Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ. 426, Kat. Gem. G., zu der auch die Grundparzelle 595 Wald gehört. Der Beklagte ist Eigentümer der angrenzenden Grundparzelle. Er ließ im Jahre 1962 ohne Wissen und Willen der Klägerinnen auf deren Waldgrundstück einen Caterpillar-Weg mit einer Kehre anlegen, wobei er sowohl Bäume der Klägerinnen entfernte als auch Veränderungen des Geländes vornahm.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, entsprechend dem Klagebegehren, den Caterpillar-Weg durch Auffüllen mit Walderde zu planieren und den früheren Zustand durch Wiederaufforstung wiederherzustellen. Es nahm die Behauptung des Beklagten, nach Errichtung des Weges sei zwischen ihm und den Klägerinnen eine Einigung zustandegekommen, daß der Weg bestehen bleiben solle, die Klägerinnen ihn mitbenützen dürften und auf die Klagsführung verzichteten, nicht als erwiesen an. Daher sei das Begehren der Klägerinnen berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge, bestätigte die Verurteilung des Beklagten, den Caterpillar-Weg durch Auffüllen mit Walderde zu planieren, wies aber das Begehren, den früheren Zustand durch Wiederaufforstung wiederherzustellen, wegen Unbestimmtheit ab und hob die Kosten gegeneinander auf. Es führte hiezu aus, die Rechtsrüge sei zwar nicht näher konkretisiert, doch sei die rechtliche Beurteilung unabhängig davon zu untersuchen. Hiebei ergebe sich, daß das Wiederaufforstungsbegehren dem Erfordernis des § 7 (1) EO. nicht entspreche, da es Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung nicht mit Bestimmtheit erkennen lasse. Es sei nicht angeführt, auf welche Art und in welchem Umfang die Wiederaufforstung durchzuführen sei und welche Gesichtspunkte dabei zu beobachten seien. Es liege somit kein bestimmtes Klagebegehren im Sinne des § 226 (1) ZPO. vor, so daß das Erstgericht diesen Teil des Klagebegehrens als unbestimmt und zur Exekutionsführung ungeeignet hätte abweisen müssen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge, bestätigte die Verurteilung des Beklagten, den Caterpillar-Weg durch Auffüllen mit Walderde zu planieren, wies aber das Begehren, den früheren Zustand durch Wiederaufforstung wiederherzustellen, wegen Unbestimmtheit ab und hob die Kosten gegeneinander auf. Es führte hiezu aus, die Rechtsrüge sei zwar nicht näher konkretisiert, doch sei die rechtliche Beurteilung unabhängig davon zu untersuchen. Hiebei ergebe sich, daß das Wiederaufforstungsbegehren dem Erfordernis des Paragraph 7, (1) EO. nicht entspreche, da es Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung nicht mit Bestimmtheit erkennen lasse. Es sei nicht angeführt, auf welche Art und in welchem Umfang die Wiederaufforstung durchzuführen sei und welche Gesichtspunkte dabei zu beobachten seien. Es liege somit kein bestimmtes Klagebegehren im Sinne des Paragraph 226, (1) ZPO. vor, so daß das Erstgericht diesen Teil des Klagebegehrens als unbestimmt und zur Exekutionsführung ungeeignet hätte abweisen müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger Folge und stellte das Ersturteil wieder her.