Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet. Was die Revision der Klägerin anlangt, ist davon auszugehen, daß die schließliche Konkursforderung aus zwei Teilen bestand, und zwar aus einem durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherten Teil von 30.000 S und aus einem nicht durch Bürgschaft gesicherten Teil von 46.815 S. Die gezahlte 25 %ige Quote im Betrag von 19.203,75 S muß daher, da nichts anderes darüber vereinbart wurde und keiner der Fälle des § 1416 ABGB gegeben ist, verhältnismäßig auf die beiden Teile der Schuld verrechnet werden (vergl. GlU 9924, 5 Ob 35/58). Änderungen der Hauptschuld können in der Regel die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Der Anspruch der Klägerin bestünde nur dann in der eingeklagten Höhe zu Recht, wenn der Beklagte für den vollen Betrag der auf 76.815 S angewachsenen Schuld Bürgschaft geleistet hätte (Ehrenzweig, System, 2. Aufl., 2/1, S. 112). Dies war jedoch nach dem klaren Wortlaut der Verpflichtungserklärung nicht der Fall. Die im Rekurs des Beklagten vertretene Meinung, die Teilzahlung müßte gemäß § 1416 ABGB auf den durch Bürgschaft gesicherten und daher lästigeren Teil der Schuld verrechnet werden (SZ XVI/23), trifft nicht zu, weil die Willensmeinung des Schuldners nicht zweifelhaft ist. Die 25 %ige Quote wurde in Erfüllung des Ausgleichs und daher auf Abschlag der ganzen Schuld gezahlt. Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet. Was die Revision der Klägerin anlangt, ist davon auszugehen, daß die schließliche Konkursforderung aus zwei Teilen bestand, und zwar aus einem durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherten Teil von 30.000 S und aus einem nicht durch Bürgschaft gesicherten Teil von 46.815 S. Die gezahlte 25 %ige Quote im Betrag von 19.203,75 S muß daher, da nichts anderes darüber vereinbart wurde und keiner der Fälle des Paragraph 1416, ABGB gegeben ist, verhältnismäßig auf die beiden Teile der Schuld verrechnet werden (vergl. GlU 9924, 5 Ob 35/58). Änderungen der Hauptschuld können in der Regel die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Der Anspruch der Klägerin bestünde nur dann in der eingeklagten Höhe zu Recht, wenn der Beklagte für den vollen Betrag der auf 76.815 S angewachsenen Schuld Bürgschaft geleistet hätte (Ehrenzweig, System, 2. Aufl., 2/1, S. 112). Dies war jedoch nach dem klaren Wortlaut der Verpflichtungserklärung nicht der Fall. Die im Rekurs des Beklagten vertretene Meinung, die Teilzahlung müßte gemäß Paragraph 1416, ABGB auf den durch Bürgschaft gesicherten und daher lästigeren Teil der Schuld verrechnet werden (SZ XVI/23), trifft nicht zu, weil die Willensmeinung des Schuldners nicht zweifelhaft ist. Die 25 %ige Quote wurde in Erfüllung des Ausgleichs und daher auf Abschlag der ganzen Schuld gezahlt. Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Dagegen sind die Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluß berechtigt. Gewiß kann der mit der von Wolff (in Klang's, Kommentar zum ABGB2, VI. Band, S. 51) vertretenen Lehrmeinung und mit der Rechtsprechung (SZ XXVII/89, SZ XXX/60, 6 Ob 107/59) im Einklang stehenden Rechtsanschauung des Berufungsgerichtes, eine wissentlich unrichtige Auskunft könne einen Haftungsgrund nach § 1295 Abs 1 und 2 ABGB bilden, nicht entgegengetreten werden. Voraussetzung jedes Schadenersatzanspruches ist jedoch der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden. Die österreichische Rechtsprechung folgt der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang. Die Ursache muß generell geeignet sein, den Schaden nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge herbeizuführen (Ehrenzweig, aaO, 2/1, S. 42, Entscheidungen bei Kapfer, ABGB, 26. Aufl., § 1295 Nr. 31 bis 38). Der Beklagte behauptet, Ende 1955 eine Beamtin der klagenden Partei - bei welcher Gelegenheit wird nicht gesagt - über den Stand der Kreditangelegenheit gefragt und die Auskunft erhalten zu haben, die Kreditsache sei erledigt, weil sich ein anderer Bürge gefunden habe. Im Jahre 1957 habe ihm die Beamtin gelegentlich eines zufälligen Zusammentreffens auf der Straße gesprächsweise mitgeteilt, die Angelegenheit mit seiner Bürgschaft sei erledigt. Solche Auskünfte sind im allgemeinen nicht geeignet, den vom Beklagten behaupteten Schaden herbeizuführen. Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte nicht behauptet, es habe sich um die für seine Kreditsache zuständige Beamtin der klagenden Partei gehandelt, die nach der Sachlage als Erfüllungsgehilfin angesehen werden könnte, geht aus den Auskünften weder hervor, das der Schuldner die Schuld bezahlt habe, noch daß der Beklagte aus seiner Bürgschaftshaftung entlassen worden sei. Dem Beklagten mußte klar sein, daß die Beamtin nicht berechtigt war, ihn namens der klagenden Partei aus der Bürgschaft zu entlassen. Solange den Beklagten nichts Näheres über die Person des anderen Bürgen bekannt wurde, konnte er nicht einmal annehmen, daß eine Erleichterung seiner Haftung eingetreten sei. Derart unbestimmte, zum Teil nur im privaten Gespräch auf der Straße erhaltenen Auskünfte haben im allgemeinen nicht die Eignung, einen vernünftigen Menschen von der Wahrung seiner Interessen abzuhalten. Sie können daher als adäquate Ursache, wegen der der Beklagte nicht rechtzeitig auf Sicherstellung durch den Schuldner drang, nicht in Betracht kommen. Auf welche Ursachen der Schaden des Beklagten tatsächlich zurückzuführen ist und wen daran ein Verschulden trifft, ist bei der vom Beklagten angegebenen Sachlage nicht mehr zu erörtern. Das Vorbringen des Beklagten ist nicht schlüssig und kann zur Begründung seines Anspruches nicht dienen. Die vom Berufungsgericht vermißten Beweisaufnahmen sind nicht erforderlich. Vielmehr war der Aufhebungsbeschluß zu beheben.Dagegen sind die Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluß berechtigt. Gewiß kann der mit der von Wolff (in Klang's, Kommentar zum ABGB2, römisch sechs. Band, S. 51) vertretenen Lehrmeinung und mit der Rechtsprechung (SZ XXVII/89, SZ XXX/60, 6 Ob 107/59) im Einklang stehenden Rechtsanschauung des Berufungsgerichtes, eine wissentlich unrichtige Auskunft könne einen Haftungsgrund nach Paragraph 1295, Absatz eins und 2 ABGB bilden, nicht entgegengetreten werden. Voraussetzung jedes Schadenersatzanspruches ist jedoch der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden. Die österreichische Rechtsprechung folgt der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang. Die Ursache muß generell geeignet sein, den Schaden nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge herbeizuführen (Ehrenzweig, aaO, 2/1, S. 42, Entscheidungen bei Kapfer, ABGB, 26. Aufl., Paragraph 1295, Nr. 31 bis 38). Der Beklagte behauptet, Ende 1955 eine Beamtin der klagenden Partei - bei welcher Gelegenheit wird nicht gesagt - über den Stand der Kreditangelegenheit gefragt und die Auskunft erhalten zu haben, die Kreditsache sei erledigt, weil sich ein anderer Bürge gefunden habe. Im Jahre 1957 habe ihm die Beamtin gelegentlich eines zufälligen Zusammentreffens auf der Straße gesprächsweise mitgeteilt, die Angelegenheit mit seiner Bürgschaft sei erledigt. Solche Auskünfte sind im allgemeinen nicht geeignet, den vom Beklagten behaupteten Schaden herbeizuführen. Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte nicht behauptet, es habe sich um die für seine Kreditsache zuständige Beamtin der klagenden Partei gehandelt, die nach der Sachlage als Erfüllungsgehilfin angesehen werden könnte, geht aus den Auskünften weder hervor, das der Schuldner die Schuld bezahlt habe, noch daß der Beklagte aus seiner Bürgschaftshaftung entlassen worden sei. Dem Beklagten mußte klar sein, daß die Beamtin nicht berechtigt war, ihn namens der klagenden Partei aus der Bürgschaft zu entlassen. Solange den Beklagten nichts Näheres über die Person des anderen Bürgen bekannt wurde, konnte er nicht einmal annehmen, daß eine Erleichterung seiner Haftung eingetreten sei. Derart unbestimmte, zum Teil nur im privaten Gespräch auf der Straße erhaltenen Auskünfte haben im allgemeinen nicht die Eignung, einen vernünftigen Menschen von der Wahrung seiner Interessen abzuhalten. Sie können daher als adäquate Ursache, wegen der der Beklagte nicht rechtzeitig auf Sicherstellung durch den Schuldner drang, nicht in Betracht kommen. Auf welche Ursachen der Schaden des Beklagten tatsächlich zurückzuführen ist und wen daran ein Verschulden trifft, ist bei der vom Beklagten angegebenen Sachlage nicht mehr zu erörtern. Das Vorbringen des Beklagten ist nicht schlüssig und kann zur Begründung seines Anspruches nicht dienen. Die vom Berufungsgericht vermißten Beweisaufnahmen sind nicht erforderlich. Vielmehr war der Aufhebungsbeschluß zu beheben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Rekurse auf den §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Rekurse auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.