Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 165/62×

Entscheidung 5 Ob 165/62

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob165/62

Entscheidungsdatum

12.07.1962

Norm

KO §79 (1) Satz 2
Richterdienstgesetz §77 (1)
Richterdienstgesetz §173

Kopf

SZ 35/78

Spruch

Die Bestimmung des Paragraph 79, (1) Satz 2 KO., wonach auch ein Richter des BG. zum Konkurskommissär bestellt werden kann, ist durch Paragraph 77, (1) RDG. derogiert.

Entscheidung vom 12. Juli 1962, 5 Ob 165/62.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht Krems a. d. D.; römisch zwei. Instanz Oberlandesgericht Wien.

Text

Im Konkurs des Franz S., Fleischhauers in W., wurde gemäß Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Waidhofen a.

d. Thaya zum Konkurskommissär bestellt.

Das Konkursgericht wies den Antrag des Gläubigers Alois F., den Gerichtsvorsteher seiner Funktion als Konkurskommissär zu entheben und einen Richter des Kreisgerichtes Krems zum Konkurskommissär zu bestellen, mit der Begründung ab, daß die Paragraphen 79, (1) KO. und 29 AO. durch Paragraph 77, (1) Richterdienstgesetz nicht derogiert seien. Der Konkurskommissär sei ein selbständiger, mit der vollen richterlichen Gewalt in allen ihren Funktionen ausgestatteter Richter. Er werde in seiner Eigenschaft als Konkurs- (Ausgleichs-) Kommissär nicht als Richter beim Gerichtshof verwendet, sondern werde von Fall zu Fall in Eigenzuständigkeit zum Kommissär bestellt.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Waidhofen a. d. Th., Landesgerichtsrat Dr. Josef H., seiner Funktion als Konkurskommissär enthob, da die Bestimmung des Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. durch Paragraph 77, (1) Richterdienstgesetz derogiert sei, zumal Paragraph 173, (2) RDG. mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ausdrücklich aufgehoben habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Masseverwalters nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Paragraph 77, (1) des Richterdienstgesetzes vom 14. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, stellt in Verfolgung der Bestimmungen des Artikel 83, (2) und 88

(2) B.-VG. den Grundsatz auf, daß der Richter bei einem Gericht, für das er nicht ernannt ist, nicht verwendet werden darf.

Daß der Richter eines Bezirksgerichtes, wenn er gemäß Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. vom Konkursgericht aus Zweckmäßigkeitsgrunden zum Konkurskommissär bestellt wird, als Richter des Konkursgerichtes, somit des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 63, (1) KO.), tätig wird, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich daraus, daß er gemäß Paragraph 79, (2) KO. das Konkursverfahren zu leiten hat, welches Verfahren zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes erster Instanz gehört, und daß auch der Rechtszug gegen seine Entscheidungen an das Oberlandesgericht geht (Paragraph 176, (2) KO.). Der zum Konkurskommissär bestellte Richter des Bezirksgerichtes wird somit funktionell beim Gerichtshof erster Instanz verwendet, obwohl er für diesen nicht ernannt ist. Daran ändert nichts, daß er seine Tätigkeit - örtlich gesehen - bei dem Bezirksgericht, für das er ernannt ist, ausübt, da es nicht auf den Ort der Amtsausübung, sondern auf die Art der Amtsgeschäfte ankommt, die er versieht.

Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. schafft auch keine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in Konkurssachen, da die Zuständigkeit ausschließlich im Paragraph 63, (1) KO. geregelt ist, während die den dritten Abschnitt dieses Gesetzes bildenden Paragraphen 79, ff. nur von den Organen des Konkursverfahrens handeln.

Auch das Argument des Revisionsrekurses, das Richterdienstgesetz regle nur die Standesverhältnisse der Richter und müsse daher auf Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. ohne Einfluß bleiben, ist nicht stichhältig. Das Richterdienstgesetz verbietet in seinem Paragraph 77, die Verwendung eines Richters bei einem anderen Gericht als jenem, für das er ernannt ist, und es enthält in seinem Paragraph 173, (2) die - übrigens selbstverständliche - Bestimmung (Paragraph 9, ABGB.), daß mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben werden. Da Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. und Paragraph 77, (1) Satz 1 RDG. inhaltlich unvereinbar sind, muß somit die erstgenannte Bestimmung als aufgehoben angesehen werden.

Zweckmäßigkeitserwägungen mußten bei der Entscheidung außer Betracht bleiben. Unerheblich ist es schließlich, daß der Katalog der aufgehobenen Vorschriften in Paragraph 173, (2) RDG. den Paragraph 79, (1) Satz 2 KO. nicht ausdrücklich anführt, da die Aufzählung der aufgehobenen Bestimmungen nur eine beispielsweise ist.

Anmerkung

Z35078

Schlagworte

Konkurskommissär, Richter eines Bezirksgerichtes, Richter eines Bezirksgerichtes, Bestellung zum Konkurskommissär

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0050OB00165.62.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19620712_OGH0002_0050OB00165_6200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung