Aus der Begründung:
Die Finanzprokuratur behauptet nicht, daß ihr oder dem Finanzamt M., in dessen Namen sie einschreitet, in diesem Grundbuchsverfahren eine Parteirolle zukäme. Sie stützt ihre Berechtigung zum Rekurs auf § 1 Abs. 3 ProkG., wonach sie - neben ihren sonstigen Aufgaben - berufen sei, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen werde oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordere. Sie behauptet, deshalb ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Behebung des angefochtenen Beschlusses zu haben, weil vom Finanzamt M. zur Hereinbringung von Steuerschulden des Johann S. auf den Liegenschaftsanteil Exekution geführt werde.Die Finanzprokuratur behauptet nicht, daß ihr oder dem Finanzamt M., in dessen Namen sie einschreitet, in diesem Grundbuchsverfahren eine Parteirolle zukäme. Sie stützt ihre Berechtigung zum Rekurs auf Paragraph eins, Absatz 3, ProkG., wonach sie - neben ihren sonstigen Aufgaben - berufen sei, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen werde oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordere. Sie behauptet, deshalb ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Behebung des angefochtenen Beschlusses zu haben, weil vom Finanzamt M. zur Hereinbringung von Steuerschulden des Johann S. auf den Liegenschaftsanteil Exekution geführt werde.
Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht der Finanzprokuratur, daß sie in diesem Falle als Wahrerin öffentlicher Interessen zum Einschreiten befugt sei, nicht zu teilen. Durch den angefochtenen Beschluß, mit dem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Margarethe B. auf dem dem Johann S. zugeschriebenen Liegenschaftsanteil bewilligt wurde, werden keine Interessen berührt, die aus öffentlichen Rücksichten oder aus Gründen des Allgemeinwohles schutzbedürftig wären, weil es vom Standpunkte dieser Interessen aus gleichgültig ist, ob in Ansehung des Liegenschaftsanteiles Johann S. oder Margarethe B. als Eigentümer eingetragen ist. Das Finanzamt M. wird nur mittelbar durch diese Eintragung betroffen, weil infolge des Eigentümerwechsels der Exekutionsantrag abzuweisen sein wird. Auf den Schutz solcher nur mittelbarer Interessen kann aber die Befugnis der Finanzprokuratur zum Einschreiten nach § 1 Abs. 3 ProkG. nicht ausgedehnt werden. Eine solche ausdehnende Auslegung würde zur Folgerung führen, daß die Finanzprokuratur in jedem Falle ein Rekursrecht hätte, wenn ein Steuerschuldner Liegenschaften veräußert oder belastet. Eine solche Praxis entspräche nicht dem Zweck des § 1 Abs. 3 ProkG. Beim Einschreiten der Finanzprokuratur im Sinne dieser Gesetzesstelle muß gefordert werden, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung vermögen eine solche Befugnis nicht zu begrunden. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Finanzprokuratur sind daher im vorliegenden Falle nicht gegeben, weshalb ihr Rekurs als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht der Finanzprokuratur, daß sie in diesem Falle als Wahrerin öffentlicher Interessen zum Einschreiten befugt sei, nicht zu teilen. Durch den angefochtenen Beschluß, mit dem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Margarethe B. auf dem dem Johann S. zugeschriebenen Liegenschaftsanteil bewilligt wurde, werden keine Interessen berührt, die aus öffentlichen Rücksichten oder aus Gründen des Allgemeinwohles schutzbedürftig wären, weil es vom Standpunkte dieser Interessen aus gleichgültig ist, ob in Ansehung des Liegenschaftsanteiles Johann S. oder Margarethe B. als Eigentümer eingetragen ist. Das Finanzamt M. wird nur mittelbar durch diese Eintragung betroffen, weil infolge des Eigentümerwechsels der Exekutionsantrag abzuweisen sein wird. Auf den Schutz solcher nur mittelbarer Interessen kann aber die Befugnis der Finanzprokuratur zum Einschreiten nach Paragraph eins, Absatz 3, ProkG. nicht ausgedehnt werden. Eine solche ausdehnende Auslegung würde zur Folgerung führen, daß die Finanzprokuratur in jedem Falle ein Rekursrecht hätte, wenn ein Steuerschuldner Liegenschaften veräußert oder belastet. Eine solche Praxis entspräche nicht dem Zweck des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG. Beim Einschreiten der Finanzprokuratur im Sinne dieser Gesetzesstelle muß gefordert werden, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung vermögen eine solche Befugnis nicht zu begrunden. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Finanzprokuratur sind daher im vorliegenden Falle nicht gegeben, weshalb ihr Rekurs als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.