Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Aktenwidrig ist die Behauptung, dass sich der eheliche Vater in seinem gegen den Beschluss des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht auf die Verletzung der dem Kinde ihm gegenüber schuldigen Achtung berufe. Der Vater führt in diesem Rechtsmittel ausdrücklich an, dass der Sohn seit 1. 1. 1956 nicht mehr zu ihm komme, ihn als Vater nicht anerkenne, ihn auf der Straße nicht grüße, ja ihm sogar Ohrfeigen antrage.
Das Außerstreitverfahren kennt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Das Rekursgericht war daher berechtigt, die Feststellungen des Erstgerichtes zu ergänzen.
Der nunmehr fast 19-jährige Minderjährige lehnt es ab, mit seinem Vater zu verkehren. Im Jahre 1959 verließ er demonstrativ einen Schulball, als sein Vater den Ballsaal betrat. Von seinem Schuldirektor wegen dieses Verhaltens zur Rede gestellt, gab er an, dass er nicht im gleichen Raum dieselbe Luft mit seinem Vater einatmen wolle. Er äußerte sich auch seinen Lehrern gegenüber, sein Vater sei nur zum Zahlen da, er verachte ihn und werde ihm zeigen, wer der Stärkere sei. (Siehe die schriftlichen Mitteilungen des Mittelschuldirektors, Klassenvorstandes und Religionslehrers des Minderjährigen S 49 bis 53). Die Angaben der genannten Lehrpersonen werden durch die des Minderjährigen vor Gericht (Protokoll vom 25. 11. 1960 S 61) gestützt. Der Minderjährige sagte, er sei froh, dass er seinen Vater nicht sehe. Dieser habe sich innerhalb der letzten 6 bis 7 Jahre um ihn überhaupt nicht gekümmert und ihn auch nicht von der Schule abgeholt. Diese Behauptungen des Minderjährigen sind schon nach der Aktenlage nicht berechtigt. Denn der Vater hat im Jahre 1956 eine Regelung des Besuchsrechtes verlangt und er hat sich, wie die Äußerung des Schuldirektors des Minderjährigen zeigt, nebst seiner Unterhaltsleistung verpflichtet, für einen Nachhilfeunterricht des Minderjährigen aufzukommen, damit, wie er sich ausdrückte, der Junge durchkomme. Aber abgesehen davon könnte auch eine Vernachlässigung der väterlichen Pflichten der Minderjährige von seiner Ehrfurchtspflicht gegenüber den Vater nicht entbinden. Selbst wenn man die auf Hussarek ("Die familienrechtliche Alimentation nach österreichischem Recht" in Grünhut´s Zeitschrift für privates und öffentliches Recht, 20. Bd, insbesondere S 556 ff) fußende Meinung Bartsch´s in Klang Komm zum ABGB 1. Aufl I/1, S 851 (ähnlich Wentzel-Plessl in der 2. Aufl zum genannten Kommentar I/2, S 40) ablehnt, dass das Maß des Unterhalts durch eine Verletzung der dem Kinde obliegenden Pflichten zu Ehrfurcht und Gehorsam (§ 144 ABGB) betroffen werden könne, ist damit für die Rekurswerberin im Ergebnis nichts gewonnen.Der nunmehr fast 19-jährige Minderjährige lehnt es ab, mit seinem Vater zu verkehren. Im Jahre 1959 verließ er demonstrativ einen Schulball, als sein Vater den Ballsaal betrat. Von seinem Schuldirektor wegen dieses Verhaltens zur Rede gestellt, gab er an, dass er nicht im gleichen Raum dieselbe Luft mit seinem Vater einatmen wolle. Er äußerte sich auch seinen Lehrern gegenüber, sein Vater sei nur zum Zahlen da, er verachte ihn und werde ihm zeigen, wer der Stärkere sei. (Siehe die schriftlichen Mitteilungen des Mittelschuldirektors, Klassenvorstandes und Religionslehrers des Minderjährigen S 49 bis 53). Die Angaben der genannten Lehrpersonen werden durch die des Minderjährigen vor Gericht (Protokoll vom 25. 11. 1960 S 61) gestützt. Der Minderjährige sagte, er sei froh, dass er seinen Vater nicht sehe. Dieser habe sich innerhalb der letzten 6 bis 7 Jahre um ihn überhaupt nicht gekümmert und ihn auch nicht von der Schule abgeholt. Diese Behauptungen des Minderjährigen sind schon nach der Aktenlage nicht berechtigt. Denn der Vater hat im Jahre 1956 eine Regelung des Besuchsrechtes verlangt und er hat sich, wie die Äußerung des Schuldirektors des Minderjährigen zeigt, nebst seiner Unterhaltsleistung verpflichtet, für einen Nachhilfeunterricht des Minderjährigen aufzukommen, damit, wie er sich ausdrückte, der Junge durchkomme. Aber abgesehen davon könnte auch eine Vernachlässigung der väterlichen Pflichten der Minderjährige von seiner Ehrfurchtspflicht gegenüber den Vater nicht entbinden. Selbst wenn man die auf Hussarek ("Die familienrechtliche Alimentation nach österreichischem Recht" in Grünhut´s Zeitschrift für privates und öffentliches Recht, 20. Bd, insbesondere S 556 ff) fußende Meinung Bartsch´s in Klang Komm zum ABGB 1. Aufl I/1, S 851 (ähnlich Wentzel-Plessl in der 2. Aufl zum genannten Kommentar I/2, S 40) ablehnt, dass das Maß des Unterhalts durch eine Verletzung der dem Kinde obliegenden Pflichten zu Ehrfurcht und Gehorsam (Paragraph 144, ABGB) betroffen werden könne, ist damit für die Rekurswerberin im Ergebnis nichts gewonnen.
Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen, das ergibt sich schon aus der Natur der Unterhaltsvereinbarung (vgl JB 244). Es ist nun Sache der Auslegung, festzustellen, ob und inwieweit bei Änderung der Verhältnisse eine Änderung der Unterhaltshöhe gefordert werden kann. Dass der Vergleich eine Herabsetzung des Unterhalts bei Änderung der Sorgepflichten des Vaters ausschließt, folgt aus dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung. Ebensowenig kann sich der Vater zur Begründung seines Herabsetzungsantrages darauf berufen, dass er weder nach seinem Stande noch nach seinen Vermögensverhältnissen verpflichtet werden könne, die Kosten des Hochschulstudiums seines Sohnes zu tragen. Aber die Umstandsklausel wurde von den Parteien nur zum Teil ausgeschlossen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist die Umstandsklausel bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Änderung der vermögensrechtlichen Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Sie umfasst vielmehr jede Änderung der Sachlage. Der eheliche Vater hat sich bei einem Einkommen, das 5 Jahre nach dem Vergleichsabschluss monatlich 2.572,30 S betrug (siehe die Gehaltsbestätigung des Zentralbesoldungsamtes zu ON 17) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.200 S verpflichtet. Nun wird sich aber ein in dürftigen Verhältnissen lebender Vater kaum bereit finden, ohne Rücksicht auf das Verhalten des Kindes ihm gegenüber, das Opfer einer Unterhaltsleistung zu bringen, die fast die Hälfte seines Einkommens erfasst. Es ist also anzunehmen, dass bei Unterhaltsvergleichen dieser Art die Vertragsparteien davon ausgehen, der Vater nehme das besonders große Opfer eine seine wirtschaftlichen Kräfte bis an die äußerste Grenze in Anspruch nehmenden Unterhaltsleistung für das Kind nur auf sich, wenn auch das Kind seiner ihm gegenüber dem Vater obliegenden, wenn auch nicht erzwingbaren sittlichen Verpflichtung zur Ehrfurcht nachkommt. Da nun feststeht, dass der Minderjährige, der bei seinem Alter und seinem Bildungsgrad die nötige Einsicht für das Verwerfliche seiner Einstellung zum Vater haben musste, die ihm nach § 144 ABGB obliegenden Pflicht besonders krass verletzt hat, war der Vater jedenfalls unter dem Gesichtspunkt geänderter Verhältnisse berechtigt, die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung zu verlangen. Da er bloß einen Nettogehalt von 2.572,30 S monatlich bezieht, bewegt sich die Leistung von 750 S monatlich - d.i. fast ein Drittel der Gesamtbezüge - im Rahmen der im § 141 ABGB festgelegten Verpflichtung, dem Kinde den Unterhalt zu reichen.Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen, das ergibt sich schon aus der Natur der Unterhaltsvereinbarung vergleiche JB 244). Es ist nun Sache der Auslegung, festzustellen, ob und inwieweit bei Änderung der Verhältnisse eine Änderung der Unterhaltshöhe gefordert werden kann. Dass der Vergleich eine Herabsetzung des Unterhalts bei Änderung der Sorgepflichten des Vaters ausschließt, folgt aus dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung. Ebensowenig kann sich der Vater zur Begründung seines Herabsetzungsantrages darauf berufen, dass er weder nach seinem Stande noch nach seinen Vermögensverhältnissen verpflichtet werden könne, die Kosten des Hochschulstudiums seines Sohnes zu tragen. Aber die Umstandsklausel wurde von den Parteien nur zum Teil ausgeschlossen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist die Umstandsklausel bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Änderung der vermögensrechtlichen Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Sie umfasst vielmehr jede Änderung der Sachlage. Der eheliche Vater hat sich bei einem Einkommen, das 5 Jahre nach dem Vergleichsabschluss monatlich 2.572,30 S betrug (siehe die Gehaltsbestätigung des Zentralbesoldungsamtes zu ON 17) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.200 S verpflichtet. Nun wird sich aber ein in dürftigen Verhältnissen lebender Vater kaum bereit finden, ohne Rücksicht auf das Verhalten des Kindes ihm gegenüber, das Opfer einer Unterhaltsleistung zu bringen, die fast die Hälfte seines Einkommens erfasst. Es ist also anzunehmen, dass bei Unterhaltsvergleichen dieser Art die Vertragsparteien davon ausgehen, der Vater nehme das besonders große Opfer eine seine wirtschaftlichen Kräfte bis an die äußerste Grenze in Anspruch nehmenden Unterhaltsleistung für das Kind nur auf sich, wenn auch das Kind seiner ihm gegenüber dem Vater obliegenden, wenn auch nicht erzwingbaren sittlichen Verpflichtung zur Ehrfurcht nachkommt. Da nun feststeht, dass der Minderjährige, der bei seinem Alter und seinem Bildungsgrad die nötige Einsicht für das Verwerfliche seiner Einstellung zum Vater haben musste, die ihm nach Paragraph 144, ABGB obliegenden Pflicht besonders krass verletzt hat, war der Vater jedenfalls unter dem Gesichtspunkt geänderter Verhältnisse berechtigt, die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung zu verlangen. Da er bloß einen Nettogehalt von 2.572,30 S monatlich bezieht, bewegt sich die Leistung von 750 S monatlich - d.i. fast ein Drittel der Gesamtbezüge - im Rahmen der im Paragraph 141, ABGB festgelegten Verpflichtung, dem Kinde den Unterhalt zu reichen.
Aus diesen Gründen musste der Revisionsrekurs ohne Erfolg bleiben.