Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß die Neufassung des § 31 Abs.1 GBG durch § 25 Z 2 GUG nichts daran geändert hat, daß sich die Zulässigkeit der Bewilligung und des Vollzuges einer bücherlichen Eintragung nach der Konkurseröffnung in einem vor dieser begründetem Range nach § 56 Abs.3 GBG und § 13 KO danach richtet, daß die Urkunde vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde, also die Unterschrift des nachmaligen Gemeinschuldners und einen vor dem Tag der Konkurseröffnung angebrachten Beglaubigungsvermerk enthält. Der von den Vorschriften des § 13 KO und des § 56 Abs.3 GBG verfolgte Zweck ist der Gläubigerschutz. Wann der andere Vertragsteil die Urkunde unterfertigte, ist für die Beurteilung, ob in einem früheren Rang nach Konkurseröffnung noch die bücherliche Eintragung bewilligt werden kann, ohne Belang (JB 51 neu = SZ 19/263; SZ 48/58; OGH 26.2.1980 5 Ob 42/79). Nach der durch § 25 Abs.2 GUG erfolgten Ausdehnung des Erfordernisses der Beglaubigung der Unterschrift auf Privaturkunden auf alle Vertragsteile hat der Oberste Gerichtshof schon am 9. September 1986 zu 5 Ob 138/86 zu der Frage Stellung genommen und dargelegt, daß daraus für die Beurteilung des Erfordernisses nach § 56 Abs.3 GBG nichts zu gewinnen ist. Durch die Erweiterung des Kreises der Personen, deren Unterschrift auf Privaturkunden, die Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein wollen, beglaubigt sein müssen, sollte nur sichergestellt werden, daß der "richtige" Berechtigte in das Grundbuch aufgenommen wird, insbesondere der richtige Name und das Geburtsdatum (vgl. RV 334 BlgNR 15. GP, abgedruckt in Dittrich-Angst-Auer, GUG, 42), doch ist damit eine generelle Ausdehnung des Formalismus im Grundbuchsverfahren nicht zu rechtfertigen (vgl. Rechberger in RdW 1985, 110). Da die Eigentümerin der Liegenschaftsanteile die Urkunde, mit der sie bis zu dem Höchstbetrag von S 6.000.000,- die Haftung für eine fremde Schuld übernommen und ihre Liegenschaftsanteile zum Pfand gegeben hat, jedenfalls vor der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen am 24. Mai 1985 ausgefertigt hat und der Tag der Ausfertigung auch durch die notarielle Beglaubigung dargetan ist, konnte die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes in dem ebenfalls vor der Konkurseröffnung liegenden Rang COZ 173 bewilligt werden und es kam nicht darauf an, ob die antragstellende Pfandgläubigerin die Pfandbestellungsurkunde ebenfalls noch vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Belasteten am 10. Juni 1985 oder erst am Tage der Beglaubigung der Echtheit ihrer Firmenzeichnung (16. Mai 1986) unterzeichnet hat. Den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß der Einwand des Masseverwalters unberechtigt ist, die Pfandrechtseinverleibung könne nicht bewilligt werden, weil der Tag der Unterfertigung der Urkunde durch den anderen Vertragsteil nicht vor der Konkurseröffnung liege, ist beizupflichten.Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß die Neufassung des Paragraph 31, Absatz eins, GBG durch Paragraph 25, Ziffer 2, GUG nichts daran geändert hat, daß sich die Zulässigkeit der Bewilligung und des Vollzuges einer bücherlichen Eintragung nach der Konkurseröffnung in einem vor dieser begründetem Range nach Paragraph 56, Absatz 3, GBG und Paragraph 13, KO danach richtet, daß die Urkunde vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde, also die Unterschrift des nachmaligen Gemeinschuldners und einen vor dem Tag der Konkurseröffnung angebrachten Beglaubigungsvermerk enthält. Der von den Vorschriften des Paragraph 13, KO und des Paragraph 56, Absatz 3, GBG verfolgte Zweck ist der Gläubigerschutz. Wann der andere Vertragsteil die Urkunde unterfertigte, ist für die Beurteilung, ob in einem früheren Rang nach Konkurseröffnung noch die bücherliche Eintragung bewilligt werden kann, ohne Belang (JB 51 neu = SZ 19/263; SZ 48/58; OGH 26.2.1980 5 Ob 42/79). Nach der durch Paragraph 25, Absatz 2, GUG erfolgten Ausdehnung des Erfordernisses der Beglaubigung der Unterschrift auf Privaturkunden auf alle Vertragsteile hat der Oberste Gerichtshof schon am 9. September 1986 zu 5 Ob 138/86 zu der Frage Stellung genommen und dargelegt, daß daraus für die Beurteilung des Erfordernisses nach Paragraph 56, Absatz 3, GBG nichts zu gewinnen ist. Durch die Erweiterung des Kreises der Personen, deren Unterschrift auf Privaturkunden, die Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein wollen, beglaubigt sein müssen, sollte nur sichergestellt werden, daß der "richtige" Berechtigte in das Grundbuch aufgenommen wird, insbesondere der richtige Name und das Geburtsdatum vergleiche Regierungsvorlage 334 BlgNR 15. GP, abgedruckt in Dittrich-Angst-Auer, GUG, 42), doch ist damit eine generelle Ausdehnung des Formalismus im Grundbuchsverfahren nicht zu rechtfertigen vergleiche Rechberger in RdW 1985, 110). Da die Eigentümerin der Liegenschaftsanteile die Urkunde, mit der sie bis zu dem Höchstbetrag von S 6.000.000,- die Haftung für eine fremde Schuld übernommen und ihre Liegenschaftsanteile zum Pfand gegeben hat, jedenfalls vor der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen am 24. Mai 1985 ausgefertigt hat und der Tag der Ausfertigung auch durch die notarielle Beglaubigung dargetan ist, konnte die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes in dem ebenfalls vor der Konkurseröffnung liegenden Rang COZ 173 bewilligt werden und es kam nicht darauf an, ob die antragstellende Pfandgläubigerin die Pfandbestellungsurkunde ebenfalls noch vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Belasteten am 10. Juni 1985 oder erst am Tage der Beglaubigung der Echtheit ihrer Firmenzeichnung (16. Mai 1986) unterzeichnet hat. Den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß der Einwand des Masseverwalters unberechtigt ist, die Pfandrechtseinverleibung könne nicht bewilligt werden, weil der Tag der Unterfertigung der Urkunde durch den anderen Vertragsteil nicht vor der Konkurseröffnung liege, ist beizupflichten.
Es trifft wohl auch zu, daß das Grundbuchsgericht nach § 94 Abs.1 Z 3 GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Überprüfung zu unterziehen hat und die Eintragung nur bewilligen darf, wenn sie durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Der formelle Charakter des Grundbuchsrechtes läßt es nicht zu, daß eine bücherliche Eintragung bloß auf Grund von Schlußfolgerungen aus Urkunden bewilligt wird (NZ 1980, 56). Für den Inhalt und den Umfang einer Höchstbetragshypothek ist die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde (§ 26 GBG) maßgeblich (EvBl 1974/128). Die von der Anteilseigentümerin übernommene und Inhalt und Umfang des Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von S 6.000.000,- bestimmende Pfandhaftung erstreckte sich auf die Forderungen der antragstellenden Partei aus dem ihr von der protokollierten Firma Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft m.b.H. & Co KG erteilten Werkauftrag zur Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten am Neubau der Kaserne in Innsbruck-Kranebitten. In der Aufsandungserklärung ist die Kommanditgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten aus dem konkreten Werkvertrag die D*** E*** GesellschaftEs trifft wohl auch zu, daß das Grundbuchsgericht nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Überprüfung zu unterziehen hat und die Eintragung nur bewilligen darf, wenn sie durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Der formelle Charakter des Grundbuchsrechtes läßt es nicht zu, daß eine bücherliche Eintragung bloß auf Grund von Schlußfolgerungen aus Urkunden bewilligt wird (NZ 1980, 56). Für den Inhalt und den Umfang einer Höchstbetragshypothek ist die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde (Paragraph 26, GBG) maßgeblich (EvBl 1974/128). Die von der Anteilseigentümerin übernommene und Inhalt und Umfang des Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von S 6.000.000,- bestimmende Pfandhaftung erstreckte sich auf die Forderungen der antragstellenden Partei aus dem ihr von der protokollierten Firma Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft m.b.H. & Co KG erteilten Werkauftrag zur Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten am Neubau der Kaserne in Innsbruck-Kranebitten. In der Aufsandungserklärung ist die Kommanditgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten aus dem konkreten Werkvertrag die D*** E*** Gesellschaft
m. b.H. die Sachhaftung übernommen hat, bezeichnet. Im beantragten Einverleibungsbeschluß ist, worauf der Masseverwalter in seinem Rekurs an die zweite Instanz hingewiesen hat, die Schuldnerin, für deren Verbindlichkeiten das Pfand haften solle, als "Fa. Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft m.b.H." bezeichnet, obwohl sonst der Verbücherungsantrag wörtlich der Aufsandungserklärung in der Urkunde folgt. Es ist also offensichtlich, daß der Teil des Wortlautes der Firma "& Co KG" durch einen Schreibfehler ausgelassen wurde. Dies wird besonders deutlich, weil nur acht Zeilen später im Beschlußantrag die Firma "Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Ges.m.b.H. & Co KG" vollständig und richtig angeführt ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Pfandgläubigerin die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes nach Inhalt und Umfang der Urkunde über die Pfandbestellung und der dort enthaltenen Aufsandungserklärung (§ 32 Abs.1 lit.b GBG) erwirken wollte und nicht etwa um die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die bloß geschäftsführende Komplementärgesellschaft m.b.H., mit der sie nicht "in Geschäftsverbindung" stand, ansuchte. Bleibt danach aber über das Grundbuchsansuchen kein Zweifel und ist eine Auslassung so offenkundig und von jedermann sofort erkennbar, hindert dies die Bewilligung nicht. Das Grundbuchsgericht hat dann die zweifelsfrei beantragte Eintragung zu bewilligen. Das Erstgericht hat dies, ohne allerdings den Schreibfehler richtigzustellen, auch getan. Es bedarf daher nur der richtigen Angabe der Firma der Kommanditgesellschaft, deren Verbindlichkeiten als Dritte den Umfang der Pfandhaftung bestimmen, für die von der Eigentümerin auch die Sachhaftung übernommen wurde. In diesem Sinne ist der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen.m. b.H. die Sachhaftung übernommen hat, bezeichnet. Im beantragten Einverleibungsbeschluß ist, worauf der Masseverwalter in seinem Rekurs an die zweite Instanz hingewiesen hat, die Schuldnerin, für deren Verbindlichkeiten das Pfand haften solle, als "Fa. Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft m.b.H." bezeichnet, obwohl sonst der Verbücherungsantrag wörtlich der Aufsandungserklärung in der Urkunde folgt. Es ist also offensichtlich, daß der Teil des Wortlautes der Firma "& Co KG" durch einen Schreibfehler ausgelassen wurde. Dies wird besonders deutlich, weil nur acht Zeilen später im Beschlußantrag die Firma "Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Ges.m.b.H. & Co KG" vollständig und richtig angeführt ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Pfandgläubigerin die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes nach Inhalt und Umfang der Urkunde über die Pfandbestellung und der dort enthaltenen Aufsandungserklärung (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG) erwirken wollte und nicht etwa um die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die bloß geschäftsführende Komplementärgesellschaft m.b.H., mit der sie nicht "in Geschäftsverbindung" stand, ansuchte. Bleibt danach aber über das Grundbuchsansuchen kein Zweifel und ist eine Auslassung so offenkundig und von jedermann sofort erkennbar, hindert dies die Bewilligung nicht. Das Grundbuchsgericht hat dann die zweifelsfrei beantragte Eintragung zu bewilligen. Das Erstgericht hat dies, ohne allerdings den Schreibfehler richtigzustellen, auch getan. Es bedarf daher nur der richtigen Angabe der Firma der Kommanditgesellschaft, deren Verbindlichkeiten als Dritte den Umfang der Pfandhaftung bestimmen, für die von der Eigentümerin auch die Sachhaftung übernommen wurde. In diesem Sinne ist der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen.