Aus der Begründung:
§ 77 (1) des Richterdienstgesetzes vom 14. Dezember 1961, BGBl. Nr. 305, stellt in Verfolgung der Bestimmungen des Art. 83 (2) und 88Paragraph 77, (1) des Richterdienstgesetzes vom 14. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, stellt in Verfolgung der Bestimmungen des Artikel 83, (2) und 88
(2) B.-VG. den Grundsatz auf, daß der Richter bei einem Gericht, für das er nicht ernannt ist, nicht verwendet werden darf.
Daß der Richter eines Bezirksgerichtes, wenn er gemäß § 79 (1) Satz 2 KO. vom Konkursgericht aus Zweckmäßigkeitsgrunden zum Konkurskommissär bestellt wird, als Richter des Konkursgerichtes, somit des Gerichtshofes erster Instanz (§ 63 (1) KO.), tätig wird, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich daraus, daß er gemäß § 79 (2) KO. das Konkursverfahren zu leiten hat, welches Verfahren zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes erster Instanz gehört, und daß auch der Rechtszug gegen seine Entscheidungen an das Oberlandesgericht geht (§ 176 (2) KO.). Der zum Konkurskommissär bestellte Richter des Bezirksgerichtes wird somit funktionell beim Gerichtshof erster Instanz verwendet, obwohl er für diesen nicht ernannt ist. Daran ändert nichts, daß er seine Tätigkeit - örtlich gesehen - bei dem Bezirksgericht, für das er ernannt ist, ausübt, da es nicht auf den Ort der Amtsausübung, sondern auf die Art der Amtsgeschäfte ankommt, die er versieht.Daß der Richter eines Bezirksgerichtes, wenn er gemäß Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. vom Konkursgericht aus Zweckmäßigkeitsgrunden zum Konkurskommissär bestellt wird, als Richter des Konkursgerichtes, somit des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 63, (1) KO.), tätig wird, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich daraus, daß er gemäß Paragraph 79, (2) KO. das Konkursverfahren zu leiten hat, welches Verfahren zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes erster Instanz gehört, und daß auch der Rechtszug gegen seine Entscheidungen an das Oberlandesgericht geht (Paragraph 176, (2) KO.). Der zum Konkurskommissär bestellte Richter des Bezirksgerichtes wird somit funktionell beim Gerichtshof erster Instanz verwendet, obwohl er für diesen nicht ernannt ist. Daran ändert nichts, daß er seine Tätigkeit - örtlich gesehen - bei dem Bezirksgericht, für das er ernannt ist, ausübt, da es nicht auf den Ort der Amtsausübung, sondern auf die Art der Amtsgeschäfte ankommt, die er versieht.
§ 79 (1) Satz 2 KO. schafft auch keine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in Konkurssachen, da die Zuständigkeit ausschließlich im § 63 (1) KO. geregelt ist, während die den dritten Abschnitt dieses Gesetzes bildenden §§ 79 ff. nur von den Organen des Konkursverfahrens handeln.Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. schafft auch keine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in Konkurssachen, da die Zuständigkeit ausschließlich im Paragraph 63, (1) KO. geregelt ist, während die den dritten Abschnitt dieses Gesetzes bildenden Paragraphen 79, ff. nur von den Organen des Konkursverfahrens handeln.
Auch das Argument des Revisionsrekurses, das Richterdienstgesetz regle nur die Standesverhältnisse der Richter und müsse daher auf § 79 (1) Satz 2 KO. ohne Einfluß bleiben, ist nicht stichhältig. Das Richterdienstgesetz verbietet in seinem § 77 die Verwendung eines Richters bei einem anderen Gericht als jenem, für das er ernannt ist, und es enthält in seinem § 173 (2) die - übrigens selbstverständliche - Bestimmung (§ 9 ABGB.), daß mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben werden. Da § 79 (1) Satz 2 KO. und § 77 (1) Satz 1 RDG. inhaltlich unvereinbar sind, muß somit die erstgenannte Bestimmung als aufgehoben angesehen werden.Auch das Argument des Revisionsrekurses, das Richterdienstgesetz regle nur die Standesverhältnisse der Richter und müsse daher auf Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. ohne Einfluß bleiben, ist nicht stichhältig. Das Richterdienstgesetz verbietet in seinem Paragraph 77, die Verwendung eines Richters bei einem anderen Gericht als jenem, für das er ernannt ist, und es enthält in seinem Paragraph 173, (2) die - übrigens selbstverständliche - Bestimmung (Paragraph 9, ABGB.), daß mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben werden. Da Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. und Paragraph 77, (1) Satz 1 RDG. inhaltlich unvereinbar sind, muß somit die erstgenannte Bestimmung als aufgehoben angesehen werden.
Zweckmäßigkeitserwägungen mußten bei der Entscheidung außer Betracht bleiben. Unerheblich ist es schließlich, daß der Katalog der aufgehobenen Vorschriften in § 173 (2) RDG. den § 79 (1) Satz 2 KO. nicht ausdrücklich anführt, da die Aufzählung der aufgehobenen Bestimmungen nur eine beispielsweise ist.Zweckmäßigkeitserwägungen mußten bei der Entscheidung außer Betracht bleiben. Unerheblich ist es schließlich, daß der Katalog der aufgehobenen Vorschriften in Paragraph 173, (2) RDG. den Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. nicht ausdrücklich anführt, da die Aufzählung der aufgehobenen Bestimmungen nur eine beispielsweise ist.