Entscheidung 5 Ob 165/24m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Wohnungseigentumsrecht
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft F*, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin P* M * GmbH, *, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 31 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2024, GZ 40 R 31/24s-21, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft F*, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin P* M * GmbH, *, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2024, GZ 40 R 31/24s-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin – dem Antrag der Eigentümergemeinschaft entsprechend – zur Herausgabe von näher bezeichneten Verwaltungsunterlagen an die neu bestellte Verwalterin. Im (Parallel-)Verfahren zu * (mit umgekehrten Parteirollen) sei geklärt worden, dass die Kündigung der (hier) Antragsgegnerin als Verwalterin durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft endgültig bestandskräftig geworden sei.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG). [3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[4] 1. Im erwähnten Parallel-Verfahren, in dem die Antragsgegnerin als dortige Antragstellerin zu 5 Ob 169/24z einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben hat, sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mehrheitsbeschluss über die Kündigung der Verwalterin wirksam geworden sei. Der näher festgestellte Aushang über die Ergebnisse einer Hausversammlung (mit Beteiligung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer) über einen Wechsel der Hausverwaltung habe den Anschein einer bereits positiv abgeschlossenen Beschlussfassung erweckt und damit die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG ausgelöst. [4] 1. Im erwähnten Parallel-Verfahren, in dem die Antragsgegnerin als dortige Antragstellerin zu 5 Ob 169/24z einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben hat, sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mehrheitsbeschluss über die Kündigung der Verwalterin wirksam geworden sei. Der näher festgestellte Aushang über die Ergebnisse einer Hausversammlung (mit Beteiligung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer) über einen Wechsel der Hausverwaltung habe den Anschein einer bereits positiv abgeschlossenen Beschlussfassung erweckt und damit die Anfechtungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG ausgelöst.
[5] 2. Im Verfahren zu 5 Ob 169/24z hat der Fachsenat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin) mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der vorliegende Revisionsrekurs erschöpft sich in der Wiederholung der zu 5 Ob 169/24z vorgetragenen Argumente. Damit kann auf diese Entscheidung verwiesen werden.
[6] 3. Argumente gegen die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übergabe der näher genannten Unterlagen an die neue Verwalterin enthält ihr Rechtsmittel nicht. Die Revisionsrekurswerberin zeigt daher auch hier keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. [6] 3. Argumente gegen die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übergabe der näher genannten Unterlagen an die neue Verwalterin enthält ihr Rechtsmittel nicht. Die Revisionsrekurswerberin zeigt daher auch hier keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00165.24M.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250306_OGH0002_0050OB00165_24M0000_000