Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine das erstinstanzliche Urteil bestätigende Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Festsetzung eines Kaufpreises für eine Eigentumswohnung nach dem WGG als Grundlage eines Kaufvertrags und damit zusammenhängender Problematik der Teilnichtigkeit vorliege. Doch sind die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben:Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine das erstinstanzliche Urteil bestätigende Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Festsetzung eines Kaufpreises für eine Eigentumswohnung nach dem WGG als Grundlage eines Kaufvertrags und damit zusammenhängender Problematik der Teilnichtigkeit vorliege. Doch sind die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben:
Der Kläger, der ein Verkaufsanbot der beklagten gemeinnützigen Genossenschaft hinsichtlich einer von ihm damals gemieteten Eigentumswohnung mit der "Erklärung: Hiemit erkläre ich meine unwiderrufliche Kaufabsicht für die von mir derzeit gemietete Genossenschaftswohnung zum Preis von S 1,410.000 (und wenn möglich eine Garage)" am 24. 8. 1995 beantwortet hatte, zog in der Folge nach rechtskräftiger Preisfestsetzung gemäß §§ 13 bis 15c WGG durch das zuständige Bezirksgericht, das diesen Preis abzüglich eines Finanzierungsbeitrages von S 53.528 als gesetzmäßig festgestellt hatte, seine ursprüngliche Erklärung mit folgenden Worten zurück: "Da ich bis zum heutigen Tag noch immer keinen Kaufvertrag erhalten konnte und die von der Genossenschaft bisher veranlasste Ermittlung des beabsichtigten Kaufpreises von S 1,410.000 nicht mehr der Marktsituation und auch nicht mehr dem aktuellen Verkehrswert entspricht, trete ich hiemit von meiner Erklärung insofern zurück, als ich den genannten Preis für unangemessen betrachte. Meine Kaufabsicht bleibt selbstverständlich unwiderruflich bestehen, bezieht sich aber nicht mehr auf die genannte Summe. ... Aufgrund der weiteren Verzögerungen sehe ich mich an meine damals abgegebene Erklärung bezüglich des Preises nicht mehr gebunden". In der Folge weigerte sich der Kläger einen Vertragsentwurf, der den im gerichtlichen Kaufpreisfestsetzungsverfahren enthaltenen Preis enthielt, zu unterfertigen. Am 20. 5. 1997 erklärte die Beklagte, sich an das Verkaufsanbot nicht mehr für gebunden zu halten, weil dieses vom Kläger abgelehnt worden sei.Der Kläger, der ein Verkaufsanbot der beklagten gemeinnützigen Genossenschaft hinsichtlich einer von ihm damals gemieteten Eigentumswohnung mit der "Erklärung: Hiemit erkläre ich meine unwiderrufliche Kaufabsicht für die von mir derzeit gemietete Genossenschaftswohnung zum Preis von S 1,410.000 (und wenn möglich eine Garage)" am 24. 8. 1995 beantwortet hatte, zog in der Folge nach rechtskräftiger Preisfestsetzung gemäß Paragraphen 13 bis 15 c WGG durch das zuständige Bezirksgericht, das diesen Preis abzüglich eines Finanzierungsbeitrages von S 53.528 als gesetzmäßig festgestellt hatte, seine ursprüngliche Erklärung mit folgenden Worten zurück: "Da ich bis zum heutigen Tag noch immer keinen Kaufvertrag erhalten konnte und die von der Genossenschaft bisher veranlasste Ermittlung des beabsichtigten Kaufpreises von S 1,410.000 nicht mehr der Marktsituation und auch nicht mehr dem aktuellen Verkehrswert entspricht, trete ich hiemit von meiner Erklärung insofern zurück, als ich den genannten Preis für unangemessen betrachte. Meine Kaufabsicht bleibt selbstverständlich unwiderruflich bestehen, bezieht sich aber nicht mehr auf die genannte Summe. ... Aufgrund der weiteren Verzögerungen sehe ich mich an meine damals abgegebene Erklärung bezüglich des Preises nicht mehr gebunden". In der Folge weigerte sich der Kläger einen Vertragsentwurf, der den im gerichtlichen Kaufpreisfestsetzungsverfahren enthaltenen Preis enthielt, zu unterfertigen. Am 20. 5. 1997 erklärte die Beklagte, sich an das Verkaufsanbot nicht mehr für gebunden zu halten, weil dieses vom Kläger abgelehnt worden sei.
Mit dem klagsgegenständlichen Begehren auf Übereignung der Wohnung lässt der Kläger nicht nur die Frage des von ihm geschuldeten Kaufpreises offen, sondern erklärt überdies eindeutig in seinem gesamten Prozessvorbringen, den gerichtliche festgesetzten Preis nicht zu schulden. Die gerichtliche Preisfestsetzung sei unrichtig. Der Kaufvertrag habe aber insoweit Bestand, als er zum tatsächlich gesetzmäßigen Preis zustandegekommen sei.
Bei diesem Sachverhalt stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Problematik der Teilnichtigkeit einer Kaufpreisvereinbarung, weil diese den Bestimmungen des WGG widerspreche, nicht.