Aus der Begründung:
Im Rekurs wird ausgeführt, nach Punkt II des Vertrages vom 10. Dezember 1903 habe der damalige Berechtigte Melchior G. ein dingliches, frei vererbliches Recht erworben, die von ihm auf dem dienenden Gut errichtete Werkstätte mit möglichster Schonung des fremden Gründeigentums zu benützen, und es seien die jeweiligen Besitzer der Liegenschaft EZ. 761 Grundbuch R. verpflichtet worden, diese Werkstätte auf ihrem Grund zu dulden und den Berechtigten in der bedungenen Benützung der Werkstätte nicht zu stören. Sowohl die Textierung dieses Vertragspunktes als auch dessen tatsächlicher Inhalt seien geradezu der klassische Fall einer Dienstbarkeit. Eine solche sei aber nach § 472 ABGB. ein dingliches Recht und daher durchaus der Eintragung fähig. Daran ändere nichts, daß für die Benützung des Gründes ein Entgelt (jährlich 100 Kronen) bedungen wurde, denn Unentgeltlichkeit sei im Gesetz nicht verlangt. Wesentlich sei, daß der Eigentümer des dienenden Gutes zu keiner tätigen Leistung, sondern nur zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet sein dürfe.Im Rekurs wird ausgeführt, nach Punkt römisch zwei des Vertrages vom 10. Dezember 1903 habe der damalige Berechtigte Melchior G. ein dingliches, frei vererbliches Recht erworben, die von ihm auf dem dienenden Gut errichtete Werkstätte mit möglichster Schonung des fremden Gründeigentums zu benützen, und es seien die jeweiligen Besitzer der Liegenschaft EZ. 761 Grundbuch R. verpflichtet worden, diese Werkstätte auf ihrem Grund zu dulden und den Berechtigten in der bedungenen Benützung der Werkstätte nicht zu stören. Sowohl die Textierung dieses Vertragspunktes als auch dessen tatsächlicher Inhalt seien geradezu der klassische Fall einer Dienstbarkeit. Eine solche sei aber nach Paragraph 472, ABGB. ein dingliches Recht und daher durchaus der Eintragung fähig. Daran ändere nichts, daß für die Benützung des Gründes ein Entgelt (jährlich 100 Kronen) bedungen wurde, denn Unentgeltlichkeit sei im Gesetz nicht verlangt. Wesentlich sei, daß der Eigentümer des dienenden Gutes zu keiner tätigen Leistung, sondern nur zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet sein dürfe.
Den Rekursausführungen ist beizupflichten.
Die Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht. Sie gewährt dem Berechtigten unmittelbare Nutzung im allgemeinen, ohne Leistung des Eigentümers der belasteten Sache. Dieser wird nur verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt wäre, oder etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte. Wesentlich ist, daß sich die Duldung oder Unterlassung auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht (vgl. SZ. XXVIII 27). Da das Nutzungsrecht diesmal einer Person und nicht zugunsten eines Grundstückes eingeräumt wurde, bildet es eine unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß § 479 ABGB. Diese Bestimmung anerkennt, daß es Rechte an fremden Grundstücken geben kann, deren Inhalt von den normalen Rechtsformen abweicht. Derartigen Berechtigungen ist die rechtliche Anerkennung nicht versagt. Sie sind wahre Dienstbarkeiten und deshalb im Grundbuch einzutragen (GlUNF. 3373). Ihr Inhalt kann durch Verabredungen gestaltet werden (§ 504 ABGB.). Daher konnte das Nutzungsrecht auch mit der Verpflichtung zur Entrichtung eines wiederkehrenden Entgelts belastet werden. Es war auch die Abmachung zulässig, daß das eingeräumte Recht frei vererblich und veräußerlich sein solle (§ 529 ABGB.).Die Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht. Sie gewährt dem Berechtigten unmittelbare Nutzung im allgemeinen, ohne Leistung des Eigentümers der belasteten Sache. Dieser wird nur verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt wäre, oder etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte. Wesentlich ist, daß sich die Duldung oder Unterlassung auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht vergleiche SZ. römisch 28 27). Da das Nutzungsrecht diesmal einer Person und nicht zugunsten eines Grundstückes eingeräumt wurde, bildet es eine unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß Paragraph 479, ABGB. Diese Bestimmung anerkennt, daß es Rechte an fremden Grundstücken geben kann, deren Inhalt von den normalen Rechtsformen abweicht. Derartigen Berechtigungen ist die rechtliche Anerkennung nicht versagt. Sie sind wahre Dienstbarkeiten und deshalb im Grundbuch einzutragen (GlUNF. 3373). Ihr Inhalt kann durch Verabredungen gestaltet werden (Paragraph 504, ABGB.). Daher konnte das Nutzungsrecht auch mit der Verpflichtung zur Entrichtung eines wiederkehrenden Entgelts belastet werden. Es war auch die Abmachung zulässig, daß das eingeräumte Recht frei vererblich und veräußerlich sein solle (Paragraph 529, ABGB.).
Da Josef Sch. durch die vorgelegten, der Vorschrift des § 31 GBG. 1955 entsprechenden Urkunden dargetan hat, daß nunmehr ihm die Ausübung des einverleibten Servitutsrechtes zusteht, hat das Erstgericht ohne Rechtsirrtum die Einverleibung der Übertragung dieses Rechtes bewilligt. Einer Zustimmung der Liegenschaftseigentümer bedurfte es hiezu nicht, da das Recht der Dienstbarkeit zufolge seiner Verbücherung unmittelbar auf der Liegenschaft haftet und demnach die Ausübung dem dinglich Berechtigten auch ohne Bestehen eines obligatorischen Verhältnisses zwischen ihm und den jeweiligen Gründeigentümern zusteht.Da Josef Sch. durch die vorgelegten, der Vorschrift des Paragraph 31, GBG. 1955 entsprechenden Urkunden dargetan hat, daß nunmehr ihm die Ausübung des einverleibten Servitutsrechtes zusteht, hat das Erstgericht ohne Rechtsirrtum die Einverleibung der Übertragung dieses Rechtes bewilligt. Einer Zustimmung der Liegenschaftseigentümer bedurfte es hiezu nicht, da das Recht der Dienstbarkeit zufolge seiner Verbücherung unmittelbar auf der Liegenschaft haftet und demnach die Ausübung dem dinglich Berechtigten auch ohne Bestehen eines obligatorischen Verhältnisses zwischen ihm und den jeweiligen Gründeigentümern zusteht.