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Entscheidung 5 Ob 160/06z×

Entscheidung 5 Ob 160/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob160/06z

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes K***** vom 4. August 2005, GZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ö***** Bau AG, als Rechtsnachfolgerin der Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Februar 2006, AZ 51 R 6/06s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 6. Dezember 2005, TZ 4800/05, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes K***** vom 4. August 2005 (Bereinigung Straßenverlauf im Bereich des Hofes „O*****") und ordnete die lastenfreie Abschreibung mehrerer Teilflächen an.

Die davon betroffene (Rechtsnachfolgerin der) Dienstbarkeitsberechtigte(n) erhob gegen den Beschluss Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Mangels Wertermittlung im Sinn der Paragraphen 17 und 18 Absatz eins und 3 LTG könne nicht beurteilt werden, ob die Wertgrenze von EUR 5.200 (Paragraph 18, LTG) nicht überschritten worden sei, was aber Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LTG sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten ist unzulässig.

Nach Paragraph 32, Satz 2 LTG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich - wie bei der hier erfolgten Verbücherung eines Anmeldungsbogens - nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Grundsätzen des Verfahrens Außerstreitsachen.

Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG neu schließt aber die Anfechtung eines - hier gegebenen - „echten" Aufhebungsbeschlusses aus, wenn das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Rekurs zulässig ist (Feil/Marent AußStrG Paragraph 64, Rz 1; RIS-Justiz RS0111919 [T3], RS0109580 [T5 und 6]).

Mangels Zulassung eines Rekurses durch das Rekursgericht war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E81866 5Ob160.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00160.06Z.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0050OB00160_06Z0000_000