenkten unangefochten läßt, kann nicht nach Jahren unter Hinweis auf den Formmangel bezüglich des bereits erfüllten Schenkungsversprechens die Rückgabe der geschenkten Sache begehren. Insofern ist wohl hier auch zwischen dem Mangel eines gültigen Titels iS der Ausführungen in Klang[2] römisch zwei 356 - dort nämlich, wo es sich um das Fehlen einer vertraglichen Grundlage zwischen den Parteien überhaupt handelt - und dem bloßen Vorliegen eines zwar diese Parteienvereinbarung zunächst mit der Sanktion der Ungültigkeit bedrohenden Formmangels iS des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG zu unterscheiden. Entscheidend erscheint, ob durch die Eintragung die materielle Rechtslage verletzt wurde, was allerdings hier nicht auf die durch den Formmangel bewirkte Ungültigkeit des Titelvertrages abzustellen ist, sondern auf die dem Parteiwillen entsprechende Vereinbarung. In diesem Sinne kann also im Falle der Erfüllung des formlosen Schenkungsversprechens in Gestalt der erwirkten bücherlichen Eigentumseinverleibung des Beschenkten nicht mehr mit Klage auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an der geschenkten Liegenschaft vorgegangen werden vergleiche SZ 20/254).
Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß die grundbücherliche Möglichkeit einer Rückforderung bei irrtümlicher Annahme einer rechtlichen Verbindlichkeit zu einer Leistung iS des § 1432 ABGB bei Fehlen der Schutzwürdigkeit Ausnahmen findet. So kann der Leistende nicht zurückfordern, wenn die gezahlte Schuld nur aus Mängel der vorgeschriebenen Form eines Geschäftes ungültig gewesen ist. Gerade im Falle einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe soll doch die gesetzliche Formvorschrift auch gegen Übereilung schützen. Dies kann aber nicht so weit gehen, daß ein Recht auf Rückgabe einer schon erbrachten Leistung damit zu begrunden wäre (vgl Wilburg in Klang[2] VI 460).Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß die grundbücherliche Möglichkeit einer Rückforderung bei irrtümlicher Annahme einer rechtlichen Verbindlichkeit zu einer Leistung iS des Paragraph 1432, ABGB bei Fehlen der Schutzwürdigkeit Ausnahmen findet. So kann der Leistende nicht zurückfordern, wenn die gezahlte Schuld nur aus Mängel der vorgeschriebenen Form eines Geschäftes ungültig gewesen ist. Gerade im Falle einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe soll doch die gesetzliche Formvorschrift auch gegen Übereilung schützen. Dies kann aber nicht so weit gehen, daß ein Recht auf Rückgabe einer schon erbrachten Leistung damit zu begrunden wäre vergleiche Wilburg in Klang[2] römisch sechs 460).
Der Rekurswerber hat einen Großteil seiner Ausführungen der Behauptung gewidmet, es liege im gegenständlichen Falle ein Schenkungsvertrag, der der Einhaltung der in § 1 Abs 1 lit d NZwG vorgeschriebenen Form bedurft hätte, gar nicht vor. Richtig ist dazu, daß nur dann, wenn sich die Parteien einig sind, eine Sache werde ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verpflichtung überlassen, Schenkungsabsicht und damit Schenkung gegeben ist, wogegen ohne Schenkungswillen eine Schenkung nicht in Betracht kommen kann (JBl 1971, 197; Stanzl in Klang; IV/1, 589). Dafür, daß eine Schenkungsabsicht im vorliegenden Fall gefehlt hätte, weil die Leistung aus einer rechtlichen, moralischen oder sittlichen Verpflichtung oder einer Anstandspflicht zugesagt worden wäre, fehlen alle Behauptungen. Die beklagte Partei hat dazu vorgebracht, es liege, wenn überhaupt, höchstens ein gemischter Schenkungsvertrag vor, weil die bedungene Gegenleistung - teils bereits tatsächlich erbracht, teils hinsichtlich zu kapitalisierender künftiger Leistungen - den Wert der Schenkung erreiche. Eine Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist aber nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß die bedungenen Gegenleistungen im Vergleich zu üblichen Übergabsverträgen mit Leistung des Unterhaltes wesentlich geringer gehalten wären. Sie erschöpfen sich nach dem Schenkungs- und Übergabsvertrag darin, die Übergeberin und ihre Schwester im Krankheitsfalle anständig zu versorgen, für eine gute ärztliche Betreuung aufzukommen und im Bedarfsfalle ihre Unterbringung in einem Krankenhause zu veranlassen. Dabei sollen entstehende Kosten die Übernehmer aber nur so weit belasten, als sie nicht durch die Pension der Übergeberin und ihrer Schwester gedeckt sind. Dies spricht auch bei Berücksichtigung der Wertverminderung der übertragenen Liegenschaft durch die vorbehaltenen Wohnungs- und Nutzungsrechte eher für eine unentgeltliche Übereignung und damit eine Schenkung. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung kann die weitere Überprüfung auch dieser Frage aber dahingestellt bleiben, weil auch in diesem Falle dem Klagebegehren keine Berechtigung zukommen kann.Der Rekurswerber hat einen Großteil seiner Ausführungen der Behauptung gewidmet, es liege im gegenständlichen Falle ein Schenkungsvertrag, der der Einhaltung der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG vorgeschriebenen Form bedurft hätte, gar nicht vor. Richtig ist dazu, daß nur dann, wenn sich die Parteien einig sind, eine Sache werde ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verpflichtung überlassen, Schenkungsabsicht und damit Schenkung gegeben ist, wogegen ohne Schenkungswillen eine Schenkung nicht in Betracht kommen kann (JBl 1971, 197; Stanzl in Klang; IV/1, 589). Dafür, daß eine Schenkungsabsicht im vorliegenden Fall gefehlt hätte, weil die Leistung aus einer rechtlichen, moralischen oder sittlichen Verpflichtung oder einer Anstandspflicht zugesagt worden wäre, fehlen alle Behauptungen. Die beklagte Partei hat dazu vorgebracht, es liege, wenn überhaupt, höchstens ein gemischter Schenkungsvertrag vor, weil die bedungene Gegenleistung - teils bereits tatsächlich erbracht, teils hinsichtlich zu kapitalisierender künftiger Leistungen - den Wert der Schenkung erreiche. Eine Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist aber nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß die bedungenen Gegenleistungen im Vergleich zu üblichen Übergabsverträgen mit Leistung des Unterhaltes wesentlich geringer gehalten wären. Sie erschöpfen sich nach dem Schenkungs- und Übergabsvertrag darin, die Übergeberin und ihre Schwester im Krankheitsfalle anständig zu versorgen, für eine gute ärztliche Betreuung aufzukommen und im Bedarfsfalle ihre Unterbringung in einem Krankenhause zu veranlassen. Dabei sollen entstehende Kosten die Übernehmer aber nur so weit belasten, als sie nicht durch die Pension der Übergeberin und ihrer Schwester gedeckt sind. Dies spricht auch bei Berücksichtigung der Wertverminderung der übertragenen Liegenschaft durch die vorbehaltenen Wohnungs- und Nutzungsrechte eher für eine unentgeltliche Übereignung und damit eine Schenkung. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung kann die weitere Überprüfung auch dieser Frage aber dahingestellt bleiben, weil auch in diesem Falle dem Klagebegehren keine Berechtigung zukommen kann.
Aus all diesen Erwägungen ist die Rechtssache in Stattgebung des Rekurses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.