Begründung:
Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus *****, das vom Antragsgegner verwaltet wird. Am 21. 8. 1998 stellte er bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 3. und 11. Bezirk den Antrag, dem Antragsgegner unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 20.000,-- aufzutragen, im Haus eine Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1994 und 1995 14 Tage lang zur Einsicht durch die Mieter aufzulegen, den Antragsteller davon zu verständigen und ihm in geeigneter Form Einsicht in die Belege zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass "der Antragsgegner seiner Verpflichtung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen sei". Dieser bestritt jegliche Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung.
Das Verfahren ist in weiterer Folge gemäß § 40 Abs 1 MRG gerichtsanhängig geworden.Das Verfahren ist in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gerichtsanhängig geworden.
Strittig ist in dritter Instanz nur noch, ob der Antragsgegner seiner Abrechnungspflicht für das Jahr 1995 nachgekommen ist. Diesbezüglich steht fest, dass die Betriebskostenabrechnung 1995 (ein Exemplar der als Beilage 1 zum Akt genommenen Abrechnung) Ende Juni 1996 am schwarzen Brett des Hauses ***** aufgehängt war. In ihr fehlte allerdings - anders als in den Jahren zuvor - der Hinweis, wo und wann Einsicht in die Belege genommen werden kann.
Das Rekursgericht, dessen Entscheidung hier zu überprüfen ist, wies den Sachantrag (auch) hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 1995 ab. Es vertrat im Anschluss an die zu 5 Ob 149/99v ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Ansicht, dass der Antragsgegner seine Pflicht zur Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 1995 bereits erfüllt habe, weil sie im Haus zur Einsicht aufgelegen ist und der Antragsteller das Verlangen nach Einsicht in die Belege verspätet (nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Abrechnung) gestellt habe. Die sondergesetzlich statuierte Pflicht zur Einsichtgewährung in die Belege sei wie die Anfertigung von Kopien der Belege als Teil der Verpflichtung zur Legung der Jahresabrechnung konzipiert. Dass dem Antragsteller vor 1997 die Einsichtgewährung de facto schon dadurch verwehrt worden wäre, dass ihm der Auflageort der Belege verheimlicht wurde, sei nicht behauptet worden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher nur dahingehend geäußert habe, dass das Begehren des Mieters auf Herstellung von Kopien der Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungslegung gestellt werden muss; die Frage, ob dies auch für das Begehren gelte, Einsicht in die Belege zu nehmen, sei offen.
Nach Meinung des erkennenden Senates liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der darauf abzielt, dem Antragsgegner die Legung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 aufzutragen, erweist sich daher als unzulässig, was wie folgt kurz zu begründen ist (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG):Nach Meinung des erkennenden Senates liegen die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der darauf abzielt, dem Antragsgegner die Legung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 aufzutragen, erweist sich daher als unzulässig, was wie folgt kurz zu begründen ist (Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG):