IV.) Gemeinschaftsrecht:römisch vier.) Gemeinschaftsrecht:
Art 7 EG-Abk Schweiz 2002 lautet:Artikel 7, EG-Abk Schweiz 2002 lautet:
Die Vertragsparteien regeln insbesondere die mit der Freizügigkeit
zusammenhängenden Rechte gemäß Anh I:
...
f) Rechte auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte.
...
Art 25 Abs 1 Anh I EG-Abk Schweiz 2002 lautet:Artikel 25, Absatz eins, Anh römisch eins EG-Abk Schweiz 2002 lautet:
Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaats bedingt keine Veräußerungspflicht.
V.) Nationales Recht:römisch fünf.) Nationales Recht:
§ 53 Abs 1 Satz 1 GBG lautet auszugsweise:Paragraph 53, Absatz eins, Satz 1 GBG lautet auszugsweise:
Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte zu begründen.
§ 57 Abs 1 Satz 1 GBG lautet auszugsweise:Paragraph 57, Absatz eins, Satz 1 GBG lautet auszugsweise:
Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind. Die relevanten Bestimmungen des WrAuslGEG in der Fassung Wiener Landesgesetzblatt (LGBl) 1998/11 lauten:
§ 1 Abs 1: Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.Paragraph eins, Absatz eins :, Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.
§ 2: Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:Paragraph 2 :, Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
2. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
3. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;3. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Ziffer eins, oder 2 überwiegend beteiligt sind;
...
§ 3: Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:Paragraph 3 :, Die Bestimmungen des Paragraph eins, finden keine Anwendung:
...
2. Auf jene natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die
a) im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum odera) im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderb) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 36, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
d) im Rahmen des in den Richtlinien 90/364/EWG (Amtsblatt der EG Nr L 180 vom 13. 7. 1990) und 90/365/EWG (Amtsblatt der EG Nr L 180 vom 13. 7. 1990) normierten Aufenthaltsrechts oder
e) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind;e) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 40, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind;
3. soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
§ 5 Abs 1: Die in § 1 Abs 1 genannten Rechte dürfen zugunsten eines Ausländers im Sinn des § 2 nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, bzw in den Fällen des § 3 Z 2 eine Bestätigung nach Abs 4 vorliegt.Paragraph 5, Absatz eins :, Die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechte dürfen zugunsten eines Ausländers im Sinn des Paragraph 2, nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, bzw in den Fällen des Paragraph 3, Ziffer 2, eine Bestätigung nach Absatz 4, vorliegt.
§ 5 Abs 3: Die in den Rechtsgeschäften im Sinn dieses Gesetzes als Erwerber bezeichneten Personen haben ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, so haben deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind.Paragraph 5, Absatz 3 :, Die in den Rechtsgeschäften im Sinn dieses Gesetzes als Erwerber bezeichneten Personen haben ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, so haben deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind.
...
§ 5 Abs 4: Ist nach § 3 Z 2 oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).Paragraph 5, Absatz 4 :, Ist nach Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des Paragraph eins, ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).
Das auf die Erledigung des Grundbuchgesuchs anzuwendende WrAuslGEG idF LGBl 1998/11 wurde am 3. 3. 1998 kundgemacht. Nach seinem § 7 ist das WrAuslGEG idF LGBl 1998/11 am Tag nach der Kundmachung, somit am 4. 3. 1998 in Kraft getreten. Mit diesem Tag ist das Wiener Landesgesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (AuslGEG), Wiener LGBl 1967/33, außer Kraft getreten. Bereits dieses Gesetz hatte die grundsätzliche Genehmigungspflicht bei Erwerb von Eigentum (Miteigentum) an Immobilien durch Ausländer (§ 1), die Definition von unter anderem juristischen Personen mit überwiegender Beteiligung von Ausländern als Ausländer (§ 2) enthalten und die Vorlage eines Genehmigungsbescheids als Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung normiert (§ 5 Abs 1). Diese Regelungen wurden wortwörtlich in das WrAuslGEG, LBGl 1998/11, übernommen.Das auf die Erledigung des Grundbuchgesuchs anzuwendende WrAuslGEG in der Fassung LGBl 1998/11 wurde am 3. 3. 1998 kundgemacht. Nach seinem Paragraph 7, ist das WrAuslGEG in der Fassung LGBl 1998/11 am Tag nach der Kundmachung, somit am 4. 3. 1998 in Kraft getreten. Mit diesem Tag ist das Wiener Landesgesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (AuslGEG), Wiener LGBl 1967/33, außer Kraft getreten. Bereits dieses Gesetz hatte die grundsätzliche Genehmigungspflicht bei Erwerb von Eigentum (Miteigentum) an Immobilien durch Ausländer (Paragraph eins,), die Definition von unter anderem juristischen Personen mit überwiegender Beteiligung von Ausländern als Ausländer (Paragraph 2,) enthalten und die Vorlage eines Genehmigungsbescheids als Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung normiert (Paragraph 5, Absatz eins,). Diese Regelungen wurden wortwörtlich in das WrAuslGEG, LBGl 1998/11, übernommen.
§ 5 Abs 3 AuslGEG, LGBl 1967/33, lautete:Paragraph 5, Absatz 3, AuslGEG, LGBl 1967/33, lautete:
Die in den Rechtsgeschäften im Sinne dieses Gesetzes als Erwerber bezeichneten Personen haben ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts mit dem Sitz im Inland, so haben deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinne der Punkte 1 oder 2 des § 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind.Die in den Rechtsgeschäften im Sinne dieses Gesetzes als Erwerber bezeichneten Personen haben ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts mit dem Sitz im Inland, so haben deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinne der Punkte 1 oder 2 des Paragraph 2, an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind.
§ 3 AuslGEG, LGBl 1967/33, lautete:Paragraph 3, AuslGEG, LGBl 1967/33, lautete:
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:Die Bestimmungen des Paragraph eins, finden keine Anwendung:
1.) Soweit ihnen zwischenstaatliche Verträge oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam sind.
...
Die im nachfolgenden Gesetz, dem WrAuslGEG, LGBl 1998/11, in § 5 Abs 4 enthaltene Forderung nach Vorlage einer Negativbestätigung, wenn ein Rechtserwerb nach § 3 Z 2 oder 3 WrAuslGEG, LGBl 1998/11, von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen ist, war im AuslGEG, LGBl 1967/33, nicht enthalten.Die im nachfolgenden Gesetz, dem WrAuslGEG, LGBl 1998/11, in Paragraph 5, Absatz 4, enthaltene Forderung nach Vorlage einer Negativbestätigung, wenn ein Rechtserwerb nach Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 WrAuslGEG, LGBl 1998/11, von der Genehmigungspflicht des Paragraph eins, ausgenommen ist, war im AuslGEG, LGBl 1967/33, nicht enthalten.
Die im konkreten Fall relevanten Bestimmungen des WrAuslGEG, LGBl 1998/11, sind seit ihrem Inkrafttreten unverändert aufrecht geblieben.
VI.) Vorlagefragenrömisch sechs.) Vorlagefragen
Frage 1:
Ziel des EG-Abk Schweiz 2002 ist nach seinem Art 1, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG und der Schweiz Rechte auf Einreise, Aufenthalte, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger, Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, auf Einreise und Aufenthalt für Personen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat sowie die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen und die Erbringung von kurzzeitigen Dienstleistungen zu erleichtern. Das Abkommen stellt bei der Bezeichnung der Subjekte der behandelten Rechte auf „Staatsangehörige" (Art 1, 2, 3) ab und nennt in Detailbestimmungen „Arbeitnehmer", „Selbständige", „Familienangehörige" oder „Grenzgänger" (Art 1 ff Anh I). Art 5 Abs 1 und Art 17 Anh I betreffen „Dienstleistungserbringer". Art 17 Anh I untersagt grundsätzlich die Beschränkung (kurzfristiger) Dienstleistungen und Beschränkungen der Einreise und des Aufenthalts für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der Schweiz als Dienstleistungserbringer und für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Nach Art 18 Anh I gilt Art 17 Anh I für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EG oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Art 48 EG ordnet ausdrücklich eine Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen bzw Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, soweit es die Niederlassungsfreiheit betrifft. Das EG-Abk Schweiz 2002 betrifft auch den Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger. Eine Art 48 EG vergleichbare ausdrückliche Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen bzw Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten enthält es nicht.Ziel des EG-Abk Schweiz 2002 ist nach seinem Artikel eins,, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG und der Schweiz Rechte auf Einreise, Aufenthalte, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger, Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, auf Einreise und Aufenthalt für Personen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat sowie die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen und die Erbringung von kurzzeitigen Dienstleistungen zu erleichtern. Das Abkommen stellt bei der Bezeichnung der Subjekte der behandelten Rechte auf „Staatsangehörige" (Artikel eins, 2, 3,) ab und nennt in Detailbestimmungen „Arbeitnehmer", „Selbständige", „Familienangehörige" oder „Grenzgänger" (Artikel eins, ff Anh römisch eins). Artikel 5, Absatz eins und Artikel 17, Anh römisch eins betreffen „Dienstleistungserbringer". Artikel 17, Anh römisch eins untersagt grundsätzlich die Beschränkung (kurzfristiger) Dienstleistungen und Beschränkungen der Einreise und des Aufenthalts für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der Schweiz als Dienstleistungserbringer und für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Nach Artikel 18, Anh römisch eins gilt Artikel 17, Anh römisch eins für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EG oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Artikel 48, EG ordnet ausdrücklich eine Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen bzw Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, soweit es die Niederlassungsfreiheit betrifft. Das EG-Abk Schweiz 2002 betrifft auch den Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger. Eine Artikel 48, EG vergleichbare ausdrückliche Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen bzw Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten enthält es nicht.
Gilt das Abkommen nur für natürliche Personen, ist die Antragstellerin beim Immobilienerwerb Inländern/EU- Staatsangehörigen nicht gleichgestellt. Die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs ist dann von der Vorlage einer Negativbestätigung nach § 5 Abs 4 WrAuslGEG iVm § 3 Z 3 WrAuslGEG abhängig.Gilt das Abkommen nur für natürliche Personen, ist die Antragstellerin beim Immobilienerwerb Inländern/EU- Staatsangehörigen nicht gleichgestellt. Die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs ist dann von der Vorlage einer Negativbestätigung nach Paragraph 5, Absatz 4, WrAuslGEG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, WrAuslGEG abhängig.
Frage 2:
Die in Art 56 Abs 1 EG gewährte Freiheit des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs erfasst auch den Liegenschaftserwerb, insbesondere dann, wenn Ausländer in einem Mitgliedstaat Immobilieninvestitionen vornehmen (Rs C-302/97 Rn 22; Rs C-515/99 Rn 28 ff). Art 57 Abs 1 EG erlaubt gegenüber Drittstaaten die Beibehaltung von Beschränkungen, die am 31. 12. 1993 für den Kapitalverkehr mit Drittstaaten unter anderem im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien bestanden haben. Es schadet dabei nicht, wenn die Beschränkung durch das nationale Recht in einer neuen Regelung enthalten ist, die im Wesentlichen mit einer früheren Regelung übereinstimmt oder diese nur abmildert (Rs C-157/05 Rn 41; Rs C-101/05 Rn 49).Die in Artikel 56, Absatz eins, EG gewährte Freiheit des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs erfasst auch den Liegenschaftserwerb, insbesondere dann, wenn Ausländer in einem Mitgliedstaat Immobilieninvestitionen vornehmen (Rs C-302/97 Rn 22; Rs C-515/99 Rn 28 ff). Artikel 57, Absatz eins, EG erlaubt gegenüber Drittstaaten die Beibehaltung von Beschränkungen, die am 31. 12. 1993 für den Kapitalverkehr mit Drittstaaten unter anderem im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien bestanden haben. Es schadet dabei nicht, wenn die Beschränkung durch das nationale Recht in einer neuen Regelung enthalten ist, die im Wesentlichen mit einer früheren Regelung übereinstimmt oder diese nur abmildert (Rs C-157/05 Rn 41; Rs C-101/05 Rn 49).
Entscheidend ist, ob die am 4. 3. 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen des WrAuslGEG, LGBl 1998/11, die Voraussetzungen für den Grunderwerb durch Angehörige von Drittstaaten, die das zuvor geltende AuslGEG, LGBl 1967/33, normiert hatte, verschärft haben. Das könnte aufgrund der mit § 5 Abs 4 WrAuslGEG, LGBl 1998/11, eingeführten Verbücherungsvoraussetzung der Vorlage einer Negativbestätigung des Magistrats Wien bezweifelt werden. Nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 1994 konnte das Grundbuchsgericht die Erfüllung eines dem Liegenschaftserwerber zugute kommenden gesetzlichen Ausnahmetatbestands selbst prüfen, war allerdings nicht zur Klärung von Tatfragen befugt; tatsächliche Voraussetzungen eines genehmigungsfreien Erwerbs hatte also der Eintragungswerber schon damals durch unbedenkliche Urkunden zu belegen.Entscheidend ist, ob die am 4. 3. 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen des WrAuslGEG, LGBl 1998/11, die Voraussetzungen für den Grunderwerb durch Angehörige von Drittstaaten, die das zuvor geltende AuslGEG, LGBl 1967/33, normiert hatte, verschärft haben. Das könnte aufgrund der mit Paragraph 5, Absatz 4, WrAuslGEG, LGBl 1998/11, eingeführten Verbücherungsvoraussetzung der Vorlage einer Negativbestätigung des Magistrats Wien bezweifelt werden. Nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 1994 konnte das Grundbuchsgericht die Erfüllung eines dem Liegenschaftserwerber zugute kommenden gesetzlichen Ausnahmetatbestands selbst prüfen, war allerdings nicht zur Klärung von Tatfragen befugt; tatsächliche Voraussetzungen eines genehmigungsfreien Erwerbs hatte also der Eintragungswerber schon damals durch unbedenkliche Urkunden zu belegen.