Entscheidung 5 Ob 161/18i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin I* KG, *, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 38 R 72/18x-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin I* KG, *, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 38 R 72/18x-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Argumentation der Antragstellerin beruht auf der unrichtigen Annahme, die Honorare, die einzelne Wohnungseigentümer der Antragsgegnerin für die Verwaltung ihrer Wohnungseigentumsobjekte zusätzlich zu den Vorauszahlungen für die Liegenschaftsaufwendungen zahlten, seien infolge Zahlung auf das für sie eingerichtete Anderkonto in den Verfügungsbereich der Antragstellerin gelangt und somit in ihr Vermögen eingegangen. Mit der Zahlung auf das von einem Verwalter nach § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Anderkonto wird die Leistung aber – anders als bei einem Eigenkonto – formell nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern an den Verwalter erbracht (5 Ob 194/16i mwN).Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Die Argumentation der Antragstellerin beruht auf der unrichtigen Annahme, die Honorare, die einzelne Wohnungseigentümer der Antragsgegnerin für die Verwaltung ihrer Wohnungseigentumsobjekte zusätzlich zu den Vorauszahlungen für die Liegenschaftsaufwendungen zahlten, seien infolge Zahlung auf das für sie eingerichtete Anderkonto in den Verfügungsbereich der Antragstellerin gelangt und somit in ihr Vermögen eingegangen. Mit der Zahlung auf das von einem Verwalter nach Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 eingerichtete Anderkonto wird die Leistung aber – anders als bei einem Eigenkonto – formell nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern an den Verwalter erbracht (5 Ob 194/16i mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:E123819
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20181213_OGH0002_0050OB00161_18I0000_000