Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragstellerin meint, durch die in der Verhandlungstagsatzung vom 31. Jänner 1986 vorgenommene Außerstreitstellung, in welcher der Begriff Hauptmietzins verwendet worden sei, sei auch die Antragsgegnerin als Empfängerin der Zahlungen der Antragstellerin außer Streit gestellt worden. Aus der Begründung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ergebe sich, daß der Antragsgegnerin nur die Rückzahlung der Hauptmietzinse ab dem Zeitpunkt aufgetragen worden sei, ab welchem das Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses festgestellt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die von der Antragstellerin gezahlten Beträge zweifellos der Antragsgegnerin als Vermieterin zugeflossen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragstellerin über die gegenständliche Wohnung zunächst bis 5. Februar 1982 einen Untermietvertrag für die Dauer eines halben Jahres und sodann zwei weitere Untermietverträge jeweils für die Dauer eines Jahres geschlossen hatte. Am 11. Jänner 1984 brachte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle einen Antrag nach § 2 Abs 3 MRG ein. Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 29. Mai 1984 wurde festgestellt, daß die Antragstellerin seit 5. Februar 1982 Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung ist. In der Verhandlungstagsatzung vom 31. Jänner 1986 stellten die Parteien außer Streit, daß der Antragstellerin vom 5. Februar 1982 bis einschließlich August 1984 ein (monatlicher) Gesamtzins von 2.100 S, darin enthalten 1.821,37 S an Hauptmietzins, und seit 1. September 1984 ein (monatlicher) "Hauptmietzins" von insgesamtDas Erstgericht stellte fest, daß die Antragstellerin über die gegenständliche Wohnung zunächst bis 5. Februar 1982 einen Untermietvertrag für die Dauer eines halben Jahres und sodann zwei weitere Untermietverträge jeweils für die Dauer eines Jahres geschlossen hatte. Am 11. Jänner 1984 brachte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle einen Antrag nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG ein. Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 29. Mai 1984 wurde festgestellt, daß die Antragstellerin seit 5. Februar 1982 Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung ist. In der Verhandlungstagsatzung vom 31. Jänner 1986 stellten die Parteien außer Streit, daß der Antragstellerin vom 5. Februar 1982 bis einschließlich August 1984 ein (monatlicher) Gesamtzins von 2.100 S, darin enthalten 1.821,37 S an Hauptmietzins, und seit 1. September 1984 ein (monatlicher) "Hauptmietzins" von insgesamt
2.300 S, darin enthalten ebenfalls 1.821,37 S an Hauptmietzins, vorgeschrieben wurde sowie daß die Antragstellerin den ihr vorgeschriebenen Hauptmietzins bzw. Gesamtmietzins seit 5. Februar 1982 immer gezahlt hat.
Im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß machte die Antragsgegnerin geltend, daß jene Zahlungen, welche die Antragstellerin vor der Feststellung ihrer Hauptmietrechte geleistet habe, der Antragsgegnerin gar nicht zugekommen seien, weil das Untermietverhältnis zwischen Maria K*** und der Antragstellerin begründet worden sei und die diesbezüglichen Zahlungen der ersteren zugeflossen seien.
Angesichts dieser Sachlage ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Außerstreitstellung der Parteien - mag darin auch von einer (monatlichen) "Hauptmietzins"-Vorschreibung von 1.821,37 S die Rede sein - nicht mit der gemäß § 37 Abs 4 MRG erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden kann, an wen die Zahlungen geleistet wurden. Das Rekursgericht hat auch richtig erkannt, daß es sich bei dem Rückforderungsanspruch der Antragstellerin um einen Kondiktionsanspruch handelt, weshalb die Antragsgegnerin nur für den Betrag haftet, der ihr zugekommen ist. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Angesichts dieser Sachlage ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Außerstreitstellung der Parteien - mag darin auch von einer (monatlichen) "Hauptmietzins"-Vorschreibung von 1.821,37 S die Rede sein - nicht mit der gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden kann, an wen die Zahlungen geleistet wurden. Das Rekursgericht hat auch richtig erkannt, daß es sich bei dem Rückforderungsanspruch der Antragstellerin um einen Kondiktionsanspruch handelt, weshalb die Antragsgegnerin nur für den Betrag haftet, der ihr zugekommen ist. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.