Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 32 l.c. die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (SZ 39/101). Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Rekurses in Grundbuchssachen ist, daß durch den angefochtenen Beschluß grundbücherliche Rechte (JBl. 1969, 561 mwN) des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigt worden sein könnten (NZ 1977, 118). Dieses Rechtsschutzinteresse muß sowohl im Zeitpunkt der bekämpften bücherlichen Eintragung gegeben sein (SZ 11/152) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (MGA AußStrG2 § 9/E2). Diese Voraussetzungen sind für den von Ferdinand U*** jr. erhobenen Rekurs aus folgenden Gründen erfüllt:Im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 32, l.c. die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (SZ 39/101). Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Rekurses in Grundbuchssachen ist, daß durch den angefochtenen Beschluß grundbücherliche Rechte (JBl. 1969, 561 mwN) des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigt worden sein könnten (NZ 1977, 118). Dieses Rechtsschutzinteresse muß sowohl im Zeitpunkt der bekämpften bücherlichen Eintragung gegeben sein (SZ 11/152) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (MGA AußStrG2 Paragraph 9 /, E, 2,). Diese Voraussetzungen sind für den von Ferdinand U*** jr. erhobenen Rekurs aus folgenden Gründen erfüllt:
Die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch als Beschränkung des Eigentums des Vorerben gewährt dem Nacherben, soll man den Bestimmungen der §§ 613 ABGB, 158 Abs 1 und 174 Abs 2 Z 3 AußStrG gerecht werden, die Gleichstellung mit einem dinglich Berechtigten im eigentlichen Sinn (SZ 41/151).Die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch als Beschränkung des Eigentums des Vorerben gewährt dem Nacherben, soll man den Bestimmungen der Paragraphen 613, ABGB, 158 Absatz eins und 174 Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG gerecht werden, die Gleichstellung mit einem dinglich Berechtigten im eigentlichen Sinn (SZ 41/151).
Es ist nicht ausgeschlossen, die oben wiedergegebene Substitutionsklausel so auszulegen, daß der Erblasser damit nichts anderes als die Regel des § 617 ABGB ausdrücken wollte, wonach die Substitution erlischt, wenn das mit dem Substitutionsband belastete Kind erbfähige Nachkommen hinterläßt. Da zum Zeitpunkt der Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses noch nicht beurteilt werden konnte, ob Lucia V*** im Zeitpunkt ihres Todes (vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 617) noch Kinder hinterlassen werde, war damals die Substitution - trifft die oben vorgenommene Auslegung der Substitutionsklausel tatsächlich zu - noch nicht erloschen und der Nacherbe gehörte zum Kreis der Rekursberechtigten.Es ist nicht ausgeschlossen, die oben wiedergegebene Substitutionsklausel so auszulegen, daß der Erblasser damit nichts anderes als die Regel des Paragraph 617, ABGB ausdrücken wollte, wonach die Substitution erlischt, wenn das mit dem Substitutionsband belastete Kind erbfähige Nachkommen hinterläßt. Da zum Zeitpunkt der Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses noch nicht beurteilt werden konnte, ob Lucia V*** im Zeitpunkt ihres Todes vergleiche Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 617,) noch Kinder hinterlassen werde, war damals die Substitution - trifft die oben vorgenommene Auslegung der Substitutionsklausel tatsächlich zu - noch nicht erloschen und der Nacherbe gehörte zum Kreis der Rekursberechtigten.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz war die Vorerbin unter Hinterlassung eines allerdings nicht zum Erben eingesetzten Kindes verstorben. Das Erlöschen der Substitution stünde aber nur dann fest, wenn die Substitutionsklausel nur in dem oben genannten Sinn verstanden werden könnte, nicht aber auch so, wie sie der Rekurswerber auslegt. Letzteres kann schon deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil auch § 617 ABGB eine bloße Zweifelsregel ist, die durch den Beweis eines anderen Erblasserwillens entkräftet werden kann (Welser in Rummel, ABGB, Rdz zu § 617; SZ 31/47). Zur Klärung dieses strittigen Sachverhaltes wurden im Verlassenschaftsverfahren die Parteirollen verteilt. Darauf ist bei Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Rekurswerbers Bedacht zu nehmen. Dieses ist so lange - und daher auch derzeit - noch nicht weggefallen, als nicht der genannte Erbrechtsprozeß zu Ungunsten des Rekurswerbers ausgegangen ist.Zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz war die Vorerbin unter Hinterlassung eines allerdings nicht zum Erben eingesetzten Kindes verstorben. Das Erlöschen der Substitution stünde aber nur dann fest, wenn die Substitutionsklausel nur in dem oben genannten Sinn verstanden werden könnte, nicht aber auch so, wie sie der Rekurswerber auslegt. Letzteres kann schon deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil auch Paragraph 617, ABGB eine bloße Zweifelsregel ist, die durch den Beweis eines anderen Erblasserwillens entkräftet werden kann (Welser in Rummel, ABGB, Rdz zu Paragraph 617,; SZ 31/47). Zur Klärung dieses strittigen Sachverhaltes wurden im Verlassenschaftsverfahren die Parteirollen verteilt. Darauf ist bei Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Rekurswerbers Bedacht zu nehmen. Dieses ist so lange - und daher auch derzeit - noch nicht weggefallen, als nicht der genannte Erbrechtsprozeß zu Ungunsten des Rekurswerbers ausgegangen ist.
Der Rekurs ist überdies rechtzeitig, und zwar sowohl was den Zeitablauf seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses betrifft als auch im Hinblick auf die Beschränkung des Rekursrechtes bei unterlassener Zustellung mit dem Zeitraum, der für eine Löschungsklage offenstünde. Da hier der Rekurswerber noch seine Rechte gegenüber dem durch die angefochtene bücherliche Eintragung unmittelbar Berechtigten geltend macht, richtet sich nach § 62 GBG die Löschungsklage nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Die entsprechende Frist beträgt daher nach § 1479 ABGB 30 Jahre. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Der Rekurs ist überdies rechtzeitig, und zwar sowohl was den Zeitablauf seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses betrifft als auch im Hinblick auf die Beschränkung des Rekursrechtes bei unterlassener Zustellung mit dem Zeitraum, der für eine Löschungsklage offenstünde. Da hier der Rekurswerber noch seine Rechte gegenüber dem durch die angefochtene bücherliche Eintragung unmittelbar Berechtigten geltend macht, richtet sich nach Paragraph 62, GBG die Löschungsklage nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Die entsprechende Frist beträgt daher nach Paragraph 1479, ABGB 30 Jahre. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.