Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Den Vorinstanzen ist vorerst darin beizupflichten, daß nach der übergangsregelung des § 43 Abs 1 MRG auf die gegenständlichen Mietverträge die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind. Da die Antragsgegner die 'Gehsteigabgabe 1982' den Antragstellern unter dem Titel 'Betriebskosten öffentliche Abgaben' vorgeschrieben haben, ist lediglich zu prüfen, ob es sich bei dieser Ausgabe der Antragsgegner tatsächlich um Kosten im Sinne des § 21 Abs 1 MRG oder um ein nach § 21 Abs 2 MRG den Mietern anteilig anrechenbare öffentliche Abgabe handelt.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Den Vorinstanzen ist vorerst darin beizupflichten, daß nach der übergangsregelung des Paragraph 43, Absatz eins, MRG auf die gegenständlichen Mietverträge die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind. Da die Antragsgegner die 'Gehsteigabgabe 1982' den Antragstellern unter dem Titel 'Betriebskosten öffentliche Abgaben' vorgeschrieben haben, ist lediglich zu prüfen, ob es sich bei dieser Ausgabe der Antragsgegner tatsächlich um Kosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG oder um ein nach Paragraph 21, Absatz 2, MRG den Mietern anteilig anrechenbare öffentliche Abgabe handelt.
Mit dem Gesetz vom 25.November 1968, TirLGBl.Nr.23/1968, wurde die Stadt Innsbruck gemäß § 8 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr.45, ermächtigt, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung zeitgemäßer Gehsteige (§ 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (§ 14 Abs 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.2) zu erheben (§ 1 leg.cit.). Hinsichtlich der Frage des Entstehens der Abgabepflicht unterscheidet das Gesetz zwischen Eigentümern von zu bebauenden Grundstücken (Bauplätzen) und solchen von bereits bebauten Grundstücken. Für erstere entsteht die Abgabepflicht - in Form einer einmaligen Abgabe - bei Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (§ 2 Abs 1). Für Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken normiert das Gesetz (§ 2 Abs 2) die Entrichtung einer 'laufenden Abgabe' für den Fall, daß diese Grundstücke an eine Verkehrsfläche, die noch nicht mit zeitgemäßen Gehsteigen versehen ist, angrenzen oder mit dieser durch Privatwege in Verbindung stehen und nicht bereits eine Abgabe nach Abs 1 entrichtet wurde; die Abgabepflicht tritt auch dann ein, wenn nur an einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig vorgesehen ist; die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe beginnt mit dem der Fertigstellung des Gehsteiges folgenden Kalenderjahr und dauert fünf Jahre.Mit dem Gesetz vom 25.November 1968, TirLGBl.Nr.23 aus 1968,, wurde die Stadt Innsbruck gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr.45, ermächtigt, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung zeitgemäßer Gehsteige (Paragraph 68, der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 15, des Finanzausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.2) zu erheben (Paragraph eins, leg.cit.). Hinsichtlich der Frage des Entstehens der Abgabepflicht unterscheidet das Gesetz zwischen Eigentümern von zu bebauenden Grundstücken (Bauplätzen) und solchen von bereits bebauten Grundstücken. Für erstere entsteht die Abgabepflicht - in Form einer einmaligen Abgabe - bei Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Paragraph 2, Absatz eins,). Für Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken normiert das Gesetz (Paragraph 2, Absatz 2,) die Entrichtung einer 'laufenden Abgabe' für den Fall, daß diese Grundstücke an eine Verkehrsfläche, die noch nicht mit zeitgemäßen Gehsteigen versehen ist, angrenzen oder mit dieser durch Privatwege in Verbindung stehen und nicht bereits eine Abgabe nach Absatz eins, entrichtet wurde; die Abgabepflicht tritt auch dann ein, wenn nur an einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig vorgesehen ist; die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe beginnt mit dem der Fertigstellung des Gehsteiges folgenden Kalenderjahr und dauert fünf Jahre.
Schließlich wird noch angeordnet, daß die Abgabe jeweils bis 31.März eines jeden Jahres vorzuschreiben ist und zwei Wochen nach der Vorschreibung fällig wird. § 3 des genannten Gesetzes sieht vor, wie die 'einmalige Abgabe (§ 2 Abs 1)' zu ermitteln ist (Abs 1) und daß 'als laufende Abgabe (§ 2 Abs 2)' jährlich ein Fünftel des Betrages nach Abs 1 zu entrichten ist (Abs 2). Aus all diesen Bestimmungen folgt, daß die nach diesem Gesetz zu entrichtende Abgabe lediglich einen nach einem generellen Schlüssel für den Einzelfall berechneten (§§ 3 Abs 3 bis 6, und 4 leg.cit.) Beitrag zur teilweisen Deckung der der Stadt Innsbruck erwachsenden Kosten der Herstellung zeitgemäßer Gehsteige im ganzen Stadtgebiet darstellt. Bedenkt man weiters, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der 'laufenden Abgabe' nach § 2 Abs 2Schließlich wird noch angeordnet, daß die Abgabe jeweils bis 31.März eines jeden Jahres vorzuschreiben ist und zwei Wochen nach der Vorschreibung fällig wird. Paragraph 3, des genannten Gesetzes sieht vor, wie die 'einmalige Abgabe (Paragraph 2, Absatz eins,)' zu ermitteln ist (Absatz eins,) und daß 'als laufende Abgabe (Paragraph 2, Absatz 2,)' jährlich ein Fünftel des Betrages nach Absatz eins, zu entrichten ist (Absatz 2,). Aus all diesen Bestimmungen folgt, daß die nach diesem Gesetz zu entrichtende Abgabe lediglich einen nach einem generellen Schlüssel für den Einzelfall berechneten (Paragraphen 3, Absatz 3 bis 6, und 4 leg.cit.) Beitrag zur teilweisen Deckung der der Stadt Innsbruck erwachsenden Kosten der Herstellung zeitgemäßer Gehsteige im ganzen Stadtgebiet darstellt. Bedenkt man weiters, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der 'laufenden Abgabe' nach Paragraph 2, Absatz 2
des genannten Gesetzes auch dann besteht, wenn gar nicht der vor dem (bereits bebauten) Grundstück des Zahlungspflichtigen gelegene Gehsteig hergestellt wurde, sondern bloß der jenseits der Verkehrsfläche befindliche Gehsteig oder uU sogar nur ein Gehsteig in einer anderen Straße, so wird deutlich erkennbar, daß es sich bei der den Antragsgegnern hier vorgeschriebenen Abgabe nicht um die 'Kosten der Neuherstellung eines Gehsteiges' handelt, sondern tatsächlich um eine 'öffentliche Abgabe', die von der Liegenschaft zu entrichten ist.
Damit allein schon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der der in EvBl.1958/182 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundelag, sodaß aus dieser Entscheidung - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - für die hier zu lösende Rechtsfrage nichts zu gewinnen ist. Da der Tiroler Landesgesetzgeber die in § 2 Abs 2 leg.cit.Damit allein schon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der der in EvBl.1958/182 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundelag, sodaß aus dieser Entscheidung - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - für die hier zu lösende Rechtsfrage nichts zu gewinnen ist. Da der Tiroler Landesgesetzgeber die in Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit.
normierte Abgabe als - wenngleich auf fünf Jahre beschränkt - wiederkehrende, jährlich vorzuschreibende und jährlich zu zahlende Abgabe geschaffen und nicht angeordnet hat, daß sie auf die Mieter nicht überwälzt werden darf, muß sie als eine von der Liegenschaft zu entrichtende laufende öffentliche Abgabe iS der §§ 15 Abs 1 Z 2 und 21 Abs 2 MRG angesehen werden. Die Antragsgegner waren daher berechtigt, die ihnen für das Jahr 1982 vorgeschriebene 'Gehsteigabgabe' den Antragstellern anteilsmäßig vorzuschreiben. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb ihm Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern war.normierte Abgabe als - wenngleich auf fünf Jahre beschränkt - wiederkehrende, jährlich vorzuschreibende und jährlich zu zahlende Abgabe geschaffen und nicht angeordnet hat, daß sie auf die Mieter nicht überwälzt werden darf, muß sie als eine von der Liegenschaft zu entrichtende laufende öffentliche Abgabe iS der Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 21 Absatz 2, MRG angesehen werden. Die Antragsgegner waren daher berechtigt, die ihnen für das Jahr 1982 vorgeschriebene 'Gehsteigabgabe' den Antragstellern anteilsmäßig vorzuschreiben. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb ihm Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern war.