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Entscheidung 5 Ob 165/14x×

Entscheidung 5 Ob 165/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010835 Rechtssatz 31.08.1967Zivilrecht
Durch die Enteignung einer Liegenschaft erlöschen auch die Bestandrechte; daher Räumungsklage nach § 1112 ABGB und nicht Kündigung i.S.d. § 1120 ABGB. ( ausdrückliches Abgehen von 6 Ob 149/60 ).
RS0037821 Rechtssatz 24.06.1959Zivilrecht
Nach österreichischem Recht tritt der Eigentumserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis ein, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Rechte Dritter an der enteigneten Sache erlöschen nicht sc …
RS0038958 Rechtssatz 19.04.1961Zivilrecht
Die Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden, also e …
RS0039071 Rechtssatz 20.04.1993Zivilrecht
Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und ein …
RS0039178 Rechtssatz 01.07.1953Zivilrecht
Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen, wenn es auch augenblicklich etwa deshalb nicht wirksam ist, weil die daraus sich ergebenden Folgen an Bedingungen oder an eine Frist gebunden …
RS0039320 Rechtssatz 05.12.1978Zivilrecht
Auch für Feststellungsklage gilt ganz allgemein das Verbot der hypothetischen Klageerhebung.