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Entscheidung 5 Ob 161/18i×

Entscheidung 5 Ob 161/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob161/18i

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin I* KG, *, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 38 R 72/18x-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Die Argumentation der Antragstellerin beruht auf der unrichtigen Annahme, die Honorare, die einzelne Wohnungseigentümer der Antragsgegnerin für die Verwaltung ihrer Wohnungseigentumsobjekte zusätzlich zu den Vorauszahlungen für die Liegenschaftsaufwendungen zahlten, seien infolge Zahlung auf das für sie eingerichtete Anderkonto in den Verfügungsbereich der Antragstellerin gelangt und somit in ihr Vermögen eingegangen. Mit der Zahlung auf das von einem Verwalter nach Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 eingerichtete Anderkonto wird die Leistung aber – anders als bei einem Eigenkonto – formell nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern an den Verwalter erbracht (5 Ob 194/16i mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E123819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E123819

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20181213_OGH0002_0050OB00161_18I0000_000