Aus der Begründung:
Die Meinung des Klägers, der Beklagte habe die Mitteilung öffentlich vorgebracht, kann nicht geteilt werden. Daß der Beklagte die Mitteilung gegenüber dem Außenbeamten der Kreditstelle wiederholte und daß die Kreditstelle durch den Außenbeamten Nachforschungen anstellen ließ, wobei der Grundbuchsführer und die Frau des Bürgermeisters befragt wurden, macht die Mitteilung noch zu keiner öffentlichen. Es ist damit nicht dargetan, daß sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise geschehen ist. Eine vertrauliche Mitteilung an ein Kreditinstitut ist nicht öffentlich vorgebracht, mag sie auch innerhalb des Institutes mehreren Personen bekanntgeworden sein (vgl. Ehrenzweig[2] § 396 II, Wolff in Klang[2] VI, S. 162). Es ist nicht erwiesen, daß der Beklagte mit einer Verbreitung seiner Mitteilung außerhalb der Kreditstelle rechnete. Es gilt daher der letzte Satz des § 1330 (2) ABGB., wonach für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung der Mitteilende, der die Unwahrheit nicht kennt, nicht haftet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Kreditstelle ein berechtigtes Interesse hat, über die jeweiligen Vermögensverhältnisse ihrer Schuldner unterrichtet zu werden. Der Beklagte hätte sie also, ohne dem Kläger haftbar zu werden, warnen können, wenn er entweder von der Richtigkeit seiner Mitteilung überzeugt war oder sie aus hinreichenden Gründen für wahr halten konnte. Der Beklagte ist nur dann haftbar, wenn dem Kläger der Nachweis gelingt, daß der Beklagte die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte, also daß ihm Vorsatz zur Last fällt.Die Meinung des Klägers, der Beklagte habe die Mitteilung öffentlich vorgebracht, kann nicht geteilt werden. Daß der Beklagte die Mitteilung gegenüber dem Außenbeamten der Kreditstelle wiederholte und daß die Kreditstelle durch den Außenbeamten Nachforschungen anstellen ließ, wobei der Grundbuchsführer und die Frau des Bürgermeisters befragt wurden, macht die Mitteilung noch zu keiner öffentlichen. Es ist damit nicht dargetan, daß sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise geschehen ist. Eine vertrauliche Mitteilung an ein Kreditinstitut ist nicht öffentlich vorgebracht, mag sie auch innerhalb des Institutes mehreren Personen bekanntgeworden sein vergleiche Ehrenzweig[2] Paragraph 396, römisch zwei, Wolff in Klang[2] römisch sechs, S. 162). Es ist nicht erwiesen, daß der Beklagte mit einer Verbreitung seiner Mitteilung außerhalb der Kreditstelle rechnete. Es gilt daher der letzte Satz des Paragraph 1330, (2) ABGB., wonach für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung der Mitteilende, der die Unwahrheit nicht kennt, nicht haftet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Kreditstelle ein berechtigtes Interesse hat, über die jeweiligen Vermögensverhältnisse ihrer Schuldner unterrichtet zu werden. Der Beklagte hätte sie also, ohne dem Kläger haftbar zu werden, warnen können, wenn er entweder von der Richtigkeit seiner Mitteilung überzeugt war oder sie aus hinreichenden Gründen für wahr halten konnte. Der Beklagte ist nur dann haftbar, wenn dem Kläger der Nachweis gelingt, daß der Beklagte die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte, also daß ihm Vorsatz zur Last fällt.
Der Erstrichter stellte fest, wenn der Beklagte die wahre Vermögenslage des Klägers nicht ohnedies kannte, habe er zumindest äußerst leichtfertig diffamierende Umstände über ihn verbreitet, was auf jeden Fall als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Daraus geht hervor, daß der Erstrichter, von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß Fahrlässigkeit genüge, die Frage, ob dem Beklagten Vorsatz zur Last fällt, dahingestellt sein ließ. Das Berufungsgericht durfte daher nicht von der Voraussetzung ausgehen, das Erstgericht habe den Vorsatz verneint und nur Fahrlässigkeit festgestellt. Das muß zur Aufhebung nicht nur des angefochtenen, sondern auch des Ersturteils führen. Das Erstgericht wird in klarer Weise festzustellen haben, ob der Beklagte die Unwahrheit seiner Mitteilungen kannte. Zu diesem Zwecke wird es zunächst auch den genauen Wortlaut der Mitteilungen des Beklagten festzustellen haben. Das Erstgericht nahm an, der Beklagte habe bei der Kreditstelle angegeben, der Kläger veräußere und belaste laufend Grundstücke und sei mit dem gekauften Auto nach Hamburg gefahren. Es hat jedoch zur Aussage des Zeugen Josef B. nicht Stellung genommen, nach der die Äußerung des Beklagten lautete, der Kläger veräußere und belaste laufend Grundstücke und sei mit dem gekauften Auto nach Hamburg geflohen. Es ist für die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten von Bedeutung, ob der Beklagte nur von einer Fahrt oder von einer Flucht nach Hamburg gesprochen hat. Im übrigen ist das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung von der erstrichterlichen Feststellung der Unwahrheit der Mitteilungen des Beklagten abgegangen, denn die Benützung der Abkürzung über Bayern bei einer Fahrt von Salzburg nach Tirol kann noch nicht als längere Auslandsreise hingestellt werden, und der Verkauf einiger Grundparzellen im Jahre 1958 deckt nicht die im Juli 1959 gemachte Behauptung, der Kläger veräußere und belaste laufend Grundstücke, womit der Beklagte doch offenbar zum Ausdruck bringen wollte, daß der Autokredit nicht mehr sicher sei.