Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Ausführung des Revisionswerbers, dass es derzeit keine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Sportanlage ganz allgemein, speziell aber bezogen auf einen Squashspielplatz, gäbe, ist nicht recht verständlich, hat sich doch der Oberste Gerichtshof mit genau dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 273/03p auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat den Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben und die Kriterien für eine mögliche Haftung der Beklagten dargelegt. Die Vorinstanzen konnten nun im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt entsprechend verbreitern. Es wurde festgestellt, dass der Haarriss, der zum Bruch der Türschaniere und dadurch zur Verletzung des Klägers führte, deshalb entstand, weil ein ungeeignetes Material verwendet wurden, was aber nur bei einer chemischen Untersuchung hervorgekommen wäre und der Beklagten nicht erkennbar war. Die Beklagte hatte ein Fachunternehmen mit der Errichtung der Squashanlage betraut. Bei richtiger Dimensionierung und richtiger Materialwahl treten grundsätzlich keine Materialermüdungserscheinungen der Kunststoffscharniere ein. Der zum Bruch des Scharniers führende Haarriss war nur unter dem Mikroskop sichtbar. Der Haarriss war für die Organe und Mitarbeiter der Beklagten nicht feststellbar. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige kein Verschulden trifft und daher dem Kläger nicht schadenersatzpflichtig sei, hält sich im Rahmen der im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 273/03p dargelegten Grundsätze. Soweit der Kläger sich auf Abnützungserscheinungen bezieht, die die Gefährlichkeit der Anlage indiziert hätten, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Ausführung des Revisionswerbers, dass es derzeit keine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Sportanlage ganz allgemein, speziell aber bezogen auf einen Squashspielplatz, gäbe, ist nicht recht verständlich, hat sich doch der Oberste Gerichtshof mit genau dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 273/03p auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat den Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben und die Kriterien für eine mögliche Haftung der Beklagten dargelegt. Die Vorinstanzen konnten nun im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt entsprechend verbreitern. Es wurde festgestellt, dass der Haarriss, der zum Bruch der Türschaniere und dadurch zur Verletzung des Klägers führte, deshalb entstand, weil ein ungeeignetes Material verwendet wurden, was aber nur bei einer chemischen Untersuchung hervorgekommen wäre und der Beklagten nicht erkennbar war. Die Beklagte hatte ein Fachunternehmen mit der Errichtung der Squashanlage betraut. Bei richtiger Dimensionierung und richtiger Materialwahl treten grundsätzlich keine Materialermüdungserscheinungen der Kunststoffscharniere ein. Der zum Bruch des Scharniers führende Haarriss war nur unter dem Mikroskop sichtbar. Der Haarriss war für die Organe und Mitarbeiter der Beklagten nicht feststellbar. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige kein Verschulden trifft und daher dem Kläger nicht schadenersatzpflichtig sei, hält sich im Rahmen der im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 273/03p dargelegten Grundsätze. Soweit der Kläger sich auf Abnützungserscheinungen bezieht, die die Gefährlichkeit der Anlage indiziert hätten, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Weiters stützt sich der Revisionswerber darauf, dass die Beklagte die Anlage gewerblich benütze, keine Betriebsanlagengenehmigung vorliege und die Beklagte auch keine Überprüfungen gemäß § 82b GewO durch fachkundige Personen bzw Institutionen durchgeführt habe. Abgesehen davon, dass eine jährliche Überprüfung durch den Dachverband der Squashvereine stattfand, ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Betrieb einer Sportanlage kein Gewerbe iSd Art 10 Abs 1 B-VG ist. Nicht jede selbständige, andauernde, im Interesse des Gewerbes geübte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit stellt eine Gewerbe iSd Art 10 Abs 1 Z 8 dar. Nach der „Versteinerungstheorie" gehören die erwerbsmäßig betriebenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellung aller Art in der Regel nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, wie zB Eislaufplätze, Tennisplätze und Golfplätze (VwGH 26. 6. 2001, 2000/04/0144, 26. 6. 1995, 94/10/0058, 1. 7. 1987, 85/01/0290). Es liegt also der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 1 Z 17 GewO vor (Kinscher, GewO12, § 2 Z 17 E. 2, Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, § 2, Rz 60, GewO, § 2 Rz 60). Eine Judikaturdivergenz zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof ist insoweit nicht erkennbar. Die von Filzmoser aaO genannte Entscheidung 1 Ob 93/00h bezieht sich auf Campingplätze und setzt sich sehr wohl mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinander. Abgesehen davon war der kausale Mangel im Türschanier so versteckt, dass er nur mit besonderen Methoden, und nicht routinemäßig, hätte entdeckt werden können. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich also im Rahmen der Judikatur und wird in durchaus vertretbarer Weise auch dem Einzelfall gerecht. Die Revision ist daher zurückzuweisen.Weiters stützt sich der Revisionswerber darauf, dass die Beklagte die Anlage gewerblich benütze, keine Betriebsanlagengenehmigung vorliege und die Beklagte auch keine Überprüfungen gemäß Paragraph 82 b, GewO durch fachkundige Personen bzw Institutionen durchgeführt habe. Abgesehen davon, dass eine jährliche Überprüfung durch den Dachverband der Squashvereine stattfand, ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Betrieb einer Sportanlage kein Gewerbe iSd Artikel 10, Absatz eins, B-VG ist. Nicht jede selbständige, andauernde, im Interesse des Gewerbes geübte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit stellt eine Gewerbe iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, dar. Nach der „Versteinerungstheorie" gehören die erwerbsmäßig betriebenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellung aller Art in der Regel nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, wie zB Eislaufplätze, Tennisplätze und Golfplätze (VwGH 26. 6. 2001, 2000/04/0144, 26. 6. 1995, 94/10/0058, 1. 7. 1987, 85/01/0290). Es liegt also der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO vor (Kinscher, GewO12, Paragraph 2, Ziffer 17, E. 2, Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Paragraph 2,, Rz 60, GewO, Paragraph 2, Rz 60). Eine Judikaturdivergenz zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof ist insoweit nicht erkennbar. Die von Filzmoser aaO genannte Entscheidung 1 Ob 93/00h bezieht sich auf Campingplätze und setzt sich sehr wohl mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinander. Abgesehen davon war der kausale Mangel im Türschanier so versteckt, dass er nur mit besonderen Methoden, und nicht routinemäßig, hätte entdeckt werden können. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich also im Rahmen der Judikatur und wird in durchaus vertretbarer Weise auch dem Einzelfall gerecht. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.