1. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Er behandelt keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) erhebliche Rechtsfrage und ist daher unzulässig.Er behandelt keine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) erhebliche Rechtsfrage und ist daher unzulässig.
Jedes Rechtsmittel ist vorweg darauf hin zu überprüfen, ob es überhaupt zulässig ist. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Voraussetzung, daß die Entscheidung (über das Rechtsmittel) von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Daß ein anderes Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer solchen Rechtsfrage zwingt, ist jedenfalls dann belanglos, wenn der als erheblich erkannte Anfechtungsgrund (also die Erledigung des zulässigen Rechtsmittels) zu keiner umfassenden Neubeurteilung der Sache führt. In einem solchen Fall hat es bei der Unzulässigkeit des nur mit irrevisiblen Entscheidungsgründen befaßten Rechtsmittels zu bleiben (in diesem Sinn auch 5 Ob 112, 113/91).Jedes Rechtsmittel ist vorweg darauf hin zu überprüfen, ob es überhaupt zulässig ist. Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Voraussetzung, daß die Entscheidung (über das Rechtsmittel) von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Daß ein anderes Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer solchen Rechtsfrage zwingt, ist jedenfalls dann belanglos, wenn der als erheblich erkannte Anfechtungsgrund (also die Erledigung des zulässigen Rechtsmittels) zu keiner umfassenden Neubeurteilung der Sache führt. In einem solchen Fall hat es bei der Unzulässigkeit des nur mit irrevisiblen Entscheidungsgründen befaßten Rechtsmittels zu bleiben (in diesem Sinn auch 5 Ob 112, 113/91).
Im konkreten Fall führt die Rechtsmittelwerberin zwei Argumente ins Treffen, die die Rechtsansicht des Rekursgerichtes widerlegen sollen, dem Antragsteller stehe der Ersatz sämtlicher Aufwendungen für die vorübergehend angemietete zweite Wohnung zu:
Erstens müßten die Kosten der Ersatzwohnung in einem angemessenen Verhältnis zu den bisherigen Wohnungskosten bleiben, sodaß eine gleich dreifach höhere Miete oder gar die Kosten der Unterbringung in einem Luxushotel gemäß § 8 Abs 3 MRG nicht zu ersetzen seien; zweitens müsse sich der Mieter, dem auf Kosten des Vermieters eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, eine Art "Haushaltsersparnis" (die Miete für das vorübergehend unbenützbare Objekt) abziehen lassen.Erstens müßten die Kosten der Ersatzwohnung in einem angemessenen Verhältnis zu den bisherigen Wohnungskosten bleiben, sodaß eine gleich dreifach höhere Miete oder gar die Kosten der Unterbringung in einem Luxushotel gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht zu ersetzen seien; zweitens müsse sich der Mieter, dem auf Kosten des Vermieters eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, eine Art "Haushaltsersparnis" (die Miete für das vorübergehend unbenützbare Objekt) abziehen lassen.
Das erste Argument erledigt sich durch die nicht weiter überprüfbare Feststellung der Vorinstanzen, daß für den Antragsteller gar keine kostengünstigere Möglichkeit bestand, die Zeit bis zur Wiederbenützbarkeit seiner Wohnung zu überbrücken. Die ihm zwangsläufig erwachsenen (gar nicht reduzierbaren) Kosten haben daher im Rahmen der angemessenen Entschädigung gemäß § 8 Abs 3 MRG jedenfalls Berücksichtigung zu finden, ohne daß es dazu grundlegender Ausführungen über Art und Umfang des Schadenersatzes bedürfte. Die Lehre versteht unter dieser Art der Schadloshaltung (die dem Ausgleichsanspruch bei der Eingriffshaftung gleicht: SZ 60/51) zumindest die volle Genugtuung im Sinne des § 1324 ABGB (vgl Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch des Mietrechtsgesetzes, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 10 MRG, 245); selbst in der eigentlichen Schadloshaltung wäre jedoch das diesbezügliche Begehren des Antragstellers gedeckt.Das erste Argument erledigt sich durch die nicht weiter überprüfbare Feststellung der Vorinstanzen, daß für den Antragsteller gar keine kostengünstigere Möglichkeit bestand, die Zeit bis zur Wiederbenützbarkeit seiner Wohnung zu überbrücken. Die ihm zwangsläufig erwachsenen (gar nicht reduzierbaren) Kosten haben daher im Rahmen der angemessenen Entschädigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG jedenfalls Berücksichtigung zu finden, ohne daß es dazu grundlegender Ausführungen über Art und Umfang des Schadenersatzes bedürfte. Die Lehre versteht unter dieser Art der Schadloshaltung (die dem Ausgleichsanspruch bei der Eingriffshaftung gleicht: SZ 60/51) zumindest die volle Genugtuung im Sinne des Paragraph 1324, ABGB vergleiche Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch des Mietrechtsgesetzes, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den Paragraphen 3 bis 10 MRG, 245); selbst in der eigentlichen Schadloshaltung wäre jedoch das diesbezügliche Begehren des Antragstellers gedeckt.
Zur zweiten Frage (der Haushaltsersparnis) bleibt lediglich anzumerken, daß eine darartige Vorteilausgleichung vom Ersatzpflichtigen geltend gemacht, zumindest aber schon in erster Instanz zum Verfahrensgegenstand gemacht werden müßte (vgl E 12 zu § 1293 ABGB, MGA33; Reischauer in Rummel II, Rz 8 zu § 1312 ABGB). Hier wurde die vermeintliche Haushaltsersparnis des Antragstellers erstmals im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vorgebracht, was eine Verletzung des auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG geltenden Neuerungsverbotes bedeutet (ImmZ 1988, 312; MietSlg 40.602; 5 Ob 43/91 ua).Zur zweiten Frage (der Haushaltsersparnis) bleibt lediglich anzumerken, daß eine darartige Vorteilausgleichung vom Ersatzpflichtigen geltend gemacht, zumindest aber schon in erster Instanz zum Verfahrensgegenstand gemacht werden müßte vergleiche E 12 zu Paragraph 1293, ABGB, MGA33; Reischauer in Rummel römisch zwei, Rz 8 zu Paragraph 1312, ABGB). Hier wurde die vermeintliche Haushaltsersparnis des Antragstellers erstmals im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vorgebracht, was eine Verletzung des auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG geltenden Neuerungsverbotes bedeutet (ImmZ 1988, 312; MietSlg 40.602; 5 Ob 43/91 ua).
2. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Er ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der vom Antragsteller beanspruchte Ersatz immaterieller Schäden (es geht vor allem um die Abgeltung seiner Unannehmlichkeiten bei der Suche nach einer Ersatzunterkunft in der ohnehin hektischen Zeit seines Studienabschlusses) wird zwar von einem gewichtigen Teil der Lehre befürwortet (Würth in Rummel II, Rz 4 zu § 8 MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu § 8 MRG, vgl auch Krejci aaO, der diese Meinung für erwägenswert hält), doch ist der eher systemgerechten Interpretation des Rekursgerichtes der Vorzug zu geben, wonach der auf § 8 Abs 3 MRG gegründete Ersatzanspruch die Abgeltung immaterieller Schäden nicht umfaßt.Der vom Antragsteller beanspruchte Ersatz immaterieller Schäden (es geht vor allem um die Abgeltung seiner Unannehmlichkeiten bei der Suche nach einer Ersatzunterkunft in der ohnehin hektischen Zeit seines Studienabschlusses) wird zwar von einem gewichtigen Teil der Lehre befürwortet (Würth in Rummel römisch zwei, Rz 4 zu Paragraph 8, MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu Paragraph 8, MRG, vergleiche auch Krejci aaO, der diese Meinung für erwägenswert hält), doch ist der eher systemgerechten Interpretation des Rekursgerichtes der Vorzug zu geben, wonach der auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG gegründete Ersatzanspruch die Abgeltung immaterieller Schäden nicht umfaßt.
Unter immateriellen Schäden sind jene Nachteile zu verstehen, die nicht in Geld meßbar sind (Harrer in Schwimann, Rz 22 zu § 1293 ABGB). Sie werden nach der schadenersatzrechtlichen Judikatur nur dort ersetzt, wo dies eine Norm ausdrücklich vorsieht (Reischauer aaO, Rz 11 zu § 1324 ABGB). Auch in den Fällen des Ausgleiches von Benachteiligungen bei enteignungsgleichen Eingriffen wird jedoch der Ersatzanspruch üblicherweise mit der vollen Genugtuung für Vermögensschäden limitiert (vgl E 15 zu § 364a ABGB, MGA33;Unter immateriellen Schäden sind jene Nachteile zu verstehen, die nicht in Geld meßbar sind (Harrer in Schwimann, Rz 22 zu Paragraph 1293, ABGB). Sie werden nach der schadenersatzrechtlichen Judikatur nur dort ersetzt, wo dies eine Norm ausdrücklich vorsieht (Reischauer aaO, Rz 11 zu Paragraph 1324, ABGB). Auch in den Fällen des Ausgleiches von Benachteiligungen bei enteignungsgleichen Eingriffen wird jedoch der Ersatzanspruch üblicherweise mit der vollen Genugtuung für Vermögensschäden limitiert vergleiche E 15 zu Paragraph 364 a, ABGB, MGA33;
Krejci aaO; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2, 192;
Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 96 ff; Spielbüchler in Rummel I2, Rz 9 zu § 364a ABGB; EvBl 1978/210). Auch § 4 Abs 1 EisbEG, der in vielen Fällen eine Richtschnur für die Schadloshaltung bei enteignenden Eingriffen vorgibt, erwähnt nur den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile. Solange keine Anhaltspunkte für ein anderes Begriffsverständnis des Gesetzgebers bestehen, ist daher auch die "angemessene Entschädigung" des Mieters bei hinzunehmenden Eingriffen in seine Gebrauchsrechte in diesem Sinn auszulegen.Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 96 ff; Spielbüchler in Rummel I2, Rz 9 zu Paragraph 364 a, ABGB; EvBl 1978/210). Auch Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG, der in vielen Fällen eine Richtschnur für die Schadloshaltung bei enteignenden Eingriffen vorgibt, erwähnt nur den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile. Solange keine Anhaltspunkte für ein anderes Begriffsverständnis des Gesetzgebers bestehen, ist daher auch die "angemessene Entschädigung" des Mieters bei hinzunehmenden Eingriffen in seine Gebrauchsrechte in diesem Sinn auszulegen.
Die historische Interpretation zeigt, daß diese Auslegung auch am ehesten dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs 3 MRG (sie entspricht dem § 6 Abs 3 der Regierungsvorlage zum MRG) sollte die Regelung des § 15 des Wohnungsverbesserungsgesetzes (BGBl 426/1969 idF des BGBl 447/1974) ausbauen und offensichtlich in ein System gleichartiger Bestimmungen eingefügt werden, wie der Hinweis des Gesetzesverfassers auf die "vergleichbaren" Bestimmungen des § 13 Abs 2 Z 3 und Abs 3 WEG 1975 zeigt (425 der BlgNR 15.GP, 37). Die meisten dieser Bestimmungen begnügen sich mit dem Begriff der "angemessenen Entschädigung", um Vorsorge für eine allenfalls notwendige Entschädigung des durch Eingriffe des Vermieters oder eines anderen Mieters (Nutzungsberechtigten) in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigten Mieters (Nutzungsberechtigten) zu treffen (vgl 1262 der BlgNR 13.GP zu BGBl 447/1974), doch ordnet der im gleichen Sinnzusammenhang zitierte § 13 Abs 3 WEG die angemessene Entschädigung des betroffenen Wohnungseigentümers "für vermögensrechtliche Nachteile" an. Die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Gleichbehandlung von Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und Mietern einer dem MRG unterliegenden Wohnung läßt sich daher nur verwirklichen, wenn man den Ersatzanspruch für erzwungene Eingriffshandlungen - sei es im Zuge vonDie historische Interpretation zeigt, daß diese Auslegung auch am ehesten dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG (sie entspricht dem Paragraph 6, Absatz 3, der Regierungsvorlage zum MRG) sollte die Regelung des Paragraph 15, des Wohnungsverbesserungsgesetzes Bundesgesetzblatt 426 aus 1969, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 447 aus 1974,) ausbauen und offensichtlich in ein System gleichartiger Bestimmungen eingefügt werden, wie der Hinweis des Gesetzesverfassers auf die "vergleichbaren" Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, WEG 1975 zeigt (425 der BlgNR 15.GP, 37). Die meisten dieser Bestimmungen begnügen sich mit dem Begriff der "angemessenen Entschädigung", um Vorsorge für eine allenfalls notwendige Entschädigung des durch Eingriffe des Vermieters oder eines anderen Mieters (Nutzungsberechtigten) in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigten Mieters (Nutzungsberechtigten) zu treffen vergleiche 1262 der BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt 447 aus 1974,), doch ordnet der im gleichen Sinnzusammenhang zitierte Paragraph 13, Absatz 3, WEG die angemessene Entschädigung des betroffenen Wohnungseigentümers "für vermögensrechtliche Nachteile" an. Die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Gleichbehandlung von Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und Mietern einer dem MRG unterliegenden Wohnung läßt sich daher nur verwirklichen, wenn man den Ersatzanspruch für erzwungene Eingriffshandlungen - sei es im Zuge von
Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten - auf Vermögensschäden reduziert. Wie schon das Rekursgericht erkannte, erscheint diese Lösung auch durchaus systemgerecht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.