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Entscheidung 5 Ob 166/12s×

Entscheidung 5 Ob 166/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob166/12s

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. M*****, 2. Dr. C*****, beide vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. R*****, 2. E*****, beide vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Paragraph 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2012, GZ 38 R 368/11s-40, womit dem Rekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 18. August 2011, GZ 5 Msch 4/11k-31, in der Hauptsache nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte in der Hauptsache den erstgerichtlichen Sachbeschluss über einen von den antragstellenden Mietern gestellten Hauptmietzins-überprüfungsantrag, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegner.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist jedoch derzeit nicht zur Entscheidung in der Sache berufen:

1. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (hier:) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG (nur) einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

2. Wird nun gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu werten sind (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 63, Rz 5; RIS-Justiz RS0109623). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E102207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00166.12S.1002.000

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20121002_OGH0002_0050OB00166_12S0000_000