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Entscheidung 5 Ob 16/98h×

Entscheidung 5 Ob 16/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob16/98h

Entscheidungsdatum

13.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Mursin C*****, vertreten durch Mag. Franz Rötzer, Mietvereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Margareten, Spengergasse 32, 1050 Wien, wider die Antragsgegner 1. Dr. Franz S*****, 2. Dr.Elzbitea S*****, beide vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, 3. Dr.Erzsebet K*****, 4. Essam Ahmed G*****, 5. Elfriede R***** GmbH, ***** wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, 8 und 14 MRG, infolge Revisionsrekurses der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 1997, GZ 41 R 415/97a-33, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. April 1997, GZ 54 Msch 109/94w-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Parteistellung sämtlicher Antragsgegner im Rekursverfahren aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin brachte vor, sie sei Mieterin im Haus R*****gasse ***** in ***** W*****, das im Eigentum der Antragsgegner stehe. Sie brachte weiters vor, bei Abschluß des "als Untermietvertrag" bezeichneten, Vertrages, der jedoch in Wahrheit ein Hauptmietvertrag sei, an die Fünftantragsgegnerin eine Zahlung von S 12.000 geleistet zu haben, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübergestanden sei. Der von ihr monatlich zu bezahlende Mietzins in Höhe von S 5.500, der an die Dritt- bzw Viertantragsgegner bezahlt werde, überschreite das gesetzlich zulässige Zinsausmaß. Die Wohnung sei 30 m**2 groß und der Kategorie "D" zuzuordnen.

Sie begehrte daher, festzustellen, daß sie Hauptmieterin der bezeichneten Wohnung sei, der Gegenseite aufzutragen, den Gesamtmietzins aufzuschlüsseln, festzustellen, um welchen Betrag das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und die Antragsgegner zur Rückzahlung der Überschreitungsbeträge zu verpflichten. Weiters begehrte sie, die Antragsgegner zur Rückzahlung des unzulässigen Ablösebetrags von S 12.000 zu verhalten. Dabei richtet die Antragstellerin sämtliche Begehren gegen alle fünf Antragsgegner. In der mündlichen Verhandlung vor der Schlichtungsstelle vom 10. 3. 1994 wurde im Protokoll festgehalten, daß von August 1992 bis November 1992 die Drittantragsgegnerin, von Dezember 1992 bis Jänner 1994 der Viertantragsgegner und ab Februar 1994 der Erstantragsgegner "Vermieter" sei bzw gewesen sei.

Die Schlichtungsstelle für den 5. Bezirk trug der Fünftantragsgegnerin auf, der Antragstellerin S 12.000 sA zu bezahlen, stellte diverse Mietzinsüberschreitungen im Zeitraum März 1992 bis Juli 1993 fest und trug den Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegnern die Rückzahlung zuviel bezahlter Mietzinse auf. Gegen diese Entscheidung riefen die Dritt- und Fünftantragsgegner gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG das Gericht an.

Das Erstgericht ging in der Folge davon aus, daß das gerichtliche Verfahren nur hinsichtlich der in der Entscheidung der Schlichtungsstelle festgestellten Überschreitungen und nur hinsichtlich der Dritt- und Fünftantragsgegner fortzusetzen sei. Im übrigen liege Teilrechtskraft der Schlichtungsstellenentscheidung vor.

Mit Sachbeschluß wies das Erstgericht in der Folge sämtliche Anträge hinsichtlich der Dritt- und der Fünftantragsgegnerin ab.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Landesgericht für ZRS Wien. Er vertrat darin im wesentlichen die Ansicht, die Rechtsfolge der Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz MRG sei, daß, gleich worüber die Schlichtungsstelle entschieden habe, und gleich wer das Gericht angerufen habe, der Gesamtkomplex des Verfahrens in die gerichtliche Zuständigkeit übergehe. Sie beantragte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung ihrer Anträge, in eventu, Aufhebung des Sachbeschlusses zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht.

Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht der Antragstellerin und führte aus, daß eine Teilrechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle nur dann in Betracht komme, wenn bei einer teilbaren Entscheidung ausdrücklich nur gegen bestimmte Teile der Entscheidung das Gericht angerufen werde. Eine solche Teilbarkeit sei aber im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Antragstellerin habe sowohl ihr Begehren auf Anerkennung als Hauptmieterin, als auch das Begehren auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse und ihre Mietzinsüberprüfungs- und Rückzahlungsbegehren gegen alle fünf Antragsgegner gerichtet. Solange nicht feststehe, welcher der Antragsgegner mit welchem Teilbetrag für die Rückzahlung der Ablöse und der entgegengenommenen Mietzinse einzustehen habe, sei das Verfahren gegen alle fünf Antragsgegner fortzuführen. Auch sei noch nicht geklärt, ob der Antragstellerin Hauptmietereigenschaft und bejahendenfalls wem gegenüber zukomme. Im übrigen sei die Antragstellerin noch zur Ergänzung ihres Vorbringens hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG anzuleiten.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es damit, daß eine Judikatur des Höchstgerichtes zur hier entscheidenden Frage - Anrufung des Gerichtes nur durch einen von mehreren Antragsgegnern - fehle.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner.

Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die übrigen Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

Unvorgreiflich der Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes war über ausdrückliche Rüge der Erst- und Zweitantragsgegner im Revisionsrekurs eine dem Rekursgericht unterlaufene Nichtigkeit aufzugreifen.

Das Rekursgericht hätte - folgend seiner Rechtsansicht - daß nicht nur Dritt- und Fünftantragsgegner, sondern alle fünf Antragsgegner weiterhin Parteien des Verfahrens sind, das rechtliche Gehör der Erst-, Zweit- und Viertantragsgegner im Rekursverfahren beachten müssen. Durch Unterlassung der Zustellung des Rekurses der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß an die genannten Antragsgegner wurde diesen die Möglichkeit genommen, sich am Rekursverfahren zu beteiligen. In der Sachentscheidung über den Rekurs der Antragstellerin, ohne sämtlichen Antragsgegnern das rechtliche Gehör einzuräumen, wurde ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bewirkt, welchen Umstand der Revisionsrekurs aufzeigt. Daß die Revisionsrekurswerber sich dabei in der Bezeichnung dieses Gerichtsfehlers als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Rekursgericht vergriffen haben, schadet nach ständiger Rechtsprechung nicht vergleiche Kodek in Rechberger Rz 10 zu Paragraph 471, ZPO).

Dieser Umstand hatte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes zu führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.

Anmerkung

E51897 05AA0168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00016.98H.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_0050OB00016_98H0000_000