Begründung:
Die Antragstellerin begehrte - nach vorausgehendem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - die Feststellung, daß die Antragsgegner ihr gegenüber durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 1.149,42 in der Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. Jänner 1989 das gesetzliche Zinsausmaß um monatlich S 762,88 überschritten. Sie begehrte überdies, die Antragsgegner zur Zurückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge zu verpflichten.
Das Erstgericht stellte antragsgemäß die Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes fest (Punkt 1.) und verpflichtete demgemäß die Antragsgegner zur Zurückzahlung von S 6.865,92 samt 4 % stufenweise errechneter Zinsen (Punkt 2.). Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien *****, die Antragstellerin ist Mieterin der 62,81 m2 großen Wohnung top.Nr. 14 und 14a in diesem Haus. Sie ist Mieterin dieser Wohnung auf Grund des Mietvertrages vom 24. April 1968 mit einem monatlichen Hauptmietzins von S 290,42. Dieser Mietzins war auf der Basis des Verbraucherpreisindex (1966) wertgesichert. Ausgangspunkt war die Indexzahl für den Monat Mai 1968. Schwankungen bis ausschließlich 10 % nach oben oder unten sollten unberücksichtigt bleiben. Für diese Wohnung stand nur ein Gang-WC zur Verfügung.
Der monatliche Hauptmietzins zum 1. August 1974 betrug S 386,54. Im verfahrensrelevanten Zeitraum wurde ein monatlicher Hauptmietzins von S 1.149,42 vorgeschrieben.
Auf Grund der Vereinbarung vom 20. Jänner 1987 hat die Antragstellerin an die Antragsgegner vom 1. April 1987 bis 1. April 1997 monatlich S 600 zur Finanzierung eines Fensteraustausches zu entrichten. Diese Zahlung wird zusätzlich zur bedungenen Monatsgesamtmiete gesondert abgerechnet.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 16 Abs 3 MG (in der Fassung der MGNov 1974) sei eine freie Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für mangelhaft ausgestattete Wohnungen im Sinne des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes nur soweit zulässig, als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag von S 4,-- pro m2 nicht übersteige. Für vor dem 1. August 1974 zulässige Vereinbarungen sei der Mietzins, der an diesem Tag auf Grund einer Wertsicherung zulässig begehrt werden durfte, erstarrt, wenn er an diesem Tag S 4,-- pro m2 bereits erreicht oder überschritten hatte. Demgemäß hätten die Antragsgegner das gesetzliche Zinsausmaß pro Monat um die Differenz zwischen S 386,54 und S 1.149,42 überschritten.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MG (in der Fassung der MGNov 1974) sei eine freie Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für mangelhaft ausgestattete Wohnungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes nur soweit zulässig, als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag von S 4,-- pro m2 nicht übersteige. Für vor dem 1. August 1974 zulässige Vereinbarungen sei der Mietzins, der an diesem Tag auf Grund einer Wertsicherung zulässig begehrt werden durfte, erstarrt, wenn er an diesem Tag S 4,-- pro m2 bereits erreicht oder überschritten hatte. Demgemäß hätten die Antragsgegner das gesetzliche Zinsausmaß pro Monat um die Differenz zwischen S 386,54 und S 1.149,42 überschritten.
Die Antragsgegner seien daher zur Zurückzahlung des Betrages von S 6.865,92 samt stufenweisen Zinsen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet.
Das Rekursgericht gab dem nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Rekurs der Antragsgegner teilweise Folge. Es änderte Punkt 1. des angefochtenen Sachbeschlusses dahin ab, daß die Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes in der Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. Jänner 1989 monatlich nur S 162,88 betrage, und hob Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ersatzlos auf. Das Rekursgericht sprach ferner die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus.
Nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG seien Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses zwischen dem Vermieter und dem Mieter ohne die Beschränkungen des § 16 Abs 2 MRG bis zu dem für den Mietgegenstand angemessenen Betrag zulässig, wenn das Mietverhältnis bereits länger als ein halbes Jahr bestanden habe. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung betreffend die Leistung von monatlich S 600 zur Deckung eines Erhaltungsaufwandes sei die zulässige Vereinbarung eines Hauptmietzinses. Daraus folge, daß die Antragsgegner nicht nur den per 1. August 1974 "eingefrorenen" Hauptmietzins von S 386,54 zulässigerweise begehren dürften, sondern weitere S 600, zusammen also S 986,54.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG seien Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses zwischen dem Vermieter und dem Mieter ohne die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG bis zu dem für den Mietgegenstand angemessenen Betrag zulässig, wenn das Mietverhältnis bereits länger als ein halbes Jahr bestanden habe. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung betreffend die Leistung von monatlich S 600 zur Deckung eines Erhaltungsaufwandes sei die zulässige Vereinbarung eines Hauptmietzinses. Daraus folge, daß die Antragsgegner nicht nur den per 1. August 1974 "eingefrorenen" Hauptmietzins von S 386,54 zulässigerweise begehren dürften, sondern weitere S 600, zusammen also S 986,54.
Da in erster Instanz eine Erörterung des Rückforderungsanspruches nach § 37 Abs 4 MRG unterblieben sei, müsse Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ersatzlos aufgehoben werden.Da in erster Instanz eine Erörterung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG unterblieben sei, müsse Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ersatzlos aufgehoben werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem primären Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluß wiederherzustellen.
Die Antragsgegner begehren, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.