Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann richtig gewesen, wenn es sich dabei um Streitigkeiten iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (idF der WGN 1997) handeln würde. Das ist aber nicht der Fall, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages nicht Haupt- sondern nur Vorfrage des gegenständlichen Streits ist.Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann richtig gewesen, wenn es sich dabei um Streitigkeiten iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1997) handeln würde. Das ist aber nicht der Fall, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages nicht Haupt- sondern nur Vorfrage des gegenständlichen Streits ist.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (auch zur früheren entsprechenden Norm des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO) bleiben die im Gesetz genannten Wertgrenzen für die Zulässigkeit einer Revision maßgeblich, wenn über das Bestandverhältnis selbst nur als Vorfrage entschieden wurde (RIS-Justiz RS0043006; RS0043261; WoBl 2000/29; MietSlg 51.717 ua).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (auch zur früheren entsprechenden Norm des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO) bleiben die im Gesetz genannten Wertgrenzen für die Zulässigkeit einer Revision maßgeblich, wenn über das Bestandverhältnis selbst nur als Vorfrage entschieden wurde (RIS-Justiz RS0043006; RS0043261; WoBl 2000/29; MietSlg 51.717 ua).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Bestandsache iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt - nicht zu verwechseln mit den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten -, ist der Streitgegenstand. Dieser ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12; Fasching, Lehrbuch² Rz 1155 ff mwN). Demnach dient der vorliegende Rechtsstreit aber der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens des Klägers in Gestalt einer Eigentumsfreiheitsklage. Wenn es sich dabei aufgrund des Streitgegenstands auch um eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN handeln mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte des Beklagten auch auf Abstellplätze im Hof des Hauses erstrecken.Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Bestandsache iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vorliegt - nicht zu verwechseln mit den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten -, ist der Streitgegenstand. Dieser ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12; Fasching, Lehrbuch² Rz 1155 ff mwN). Demnach dient der vorliegende Rechtsstreit aber der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens des Klägers in Gestalt einer Eigentumsfreiheitsklage. Wenn es sich dabei aufgrund des Streitgegenstands auch um eine Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN handeln mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte des Beklagten auch auf Abstellplätze im Hof des Hauses erstrecken.
Zu ergänzen wäre noch, dass in MietSlg 45.717 das Unterlassungsbegehren deshalb § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt wurde, weil es mit einem Räumungsbegehren verbunden war, was hier nicht der Fall ist.Zu ergänzen wäre noch, dass in MietSlg 45.717 das Unterlassungsbegehren deshalb Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt wurde, weil es mit einem Räumungsbegehren verbunden war, was hier nicht der Fall ist.
Damit ist aber der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht verwirklicht (vgl MietSlg 51.717 mwN). Der Beklagte hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO und § 259 Abs 2 ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Umfang seiner Bestandrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er hat es jedoch unterlassen, sich dieses Mittels zu bedienen.Damit ist aber der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht verwirklicht vergleiche , MietSlg 51.717 mwN). Der Beklagte hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß Paragraph 236, ZPO und Paragraph 259, Absatz 2, ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Umfang seiner Bestandrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er hat es jedoch unterlassen, sich dieses Mittels zu bedienen.
Deshalb widerspricht die direkte Vorlage der außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt oder aber wenn der Streitgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen könnte allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht iSd § 508 Abs 1 ZPO.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt oder aber wenn der Streitgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen könnte allerdings die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO.
In Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, sondern dem Berufungsgericht, das vorweg einen Bewertungsausspruch zu fassen haben wird. Erst dann lässt sich die weitere Vorgangsweise beurteilen. Je nach Bewertung durch das Berufungsgericht ist nach § 507, § 507b bzw 508 ZPO vorzugehen (aus diesen Erwägungen ist der Akt zunächst dem Berufungsgericht zurückzustellen).In Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, sondern dem Berufungsgericht, das vorweg einen Bewertungsausspruch zu fassen haben wird. Erst dann lässt sich die weitere Vorgangsweise beurteilen. Je nach Bewertung durch das Berufungsgericht ist nach Paragraph 507,, Paragraph 507 b, bzw 508 ZPO vorzugehen (aus diesen Erwägungen ist der Akt zunächst dem Berufungsgericht zurückzustellen).