Entscheidung 5 Ob 164/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.08.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin L*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 12a Abs 3, § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2004, GZ 40 R 85/04b-21, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin L*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 12 a, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2004, GZ 40 R 85/04b-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung der Gesellschaftsanteile einer GmbH ist jedenfalls als Verfügungsgeschäft nur rechtswirksam, wenn die in § 76 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Form eines Notariatsakts eingehalten wird (RIS-Justiz RS0060263). Zweck des Formgebotes ist auch die Klarstellung nach außen hin, wer Gesellschafter ist (vgl RIS-Justiz RS0060234, RS0060244). Gerade für den Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG, bei dem es um die Rechte eines am Abtretungsgeschäft nicht Beteiligten - den Vermieter - geht, ist daher an der Notwendigkeit einer Erfüllung des Formgebots festzuhalten. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der durch die faktische Erfüllung des Abtretungsgebots vom 10. 8. 1992 eingetretene "Machtwechsel" in der Antragsgegnerin habe nicht ausgereicht, um schon vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG den Prozess rechtlicher Veränderungen in der Antragsgegnerin abzuschließen, ist also durch die Judikatur gedeckt (vgl RIS-Justiz RS0112676). Da der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft voraussetzt (RIS-Justiz RS0107077), wurde er erst durch die am 14. 3. 1996 in Form eines Notariatsakts vollzogene Übertragung der Gesellschaftsanteile erfüllt. Ebenso auf Basis einer gesicherten Rechtslage hat das Rekursgericht entschieden, dass der Umgehungstatbestand des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden kann, der im Zeitpunkt seiner Verwirklichung dem Vermieter schon a priori kein Recht zur Anhebung des Mietzinses gab (was die Antragsgegnerin letztlich zu ihrem Vorteil ausnützen will, indem sie für sich sehr wohl die Anwendung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG - also die Unmöglichkeit der Mietzinsanhebung - fordert). Es fehlte an einer zu umgehender Norm und damit an einer Grundvoraussetzung eines verpönten Umgehungsgeschäfts.Die Übertragung der Gesellschaftsanteile einer GmbH ist jedenfalls als Verfügungsgeschäft nur rechtswirksam, wenn die in Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG vorgeschriebene Form eines Notariatsakts eingehalten wird (RIS-Justiz RS0060263). Zweck des Formgebotes ist auch die Klarstellung nach außen hin, wer Gesellschafter ist vergleiche RIS-Justiz RS0060234, RS0060244). Gerade für den Mietzinsanhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, bei dem es um die Rechte eines am Abtretungsgeschäft nicht Beteiligten - den Vermieter - geht, ist daher an der Notwendigkeit einer Erfüllung des Formgebots festzuhalten. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der durch die faktische Erfüllung des Abtretungsgebots vom 10. 8. 1992 eingetretene "Machtwechsel" in der Antragsgegnerin habe nicht ausgereicht, um schon vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG den Prozess rechtlicher Veränderungen in der Antragsgegnerin abzuschließen, ist also durch die Judikatur gedeckt vergleiche RIS-Justiz RS0112676). Da der Mietzinsanhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft voraussetzt (RIS-Justiz RS0107077), wurde er erst durch die am 14. 3. 1996 in Form eines Notariatsakts vollzogene Übertragung der Gesellschaftsanteile erfüllt. Ebenso auf Basis einer gesicherten Rechtslage hat das Rekursgericht entschieden, dass der Umgehungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden kann, der im Zeitpunkt seiner Verwirklichung dem Vermieter schon a priori kein Recht zur Anhebung des Mietzinses gab (was die Antragsgegnerin letztlich zu ihrem Vorteil ausnützen will, indem sie für sich sehr wohl die Anwendung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG - also die Unmöglichkeit der Mietzinsanhebung - fordert). Es fehlte an einer zu umgehender Norm und damit an einer Grundvoraussetzung eines verpönten Umgehungsgeschäfts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00164.04K.0803.000
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20040803_OGH0002_0050OB00164_04K0000_000