Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung des Antragsinhalts unterlaufen ist. Der Revisionsrekurs ist auch im Sinn seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Gegenstand des vorliegenden Antrags ist jedenfalls kein Begehren auf Überprüfung der Ordnungsgemäßheit und Richtigkeit einer Bewirtschaftskostenabrechnung gemäß § 17 Abs 1 Z 1 WEG sondern ein Begehren auf Überprüfung des Entgelts (Preises) infolge unrichtiger Baukostenabrechnung. Eine Zitierung des "WEG" erfolgte ganz offensichtlich irrtümlich. Im WEG gibt es tatsächlich keine solche Verfahrensart. Es liegt daher nahe, das Begehren als Angelegenheit nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG zu beurteilen, wofür allerdings eine Erörterung mit den Antragstellern unvermeidlich ist.Gegenstand des vorliegenden Antrags ist jedenfalls kein Begehren auf Überprüfung der Ordnungsgemäßheit und Richtigkeit einer Bewirtschaftskostenabrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG sondern ein Begehren auf Überprüfung des Entgelts (Preises) infolge unrichtiger Baukostenabrechnung. Eine Zitierung des "WEG" erfolgte ganz offensichtlich irrtümlich. Im WEG gibt es tatsächlich keine solche Verfahrensart. Es liegt daher nahe, das Begehren als Angelegenheit nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG zu beurteilen, wofür allerdings eine Erörterung mit den Antragstellern unvermeidlich ist.
Die Begründungen der Vorinstanzen, mit denen der Antrag zurückgewiesen wurde bzw eine Zurückweisung bestätigt wurde, erweisen sich als ebenso unzutreffend wie die Ausführungen im Revisionsrekurs. Lediglich die Revisionsrekursbeantwortung weist erstmals auf diesen Umstand hin.
Sollte sich nach Erörterung des Antragsinhalts mit den Antragstellern ergeben, dass Gegenstand des Antrags tatsächlich ein Begehren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG ist, wäre folgendes zu berücksichtigen:Sollte sich nach Erörterung des Antragsinhalts mit den Antragstellern ergeben, dass Gegenstand des Antrags tatsächlich ein Begehren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG ist, wäre folgendes zu berücksichtigen:
In den Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 2, Abs 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs 4 sowie den in §§ 38 - 40 MRG genannten Besonderheiten. Das bedeutet, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung des Gerichtes ist (§ 39 Abs 1 MRG). Sollten daher die Antragsteller ihr Begehren im vermuteten Sinn berichtigen, wäre der Antrag aus diesen Gründen zurückzuweisen.In den Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, WGG gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 21 und Absatz 4, sowie den in Paragraphen 38, - 40 MRG genannten Besonderheiten. Das bedeutet, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung des Gerichtes ist (Paragraph 39, Absatz eins, MRG). Sollten daher die Antragsteller ihr Begehren im vermuteten Sinn berichtigen, wäre der Antrag aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.