Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, der von ihr hier geltend gemachte Anspruch gehöre nicht in das außerstreitige Verfahren. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit ist, ob das Gesetz die einzelne Rechtssache entweder ausdrücklich oder doch aus dem inneren Zusammenhang her unmißverständlich (Fasching, Lehrbuch, Rz 112), also wenigstens unzweifelhaft schlüssig (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 499; MietSlg 33.574/19, 34.706/18 ua) ins Außerstreitverfahren verweist. Die Prüfung der Frage, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist nach dem Inhalt des von der Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihrem Sachvorbringen (§ 40 a JN; SZ 51/183; MietSlg 33.574/19, 34.706/18,Mit Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, der von ihr hier geltend gemachte Anspruch gehöre nicht in das außerstreitige Verfahren. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit ist, ob das Gesetz die einzelne Rechtssache entweder ausdrücklich oder doch aus dem inneren Zusammenhang her unmißverständlich (Fasching, Lehrbuch, Rz 112), also wenigstens unzweifelhaft schlüssig (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 499; MietSlg 33.574/19, 34.706/18 ua) ins Außerstreitverfahren verweist. Die Prüfung der Frage, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist nach dem Inhalt des von der Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihrem Sachvorbringen (Paragraph 40, a JN; SZ 51/183; MietSlg 33.574/19, 34.706/18,
35.725 f, 36.718 ua) zu beurteilen. Der hier erhobene Anspruch wurde ausdrücklich auf § 8 Abs 3 MRG gestützt. Daß dieser Anspruch des Mieters auf eine angemessene Entschädigung bei einem den Bestimmungen des MRG uneingeschränkt unterliegenden Mietverhältnis in das besondere außerstreitige Verfahren nach dem MRG gehört, ergibt sich ausdrücklich aus § 37 Abs 1 Z 5 MRG. Aus Anlaß der grundsätzlichen Ausdehnung der Geltung des MRG ua auf genossenschaftliche Nutzungsverträge über Wohnungen (§ 1 Abs 1 MRG) und der eine versuchte Koordination des MRG mit den im WGG normierten Sonderregelungen darstellenden (Würth-Zingher 2 , 7, Anm.20 zu § 1) Regelung des § 1 Abs 3 MRG wurde angeordnet, daß auf Mietgegenstände, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, und im Eigentum einer gemeinnützigen Bauoder Verwaltungsvereinigung stehen, verschiedene Vorschriften des MRG nicht anwendbar sind und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des MRG (§§ 37 bis 40) nur nach Maßgabe des § 22 WGG (idF des V. Hauptstückes des MRG) gelten sollten. § 8 MRG wurde dabei nicht ausgenommen. Im Sinne der vom Gesetzgeber gewünschten verfahrensrechtlichen Angleichung an die §§ 37 ff. MRG (vgl. Bericht des Justizausschusses 880 BlgNR XV.GP, 1, Punkt 2 der "tragenden Elemente" der Gesetzesvorlage und 7 zu V.Hauptstück Z 10 bis 12) wurde die Aufzählung der in das Außerstreitverfahren verwiesenen Streitigkeiten im § 22 WGG idF des § 55 MRG zwar durch Aufnahme der - § 6 MRG entsprechenden - Anträge nach § 14 c WGG und auf Entscheidung über den Wohnungstausch ergänzt, die durch § 37 Abs 1 Z 5 MRG ins Außerstreitverfahren verwiesenen - auch im Bereich des § 1 Abs 3 MRG bestehenden - Ansprüche der gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigungen und deren Mieter nach § 8 Abs 2 und 3 MRG wurden jedoch nicht erwähnt. Nach den Anliegen des Gesetzgebers kann der Änderung des § 22 WGG nur die Absicht zugrunde gelegt werden, das außerstreitige Verfahren des MRG den besonderen Erfordernissen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft anzupassen. Die im Bereich der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft geltenden von der übrigen Wohnungswirtschaft abweichenden ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Entgeltberechnung nach dem Kostendeckungsprinzip, lassen es aber nicht gerechtfertigt erscheinen, die gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigungen sowie deren Mieter hinsichtlich der mit der Notwendigkeit der Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten einschließlich des Anspruches des Mieters auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs 2 und 3 MRG) verfahrensrechtlich gegenüber den anderen Vermietern und Mietern verschieden zu behandeln, und zwar insoweit, als diesen die Möglichkeit eingeräumt sein sollte, den für sie günstigeren außerstreitigen Weg zu beschreiten, jene aber gezwungen sein sollten, den beschwerlicheren und hinsichtlich der Verfahrenskosten ungünstigeren Rechtsweg einzuschlagen. Eine solche unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung bedenkliche Regelungsabsicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, daß das Unterbleiben der Anpassung des § 22 WGG 1979 an die Regelung des § 37 Abs 1 Z 5 MRG bloß auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (auch Würth-Zingher MRG '86, 146 = § 22 WGG Anm 1.), hier also eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer nicht gewollten Lücke des Gesetzes vorliegt, die im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 WGG 1979 in Verbindung mit den §§ 1 Abs 3 und 55 MRG dahin zu schließen ist, daß das besondere außerstreitige Verfahren nach dem MRG mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des § 22 WGG 1979 idF des MRG auch auf Fälle anzuwenden ist, in welchen die Bestimmungen des § 8 Abs 2 und 3 MRG auch im Regelungsbereich des § 1 Abs 3 MRG materiell anwendbar sind. Der Oberste Gerichtshof ist daher der Auffassung, daß Ansprüche nach § 8 Abs 2 und 3 MRG auch dann im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG 1979 (§ 37 Abs 1 Z.5 MRG) geltend zu machen sind, wenn es um Mietgegenstände in Gebäuden geht, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen. Das Rekursgericht ist daher zu Unrecht zur Annahme der Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens gelangt. Da das Rekursgericht es - von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - unterlassen hat, auf die im Rekurs der Antragsgegnerin erhobenen Beweis- und Verfahrensrügen einzugehen, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und der Rekurs im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Es mußte daher dem Rekursgericht nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses die neue Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin aufgetragen werden.35.725 f, 36.718 ua) zu beurteilen. Der hier erhobene Anspruch wurde ausdrücklich auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG gestützt. Daß dieser Anspruch des Mieters auf eine angemessene Entschädigung bei einem den Bestimmungen des MRG uneingeschränkt unterliegenden Mietverhältnis in das besondere außerstreitige Verfahren nach dem MRG gehört, ergibt sich ausdrücklich aus Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. Aus Anlaß der grundsätzlichen Ausdehnung der Geltung des MRG ua auf genossenschaftliche Nutzungsverträge über Wohnungen (Paragraph eins, Absatz eins, MRG) und der eine versuchte Koordination des MRG mit den im WGG normierten Sonderregelungen darstellenden (Würth-Zingher 2 , 7, Anm.20 zu Paragraph eins,) Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, MRG wurde angeordnet, daß auf Mietgegenstände, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, und im Eigentum einer gemeinnützigen Bauoder Verwaltungsvereinigung stehen, verschiedene Vorschriften des MRG nicht anwendbar sind und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des MRG (Paragraphen 37 bis 40) nur nach Maßgabe des Paragraph 22, WGG in der Fassung des römisch fünf. Hauptstückes des MRG) gelten sollten. Paragraph 8, MRG wurde dabei nicht ausgenommen. Im Sinne der vom Gesetzgeber gewünschten verfahrensrechtlichen Angleichung an die Paragraphen 37, ff. MRG vergleiche Bericht des Justizausschusses 880 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 1, Punkt 2 der "tragenden Elemente" der Gesetzesvorlage und 7 zu römisch fünf.Hauptstück Ziffer 10 bis 12) wurde die Aufzählung der in das Außerstreitverfahren verwiesenen Streitigkeiten im Paragraph 22, WGG in der Fassung des Paragraph 55, MRG zwar durch Aufnahme der - Paragraph 6, MRG entsprechenden - Anträge nach Paragraph 14, c WGG und auf Entscheidung über den Wohnungstausch ergänzt, die durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ins Außerstreitverfahren verwiesenen - auch im Bereich des Paragraph eins, Absatz 3, MRG bestehenden - Ansprüche der gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigungen und deren Mieter nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG wurden jedoch nicht erwähnt. Nach den Anliegen des Gesetzgebers kann der Änderung des Paragraph 22, WGG nur die Absicht zugrunde gelegt werden, das außerstreitige Verfahren des MRG den besonderen Erfordernissen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft anzupassen. Die im Bereich der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft geltenden von der übrigen Wohnungswirtschaft abweichenden ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Entgeltberechnung nach dem Kostendeckungsprinzip, lassen es aber nicht gerechtfertigt erscheinen, die gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigungen sowie deren Mieter hinsichtlich der mit der Notwendigkeit der Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten einschließlich des Anspruches des Mieters auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG) verfahrensrechtlich gegenüber den anderen Vermietern und Mietern verschieden zu behandeln, und zwar insoweit, als diesen die Möglichkeit eingeräumt sein sollte, den für sie günstigeren außerstreitigen Weg zu beschreiten, jene aber gezwungen sein sollten, den beschwerlicheren und hinsichtlich der Verfahrenskosten ungünstigeren Rechtsweg einzuschlagen. Eine solche unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung bedenkliche Regelungsabsicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, daß das Unterbleiben der Anpassung des Paragraph 22, WGG 1979 an die Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG bloß auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (auch Würth-Zingher MRG '86, 146 = Paragraph 22, WGG Anmerkung 1.), hier also eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer nicht gewollten Lücke des Gesetzes vorliegt, die im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 22, WGG 1979 in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz 3 und 55 MRG dahin zu schließen ist, daß das besondere außerstreitige Verfahren nach dem MRG mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Paragraph 22, WGG 1979 in der Fassung des MRG auch auf Fälle anzuwenden ist, in welchen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG auch im Regelungsbereich des Paragraph eins, Absatz 3, MRG materiell anwendbar sind. Der Oberste Gerichtshof ist daher der Auffassung, daß Ansprüche nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG auch dann im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 22, WGG 1979 (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) geltend zu machen sind, wenn es um Mietgegenstände in Gebäuden geht, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen. Das Rekursgericht ist daher zu Unrecht zur Annahme der Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens gelangt. Da das Rekursgericht es - von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - unterlassen hat, auf die im Rekurs der Antragsgegnerin erhobenen Beweis- und Verfahrensrügen einzugehen, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und der Rekurs im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Es mußte daher dem Rekursgericht nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses die neue Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin aufgetragen werden.
Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.