Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig:Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unzulässig:
1. Es entspricht zunächst ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. WÄG auch auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Mietzinsvereinbarungen dergestalt anzuwenden ist, dass die in dieser Gesetzesstelle normierte Präklusivfrist am 1.1. Es entspricht zunächst ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG auch auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Mietzinsvereinbarungen dergestalt anzuwenden ist, dass die in dieser Gesetzesstelle normierte Präklusivfrist am 1.
3. 1994 zu laufen beginnt und am 1. 3. 1997 endet (5 Ob 137/98b =
wobl 1999/46, 96 mwN; 5 Ob 94/98d = immolex 1998/125, 203, Pfiel =
wobl 1998/115, 172, Hausmann = MietSlg 50.336 = ImmZ 1998,324;
RIS-Justiz RS 0109837); dass die Antragstellerin diese Frist hier nicht gewahrt hat, ist unzweifelhaft.
2. Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG hat der Mieter die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbstständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich. Vom Mieter ist nach dem Zweck der Mietzinsüberprüfung zu fordern, die vermeintliche Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung innerhalb der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG möglichst umfassend feststellen zu lassen (5 Ob 85/01p).2. Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG hat der Mieter die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG (Angemessenheit) oder nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbstständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich. Vom Mieter ist nach dem Zweck der Mietzinsüberprüfung zu fordern, die vermeintliche Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung innerhalb der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG möglichst umfassend feststellen zu lassen (5 Ob 85/01p).
3. Das in § 18 MRG geregelte Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten hat nach den dort geregelten Grundsätzen zu erfolgen und ist auch bezüglich der Ermittlung der fiktiven „anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" einer Parteiendisposition nicht zugänglich. Selbst wenn es außerhalb dieses Verfahrens zwischen einem Hauptmieter und dem Vermieter zu einer „Vereinbarung" über die Einstufung in eine bestimmte Ausstattungskategorie gekommen wäre, ist dennoch die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie dem Anhebungsverfahren zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0070151). Andererseits entfaltet eine Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18, 19 MRG Rechtskraftwirkung nur in Ansehung der darin ausgesprochenen Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum; im Spruch der Entscheidung ist in diesem Fall der (fiktive) Kategoriemietzins, der nach der Nutzfläche aufgeteilte anteilige Restbetrag und die Summe aus beiden als erhöhter Mietzins auszuweisen (5 Ob 108/90). Den in der Entscheidung über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG gelösten Vorfragen (Ausstattungskategorie und Nutzfläche der Bestandgegenstände) kommt aber - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat - keine Vermieter und Mieter über das Verfahren hinaus bindende Wirkung (RIS-Justiz RS0070143), etwa dahin zu, dass bei Beurteilung aller im Verlaufe des Bestands des Mietverhältnisses auftretenden Rechtsfragen, die für die Ausstattungskategorie und Nutzfläche maßgebend sind, von jenen Werten auszugehen wäre, die der Entscheidung nach den §§ 18, 19 MRG zugrunde gelegt worden sind, weil es sich dabei nur um die Lösung von Teilfragen handelt, die zwar für die Entscheidung über das erhobene Begehren von Bedeutung sind, selbst aber nicht Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens sind (5 Ob 108/90).3. Das in Paragraph 18, MRG geregelte Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten hat nach den dort geregelten Grundsätzen zu erfolgen und ist auch bezüglich der Ermittlung der fiktiven „anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" einer Parteiendisposition nicht zugänglich. Selbst wenn es außerhalb dieses Verfahrens zwischen einem Hauptmieter und dem Vermieter zu einer „Vereinbarung" über die Einstufung in eine bestimmte Ausstattungskategorie gekommen wäre, ist dennoch die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie dem Anhebungsverfahren zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0070151). Andererseits entfaltet eine Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach den Paragraphen 18, 19, MRG Rechtskraftwirkung nur in Ansehung der darin ausgesprochenen Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum; im Spruch der Entscheidung ist in diesem Fall der (fiktive) Kategoriemietzins, der nach der Nutzfläche aufgeteilte anteilige Restbetrag und die Summe aus beiden als erhöhter Mietzins auszuweisen (5 Ob 108/90). Den in der Entscheidung über die Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, 19, MRG gelösten Vorfragen (Ausstattungskategorie und Nutzfläche der Bestandgegenstände) kommt aber - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat - keine Vermieter und Mieter über das Verfahren hinaus bindende Wirkung (RIS-Justiz RS0070143), etwa dahin zu, dass bei Beurteilung aller im Verlaufe des Bestands des Mietverhältnisses auftretenden Rechtsfragen, die für die Ausstattungskategorie und Nutzfläche maßgebend sind, von jenen Werten auszugehen wäre, die der Entscheidung nach den Paragraphen 18, 19, MRG zugrunde gelegt worden sind, weil es sich dabei nur um die Lösung von Teilfragen handelt, die zwar für die Entscheidung über das erhobene Begehren von Bedeutung sind, selbst aber nicht Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens sind (5 Ob 108/90).
4. Einerseits wegen des vornehmlichen Zwecks der Mietzinsüberprüfung, die die möglichst umfassende Klärung der vermeintlichen Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung innerhalb der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG nahe legt, und andererseits aus der fehlenden Bindungswirkung eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG für die dort gelösten Vorfragen (hier: Ausstattungskategorie) folgt, dass die Antragstellerin wegen Anhängigkeit und Ergebnis des letztgenannten Verfahrens nicht von der Einhaltung der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG entbunden war und daraus auch keine Fristerstreckung oder -unterbrechung ableiten kann (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0112329).4. Einerseits wegen des vornehmlichen Zwecks der Mietzinsüberprüfung, die die möglichst umfassende Klärung der vermeintlichen Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung innerhalb der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG nahe legt, und andererseits aus der fehlenden Bindungswirkung eines Verfahrens nach Paragraphen 18, 19, MRG für die dort gelösten Vorfragen (hier: Ausstattungskategorie) folgt, dass die Antragstellerin wegen Anhängigkeit und Ergebnis des letztgenannten Verfahrens nicht von der Einhaltung der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG entbunden war und daraus auch keine Fristerstreckung oder -unterbrechung ableiten kann vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0112329).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen bestehenden und richtig angewandten Judikaturgrundsätzen des erkennenden Senats, weshalb keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF zu klären sind; der außerordentlicher Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen bestehenden und richtig angewandten Judikaturgrundsätzen des erkennenden Senats, weshalb keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF zu klären sind; der außerordentlicher Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher unzulässig und zurückzuweisen.